1. Änderung und Ergänzung“ in Bühl-Eisental nach § 13a BauGB,
Veränderungssperre gemäß § 14 ff. BauGB
IV.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat beschließt eine Veränderungssperre gemäß §14 ff. BauGB für das
Grundstück mit der Flst.Nr. 836, Teilbereich des sich im Verfahren befindlichen
Bebauungsplanes „Unterer Zielenweg, 1. Änderung und Ergänzung“ in
Bühl-Eisental.
I.
Sachverhalt:
Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterer Zielenweg, 1. Änderung und
Ergänzung“ in Bühl-Eisental wurde am 28. März 2001 bereits ein
Aufstellungsbeschluss gefasst und am 11. Mai 2001 in den Stadtnachrichten
veröffentlicht. Vom 21. Mai 2001 bis 26. Juni 2001 erfolgte die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange.
Mit dem
Bebauungsplanvorentwurf ist es Ziel, eine Abrundung des Gebietes entlang der
Inselstraße planerisch festzuhalten und hierdurch einen harmonischen Übergang
zu schaffen und um einer Bebauung in ungeordneter Bauweise vorzubeugen und die
natürliche Umgebung einzubinden.
Das
Verfahren ruht seit dem Jahr 2001 und soll aufgrund aktueller Bauwünsche und
Nachfrage nach Bauland und Wohnraum wiederaufgenommen werden.
In
diesem Zuge sollen weitere unbebaute Flächen, entlang der Inselstraße bis zum
Bachverlauf, in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen
und näher betrachtet werden, z.B. auch unter Berücksichtigung ökologischen
Faktoren.
Somit
soll zur weiteren Klarstellung und Entwicklung der Geltungsbereich angepasst
und an den Ursprungsbebauungsplan nordöstlich angefügt werden. Die weitere
bereits umgebene Bebauung wird nicht in den Geltungsbereich integriert. Aufgrund
der geänderten Rechtslage kann für diese Innenentwicklung das
Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB fortgeführt
werden.
Zudem
liegt für das Grundstück Flst.Nr. 836 eine Bauvoranfrage vor, welche
gegenwärtig zurückgestellt ist. Das Grundstück befindet sich teilweise im
Geltungsbereich des Bebauungsplanvorentwurfes „Unterer Zielenweg, 1. Änderung
und Ergänzung“ und darüber hinaus.
Die
Bauvoranfrage für das Grundstück Flst.Nr. 836 in Eisental, Inselstraße 9,
welches teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterer Zielenweg, 1.
Änderung und Ergänzung“ liegt, sieht folgende Planung vor:
Das
bestehende Wohngebäude soll erhalten bleiben, die große Scheune, Garage und
weitere Nebengebäude sollen abgebrochen werden.
An das
vorhandene Gebäude sollen zwei weitere Wohngebäude angebaut werden. Im
Nordwesten des Grundstücks zur Inselstraße ist ein Fünffamilienhaus geplant.
Eine neue Privatstraße ist ausgehend von der Inselstraße in Richtung Nordost
vorgesehen und erschließt zudem drei Reihenhäuser und zwei Doppelhaushälften.
Die Neubauten sind zweistöckig mit Dachgeschoss geplant, was dem
Bestandsgebäude entspricht.
Auf dem
Baugrundstück befinden sich im südlichen Bereich gegenwärtig drei große
Laubbäume, die ein „Ensemble“ bilden und aus ökologischer Sicht von Bedeutung
sind. Diese Bäume werden bei der geplanten Baumaßnahme nicht berücksichtigt und
sind derzeit überplant.
Die
Bauvorhaben widersprechen dem Bebauungsplanvorentwurf aus dem Jahr 2001. Hier
ist eine Abrundung entlang der Inselstraße ohne Anschlussmöglichkeit zu
weiteren rückwärtigen Wohngebäuden geplant. Zudem bildet eine prägnante
Geländekante eine natürliche Begrenzung. Diese ist im Bebauungsplanvorentwurf
als private Grünfläche festgesetzt.
Mit dem
Baukonzept wird diese Festsetzung nicht berücksichtigt.
Die
Gebäude sind im Bebauungsplanvorentwurf eingeschossig mit einer Wandhöhe von
4,0 m, mit Satteldach und einer Dachneigung von 35-40° festgesetzt.
Die
Neubauten sind dagegen zweigeschossig und mit Dachgeschoss geplant. Im
Bebauungsplanvorentwurf wurde bisher die Anzahl der Wohneinheiten pro
Einzelhaus auf maximal zwei Wohneinheiten und pro Doppelhaushälfte auf maximal
eine Wohneinheit begrenzt, um den Charakter der vorhandenen Bebauung zu
erhalten. Auch hier widerspricht die vorgesehene große Einzelhausbebauung mit
bis zu fünf Wohneinheiten nicht den zukünftigen Festsetzungen.
Das
Vorhaben entspricht gegenwärtig nicht der Gesamtkonzeption des
Bebauungsplanvorentwurfes von 2001, welches durch die Umsetzung dieser
Baumaßnahmen nicht mehr realisiert werden könnte.
Der
Bebauungsplanvorentwurf aus 2001 soll im weiteren Verfahren aktualisiert,
geprüft und ggf. Festsetzungen überarbeitet werden.
Da die
Bauvoranfrage nicht mit den bisher geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplanvorentwurfes von 2001, noch mit den erweiterten Planungsgedanken
übereinstimmen und zur tieferen weiteren Planung noch zusätzliche Erhebungen
hervorgehen, wurde diese Bauvoranfrage auf Flst.Nr. 836 bisher zurückgestellt.
Die
weitere Sicherung und Überarbeitung zum Bebauungsplanentwurf erfordert es, für
Flst.Nr. 836, eine Veränderungssperre zu beschließen, damit die bereits im
Aufstellungsbeschluss vom 28. März 2001 und erweiterte Planungsgedanken
fortgeführt werden können, angepasst an den erweiterten Geltungsbereich. Auf
der Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes wird die Veränderungssperre
dabei auf das Grundstück Flst.Nr. 836 beschränkt und der Geltungsbereich entsprechend
festgelegt. Das für den Beschluss der Veränderungssperre erforderliche
Mindestmaß an Konkretisierung ist vorhanden. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan
vom 10. November 2020.
Der Ortschaftsrat Eisental hat diesen
Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 17. November 2020
vorberaten und ihm zugestimmt. Am 8. Dezember 2020 behandelt der Ortschaftsrat
Eisental diesen Tagesordnungspunkt öffentlich. Der Gemeinderat wird über dieses
Ergebnis informiert.
Am 3.
Dezember 2020 hat der Technische Ausschuss diesen Tagesordnungspunkt beraten
und einstimmig zugestimmt.
Zur
Sicherung der Planungsziele empfiehlt der Technischen Ausschuss, dem
Gemeinderat, eine Veränderungssperre gemäß § 14 ff. BauGB für das Grundstück
Flst.Nr. 836, Teilbereich des sich im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes
„Unterer Zielenweg, 1. Änderung und Ergänzung“ in Bühl-Eisental, zu
beschließen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Teilweise
klimarelevant. Die Veränderungssperre ermöglicht es eine stadtklimatologisch
und stadtgestalterisch verträgliche Entwicklung zu gewährleisten. Darüber
hinaus werden negative Folgen einer ungeordneten Überbauung des ökologisch
bedeutsamen Grüns vermieden.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Stadt Bühl fallen keine Kosten an.
Anlagenverzeichnis: