IV.
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Bühl verpflichtet sich
für den Fall, dass ein ökologischer Mehrwert innerhalb des
Flurneuordnungsverfahrens „Bühl-Kappelwindeck“ nicht erreicht werden sollte,
1 % der Verfahrensfläche aus ihrem Anspruch für ökologische Maßnahmen zur
Verfügung zu stellen. Wird der ökologische Mehrwert erreicht, ist diese
Verpflichtung hinfällig.
I.
Sachverhalt:
Aufgrund des
Gemeinderatsbeschlusses vom 08.05.2019 hat die Stadt Bühl beim Landratsamt
Rastatt - Amt für Flurneuordnung, Geoinformation und Vermessung - als
Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines vereinfachten
Flurbereinigungsverfahrens in Kappelwindeck beantragt. Das Landratsamt hat
dieses Projekt bereits in sein Arbeitsprogramm aufgenommen und
Voruntersuchungen veranlasst. Dieses vereinfachte Flurbereinigungsverfahren hat
im Wesentlichen das Ziel, in Teilen der Kappelwindecker Vorbergzone einige landwirtschaftliche
Wirtschaftswege zu sanieren und die betroffenen Wege durch die Bodenordnung in
städtisches Eigentum zu überführen. Das Konzept dazu mit den einzelnen
detaillierten Maßnahmen wird noch vom Flurbereinigungsamt (weiter)entwickelt,
die Stadt Bühl wird einvernehmlich beteiligt.
Auf dem
beigefügten Übersichtsplan ist die vom Flurbereinigungsamt erstellte derzeitige
Gebietsabgrenzung dargestellt. Sie umfasst zwei Teilbereiche mit insgesamt ca.
110 ha Fläche.
Am 15.09.2020
führte das Flurbereinigungsamt eine Informationsveranstaltung für Bürger durch.
Im vereinfachten
Flurbereinigungsverfahren ist auch ein ökologischer Mehrwert durch noch zu
ermittelnde und festzulegende Maßnahmen zu schaffen. Damit das Verfahren
offiziell angeordnet werden kann, muss die Stadt Bühl durch eine schriftliche
Erklärung dafür bürgen, dass dieser ökologische Mehrwert erreicht werden kann.
Zur Absicherung bzw. Garantierung dieser Zielerreichung müsste die Stadt Bühl
notfalls Flächen zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtungserklärung bedarf
eines Gemeinderatsbeschlusses.
II. Klimatische Auswirkungen:
keine Auswirkungen
III. Finanzielle Auswirkungen:
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme der
Verpflichtung nicht zum Tragen kommt. Sollte dies doch der Fall sein, könnten
ca. 6.000 € Grundstücksbereitstellungskosten anfallen.
Anlagenverzeichnis: