Betreff
Friedhofsatzung der Stadt Bühl,
Beschluss der 1. Änderungssatzung
Vorlage
VO/534/2020
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 28.01.2015 und beauftragt die Verwaltung ein Grabfeld für Leintuchbestattungen mit Ausrichtung nach Mekka auf dem Stadtfriedhof Bühl einzurichten.

 

 


I. Sachverhalt:

Bereits zur letztmaligen Neufassung der Friedhofssatzung im Jahr 2015 wurde im Gemeinderat das Thema „Leintuchbestattungen“ angesprochen. Die Verwaltung wurde damalig beauftragt, bei einer entsprechenden Bedarfslage dieses Thema wieder im Gemeinderat einzubringen.

 

Im vergangenen Jahr hat sich die Alevitische Gemeinde Bühl e.V. und im August dieses Jahres die Türkisch-Islamische Gemeinde Baden-Baden/Steinbach, an den Oberbürgermeister gewandt um grundsätzlich Bedarf anzumelden.

 

In § 39 Absatz 1 Satz 3 des Bestattungsgesetztes Baden-Württemberg, welches den rechtlichen Rahmen für unsere Friedhofssatzung bildet, ist hierzu folgendes geregelt:

„In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können Verstorbene in Tüchern bestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.“

 

Es soll nun auf dem Stadtfriedhof Bühl ein Grabfeld für Leintuchbestattungen mit Ausrichtung nach Mekka geschaffen werden (siehe Planunterlagen, Anlage 2). Es können hier dann Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen erworben werden.

Erdbestattungen können hier als Sarg- oder Leintuchbestattung stattfinden. Das Thema des „ewigen Ruherechts“ ist im Rahmen der bestehenden Regelungen unserer Friedhofssatzung durch die Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungsrechte gewährleistet.

 

Die Anlage der Grabstätten soll sich im bestehenden Rahmen der Friedhofssatzung in die Umgebung einfügen.

 

Die Bestattung würde dann so ablaufen, dass der Verstorbene im Sarg bis zur Grabstätte transportiert wird und erst dort durch ein Fachunternehmen oder die Gemeindemitglieder herausgenommen und entsprechend dem religiösen Ritus bestattet wird. Das Verschließen des Grabes kann auf Wunsch ausnahmsweise durch Angehörige, unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, erfolgen.

 

Ein Raum zur rituellen Leichenwaschung wird von der Stadt nicht eingerichtet. Diese müsste, wenn gewünscht, in den Räumlichkeiten der jeweiligen Religionsgemeinde oder im Beerdigungsinstitut stattfinden.

 

Es sind nun einige wenige klarstellende Änderungen der Friedhofssatzung erforderlich, um Leintuchbestattungen zuzulassen und ein entsprechendes Grabfeld auf dem Bühler Stadtfriedhof einzurichten.

 

Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt am 12.11.2020 nichtöffentlich vorberaten. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung laut Beschlussvorschlag zu beschließen.

 

 


II. Klimatische Auswirkungen:

Keine. Das Vorhaben ist nicht klimarelevant.

 

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

Die Erstellung des Grabfeldes (s. Anlage 2), kann kostengünstig an der vorgeschlagenen Stelle erfolgen. Es wird mit Kosten für das Anlegen von einigen Wegen und das Setzen von Randeinfassungen in Höhe von zirka 15.000 Euro gerechnet.

 

Entsprechende Mittel werden im Haushalt 2021 durch die Verwaltung eingestellt.

 

 


Anlagenverzeichnis: