Betreff
Bebauungsplan der Innenentwicklung „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in Bühl-Altschweier nach § 13a BauGB; Veränderungssperre gemäß § 14 ff. BauGB
Vorlage
VO/481/2020
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 14 ff. BauGB eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. 8 mit einer Teilfläche der Erschließungsstraße Flst.Nr. 9, Teilbereich des Bebauungsplanes „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in Bühl-Altschweier.

 

 


I. Sachverhalt:

 

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18. September 2019 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl auch aufgrund eines Baugesuches für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 8, Bühler Seite 48, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in Bühl-Altschweier gefasst. Ziel ist es, Spannungen und unerwünschte Tendenzen bei der Bebauung zu vermeiden und die Entwicklung des Gebiets zu lenken, z.B. hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Das Vorhaben befindet sich im Umfeld zur denkmalgeschützten Rohrhirschmühle und wurde am 26. September 2019 für ein Jahr zurückgestellt.

 

Der Ortschaftsrat Altschweier hatte sich zum Vorhaben auf dem Grundstück Flst.Nr. 8 hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen und der Dachform frühzeitig kritisch geäußert und Änderungswünsche vorgebracht. Mit dem Investor bzw. Eigentümer wurden dahingehend sehr konstruktive Gespräche geführt und positive Ergebnisse erzielt, auf welcher Grundlage der Bereich bebaut werden kann. Aufgrund noch ungeklärter Fragen auf Bauherrenseite u.a. bezüglich einer Überschreitung mit Baukörperteilen wie Balkone auf das im Grundbuch gesicherten Geh- und Fahrrecht zur Rohrhirschmühle entlang der Bühlot, liegt bisher noch kein geänderter Bauantrag vor.

 

Zur Sicherung der in Aufstellungsbeschluss vom 18. September 2019 definierten Planungsziele muss daher gemäß § 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre beschlossen werden. Auf der Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes wird die Veränderungssperre dabei auf das Grundstück Flst.Nr. 8 mit dazugehöriger Erschließungsstraße beschränkt und der Geltungsbereich entsprechend festgelegt. Das für den Beschluss der Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung ist vorhanden. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 04. August 2020.

 

Der Ortschaftsrat Altschweier berät diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 15. September 2020. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung einer Veränderungssperre für das Grundstück Flst.Nr. 8 mit einer Teilfläche der Erschließungsstraße Flst.Nr. 9, Teilbereich des Bebauungsplanes „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in Bühl-Altschweier, zur Sicherung der bereits vom Bauherrn dem Ortschaftsrat vorgelegten Planungsergebnisse zu beschließen.

 

 


II. Klimatische Auswirkungen:

 

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Stadt Bühl fallen keine finanziellen Kosten an.

 

 


Anlagenverzeichnis: