III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln aufgeführten
Spenden / Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO im Namen der Stadt Bühl an.
I.
Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung der Gemeindeordnung in § 78
Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist, wurde das Verfahren im Umgang
mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“ neu geregelt. Hiernach
darf über die Annahmen der bisher eingegangenen Zuwendungen an die Stadt Bühl
nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Als Zuwendung gelten nicht nur
Geldbeträge, sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge
und Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck
(soweit einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der
Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum von April bis Juni 2020 über
die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall Bedenken gegen
die Annahme einer Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf
Behandlung dieser Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt werden. Die
Behandlung kann in der gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil erfolgen, die
endgültige Annahme einer nichtöffentlich behandelten Spende kann erst in einer
darauffolgenden öffentlichen Sitzung erfolgen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Bei Spenden handelt es sich um in der Regel nicht im
Haushaltsplan veranschlagte Mehrerträge.
Anlagenverzeichnis: