IV.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt gemäß § 14 ff. BauGB eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. 8 mit einer
Teilfläche der Erschließungsstraße Flst.Nr. 9, Teilbereich des Bebauungsplanes
„Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in Bühl-Altschweier.
I.
Sachverhalt:
In der öffentlichen
Gemeinderatssitzung am 18. September 2019 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl
auch aufgrund eines Baugesuches für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses
mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 8, Bühler Seite 48, den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in
Bühl-Altschweier gefasst. Ziel ist es, Spannungen und unerwünschte Tendenzen
bei der Bebauung zu vermeiden und die Entwicklung des Gebiets zu lenken, z.B. hinsichtlich
der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld
zur denkmalgeschützten Rohrhirschmühle und wurde am 26. September 2019 für ein
Jahr zurückgestellt.
Der Ortschaftsrat
Altschweier hatte sich zum Vorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 8 hinsichtlich
der Anzahl der Wohnungen und der Dachform frühzeitig kritisch geäußert und
Änderungswünsche vorgebracht. Mit dem Investor bzw. Eigentümer wurden
dahingehend sehr konstruktive Gespräche geführt und positive Ergebnisse erzielt,
auf welcher Grundlage der Bereich bebaut werden kann. Aufgrund noch ungeklärter
Fragen auf Bauherrenseite u.a. bezüglich einer Überschreitung mit
Baukörperteilen wie Balkone auf das im Grundbuch gesicherten Geh- und Fahrrecht
zur Rohrhirschmühle entlang der Bühlot, liegt bisher noch kein geänderter
Bauantrag vor.
Zur Sicherung der in
Aufstellungsbeschluss vom 18. September 2019 definierten Planungsziele muss
daher gemäß § 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre beschlossen
werden. Auf der Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes wird die
Veränderungssperre dabei auf das Grundstück Flst.Nr. 8 mit dazugehöriger
Erschließungsstraße beschränkt und der Geltungsbereich entsprechend festgelegt.
Das für den Beschluss der Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an
Konkretisierung ist vorhanden. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom
04. August 2020.
Der Ortschaftsrat
Altschweier berät diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 15. September
2020. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet.
Die Verwaltung
empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung einer Veränderungssperre für das
Grundstück Flst.Nr. 8 mit einer Teilfläche der Erschließungsstraße Flst.Nr. 9,
Teilbereich des Bebauungsplanes „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in
Bühl-Altschweier, zur Sicherung der bereits vom Bauherrn dem Ortschaftsrat
vorgelegten Planungsergebnisse zu beschließen.
II. Klimatische Auswirkungen:
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für die Stadt Bühl
fallen keine finanziellen Kosten an.
Anlagenverzeichnis: