a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-men der Beteiligung der Öffentlichkeit so wie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Erneute Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
IV.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die vorgebrachten
Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der in
Anlage 2 aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung.
b)
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf „Sonnhalde“
mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit
neuem Datum vom 2. Dezember 2020 mit artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 7.
Juni 2017, der Nachuntersuchung der Zauneidechse vom 20. September 2017 und dem
Maßnahmenkonzept Zauneidechse vom 12. Januar 2018 und beauftragt die Verwaltung
mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie der Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
2 BauGB in Form einer erneuten Offenlage.
I.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am
28. Juni 2017 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl die Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens „Sonnhalde“ im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB
beschlossen, den Bebauungsplanentwurf „Sonnhalde“ gebilligt und die Verwaltung
mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage beauftragt.
Mit Schreiben vom
12. Juli 2017 wurden 16 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
angeschrieben. Davon gaben 15 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
eine Rückmeldung, vier mit und elf ohne Anregungen. Die Offenlage erfolgte vom
17. Juli 2017 bis 17. August 2017. Während dieser Zeit wurden keine privaten
Stellungnahmen vorgebracht. Alle mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen
wurden mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter Anlage 1
dieser Vorlage beigefügt.
Neben kleineren
redaktionellen Änderungen mussten noch folgende Anpassungen im Bebauungsplan in
der Fassung vom 12. Januar 2018 vorgenommen:
Änderungen der Festsetzungen zur Zauneidechse
In Anbetracht der im
Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahme des Landratsamtes Rastatt,
Untere Naturschutzbehörde, wurde im September 2017 eine Nachuntersuchung der
Zauneidechse vorgenommen. Dabei wurden auf dem Grundstück Flst.Nr. 722/14
(Bauplatz 9) westlich des Wendehammers der St.-Hedwig-Straße zwei Jungtiere
beobachtet.
In Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde wurde für die Zauneidechse daher ein
Maßnahmenkonzept einschließlich der Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)
ausgearbeitet. Demnach sind Vergrämungsmaßnahmen und der Aufbau eines
Reptilienzauns entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenzen der Bauplätze
9 und 12 erforderlich.
Darüber hinaus ist
vor Baubeginn auf den Bauplätzen 4, 8, 9 und 12 eine sogenannte vorgezogene,
funktionsfähige Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) umzusetzen: das Anlegen eines
Zauneidechsenhabitats in Form eines Steinriegels/-schüttung auf der westlichen
Seite des Bauplatzes 12. Diese Maßnahme wurde seitens des Vorhabenträgers
bereits im Frühsommer 2019 hergestellt und von der Unteren Naturschutzbehörde
abgenommen.
Die textliche
Festsetzung zur Zauneidechse wurde dahingehend angepasst und im zeichnerischen
Teil über die Festsetzung zu Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert.
Geringfügige Reduzierung des Baufensters auf Bauplatz
12
Aufgrund der
Zauneidechsenmaßnahme auf dem Grundstück Flst.Nr. 722/14 wurde das zum Bauplatz
12 gehörige Baufenster um den nordöstlichen Zipfel reduziert.
Geringfügige Verschiebung der Abgrenzung
unterschiedlicher Nutzungsmaße
Im Zuge der
Festlegung des Standortes für die Zauneidechsmaßnahme wurde die zwischen den
Bauplätzen 9 und 12 festgesetzte Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungsmaße
(„Perlenkette“) an die aktuell vorliegende Grundstücksgrenze angepasst.
Weitere Anpassungen im Bebauungsplan
In den Hinweisen zum
Bebauungsplan wurden folgende Punkte aufgenommen:
-
Aufnahme der Hinweise zur Geotechnik
-
Aufnahme des Hinweises bezüglich möglich emittierender
Luft/Wasser-Wärmepumpen und Klimageräte; die Anforderungen der TA-Lärm sind
hierbei zu beachten.
-
Nach der Stellungnahme des Landratsamtes Rastatt muss
für das Plangebiet eine Löschwassermenge von 48 m³/h über 2 Stunden zur
Verfügung gestellt werden können. Nach Rücksprache mit den Stadtwerken Bühl
GmbH kann die erforderliche Löschwassermenge für das Plangebiet geliefert
werden.
Die Begründung zum
Bebauungsplan wurde entsprechend den oben genannten Änderungen angepasst.
Die Änderungen
gegenüber dem Bebauungsplanentwurf sind in der Vorlage gelb hinterlegt.
Der Bebauungsplan
wurde auf dieser Grundlage für den Satzungsbeschluss vorbereitet und im
Technischen Ausschuss am 25. Januar 2018 nichtöffentlich vorberaten. Behandelt
wurden der städtebauliche Vertrag, die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen
der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes. Der
Tagesordnungspunkt wurde im Technischen Ausschuss einstimmig beschlossen.
Zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß dem städtebaulichen Vor-Vertrag für den Satzungsbeschluss
im Gemeinderat ist die endgültige Straßenherstellung in der
Senator-Manfred-Fischer-Straße und in der St.-Hedwig-Straße. Der Vorhabenträger
hatte bisher gewartet, bis alle Leitungen in den Straßen verlegt sind. Da die
Breitbandleitungen im Plangebiet zwischenzeitlich auch verlegt wurden, steht
der Erfüllung der Straßenherstellung seitens des Vorhabenträgers nichts mehr im
Wege. Der Vorhabenträger hat im Gespräch mit der Verwaltung im November 2020
auch die endgültige Straßenherstellung in Aussicht gestellt.
Hinzukommt, dass der
Vorhabenträger zwischenzeitlich seinen eigenen Antrag auf Baugenehmigung
eingereicht hat. In diesem Zuge hat der Vorhabenträger weitere Wünsche auf
Änderungen im Bebauungsplan geäußert. Diese betreffen den gesamten Bebauungsplan
und haben auch Auswirkungen auf andere Grundstücke im Plangebiet, so dass
Grundzüge der Planung betroffen sind. Aufgrund dessen kann der
Satzungsbeschluss im Gemeinderat nicht gefasst werden, sondern es muss eine
erneute Offenlage durchgeführt werden.
In Ergänzung zu der
dem Technischen Ausschuss am 25. Januar 2018 vorlegelegten Fassung ergeben sich
folgende weitere Planänderungen:
Zeichnerische Festsetzungen
-
Verkürzung des Wendehammers mit leichter Verschiebung
Richtung Nordosten in der Sonnhalde und Darstellung der Straßenböschung nach
neuer Rechtslage
-
Vergrößerung der Flächen für (überdachte) Stellplätze
und Garagen und Ergänzung der Fläche um die Nutzung für Nebenanlagen auf den
Bauplätzen Nrn. 4 und 8
-
Ergänzung um die Nutzungsschablone 5 mit abweichender
Bauweise für Nebenanlagen auf den Bauplätzen 4 und 8
-
Stellung baulicher Anlagen wahlweise auf Bauplatz 9
(vorher Ost-West-Richtung)
-
Erweiterung der Dachneigung bei Pultdächern von bisher
10°-15° auf 5°-15°
-
Begrünte Flachdächer mit einer Dachneigung von 0°-5°
sind künftig allgemein zulässig, nicht mehr nur als Ausnahme
Textliche Festsetzungen
-
Überschreitungsmöglichkeit der Wandhöhe durch
haustechnisch/konstruktive Dachaufbauten (z.B. Treppenhäuser) bis zu 1,50 m im
gesamten Plangebiet oder bei Zusammenlegung von zwei Baugrundstücken zu einem
Grundstück um bis zu 1,00 m auf den Bauplätzen 4 und 8
-
Anhebung der Breite von Zu- und Abfahrten bei
Zusammenlegung von Baugrundstücken
-
Anhebung der Zahl der Wohneinheiten von 2 auf 4 bei
Zusammenlegung von Baugrundstücken
-
Wegfall des Textteils für Flächen für die Herstellung
des Straßenkörpers durch neue Rechtslage (neue zeichnerische Festsetzung in der
Planzeichnung)
Örtliche Bauvorschriften
-
Die Vorschriften zur Dacheindeckung werden vereinfacht
und erhalten eine aktuelle, rechtssichere Formulierung
-
Ergänzung bei der Dacheindeckung, dass glänzende und
hochreflektierte Materialien nicht zulässig sind
Weitere Änderungen
-
Aktualisierung der Pflanzliste
-
Anpassung der Begründung an die oben aufgeführten
Änderungen
Die neuen
Anpassungen gegenüber der dem Technischen Ausschuss am 25. Januar 2018
vorgelegten Fassung sind in der Vorlage grau hinterlegt. Der Bebauungsplan erhält
aufgrund der nachträglichen Änderungen das neue Datum vom 2. Dezember 2020.
Weitere Stellungnahme
Anfang des Jahres
2020 ging noch eine private Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf mit Stand
vom 7. Juni 2017 ein. Da die Abwägung der Stellungnahmen noch nicht abschließend
im Gemeinderat behandelt wurden, wurde diese Stellungnahme mit aufgenommen und
in die Abwägung eingestellt.
Aufgrund der
Tatsache, dass der Technische Ausschuss größte Teile der Abwägung zum
Bebauungsplan in seiner Sitzung am 25. Januar 2018 behandelt und der Vorlage
einstimmig zugestimmt hat, hat sich die Verwaltung entschieden, die Anpassungen
im Bebauungsplan direkt in den Gemeinderat zur Beschlussfassung der erneuten
Entwurfsbilligung und der Offenlage einzubringen.
Die Verwaltung
empfiehlt dem Gemeinderat, die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung
öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 1 aufgeführten
Stellungnahmen der Verwaltung zu beschließen.
Auch empfiehlt die
Verwaltung dem Gemeinderat, den Bebauungsplanentwurf „Sonnhalde“ mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit neuem Datum vom 2.
Dezember 2020 mit artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 7. Juni 2017, der
Nachuntersuchung der Zauneidechse vom 20. September 2017 und dem Maßnahmenkonzept
Zauneidechse vom 12. Januar 2018 zu billigen und die Verwaltung mit der
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie
der Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB in Form einer erneuten Offenlage zu beauftragen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Kaum klimarelevant. Im beschleunigten
Verfahren nach BauGB werden Umwelt- und Artenschutzbelange berücksichtigt und
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen geplant sowie Festsetzungen zur
Versiegelungsminimierung getroffen. Dies entspricht der gesetzlichen Norm.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für das
Bebauungsplanverfahren einschließlich sämtlicher Gutachten und
Ausgleichsmaßnahmen für die Zauneidechse trägt der Vorhabenträger.
Die für das
Monitoring anstehenden Kosten zur Ausgleichsmaßnahme müssen vom Vorhabenträger
bzw. von den künftigen Grundstückseigentümern übernommen werden.
Durch das
Bebauungsplanverfahren entstehen somit keine finanziellen Auswirkungen für die
Stadt Bühl.
Anlagenverzeichnis: