II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln
aufgeführten Spenden / Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO im Namen der Stadt
Bühl an.
I. Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung der
Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist, wurde
das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“
neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher eingegangenen
Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Die
Befugnis über die Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht auf einen
beschließenden Ausschuss übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur Geldbeträge
sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche
Zuwendungsbeträge und Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und
Zuwendungszweck (soweit einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich
hierbei um die bei der Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum von
Januar bis März 2015 über die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall
Bedenken gegen die Annahme einer Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung
ein Antrag auf Behandlung dieser Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt
werden. Die Behandlung kann in der gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil
erfolgen, die endgültige Annahme einer nichtöffentlich behandelten Spende kann
erst in einer darauffolgenden öffentlichen Sitzung erfolgen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: