Betreff
Hauptsatzung der Stadt Bühl; 17. Änderungssatzung
Vorlage
2021/038
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Verwaltungsausschusses die beigefügte Satzung zur 17. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bühl.

 


I. Sachverhalt:

 

Aufgrund der allgemeinen Diskussion im Zuge der Pandemie-Situation über die Möglichkeit, zukünftig auch Gremiensitzungen in Form von Videositzungen durchzuführen, schlagen wir eine dafür erforderliche Regelung in der Hauptsatzung vor. Darüber hinaus haben wir alle weiteren Vormerkungen für Änderungen in der Hauptsatzung aufgegriffen und sie im beigefügten Entwurf der 17. Änderungssatzung eingearbeitet.

 

Für die Änderung der Hauptsatzung ist gemäß § 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung die qualifizierte Mehrheit, also die Mehrheit der Stimmen aller Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Bei 27 Mitgliedern einschließlich des Oberbürgermeisters müssen sich demnach mindestens 14 für die Hauptsatzungsänderung aussprechen.

 

 

1. Videositzung kommunaler Gremien

 

Bereits während des ersten Lockdowns im Mai 2020 wurde in die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) der folgende neue § 37a eingeführt, um den kommunalen Gremien unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum zu ermöglichen. Dafür ist gemäß Absatz 3 ab dem 01.01.2021 eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung erforderlich.

 

§ 37a GemO: Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

 

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.

 

Der Nutzen dieser neuen Möglichkeit für die Stadt Bühl hält sich derzeit noch in Grenzen. Insbesondere ist zu vermuten, dass angesichts der komfortablen Räumlichkeiten im Bürgerhaus Neuer Markt in der Regel keine schwerwiegenden Gründe gegeben sind, die einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Präsenz-Sitzung im Wege stehen. Die Pandemie-Situation allein ist auf jeden Fall keine ausreichende Begründung, da bisher in allen Corona-Verordnungen ausdrücklich solche Gremiensitzungen nicht unter die untersagten Veranstaltungen fallen. Damit bleibt im Moment nur die Variante, sogenannte Gegenstände einfacher Art zu behandeln, über die man aber auch im bereits mehrfach praktizierten elektronischen Verfahren beschließen kann.

 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anwendungsmöglichkeiten von Videositzungen im Laufe der Zeit erweitert werden, sodass es richtig ist, bereits jetzt die rechtlichen Voraussetzungen in Bühl durch die Ergänzung der Hauptsatzung zu schaffen.

 

Im Entwurf der 17. Änderungssatzung ist deshalb ein neuer § 5a aufgeführt, bei dessen Formulierung wir uns an dem Muster des Städtetages Baden-Württemberg orientiert haben.

 

 

2. Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters im Bereich Liegenschaften

 

Mit Beschluss vom 14. November 2018 hat der Gemeinderat den Oberbürgermeister vom Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei Grundstücksgeschäften und damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften befreit. Gleichzeitig hat er einer entsprechenden Anpassung der Hauptsatzung bei nächster Gelegenheit zugestimmt. Dies erfolgt nun mit der Ergänzung in § 14 Absatz Nr. 5.

 

Bei dieser Gelegenheit kann auch eine Ungereimtheit zwischen der Zuständigkeit des Klima- und Umweltausschusses (KUA) und des Oberbürgermeisters bei Verträgen über die Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken aufgelöst werden. Nachdem der KUA gemäß § 11 Absatz 2 Nr. 6 ab 1.500 Euro monatlicher Miete oder Pacht zuständig ist, müsste der Oberbürgermeister infolgedessen bis 1.500 Euro monatlicher Miete oder Pacht zuständig sein. Bei der bisherigen Formulierung in § 14 Absatz 2 Nr. 6 beziehen sich jedoch die 1.500 Euro auf einen Monat bei bebauten Grundstücken und auf ein Jahr bei unbebauten Grundstücken. Mit der Neuformulierung wird also die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters an die Regelung für den KUA angepasst.

 

Schließlich sollte in diesem Zuge auch die Formulierung zur Ausübung des Vorkaufsrechts in § 14 Absatz 2 Nr. 19 präzisiert werden.

 

 

3. Änderungen bei den Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen vor allem der Sitzungsökonomie, der Verschlankung des Sitzungskalenders und der Bündelung von Sitzungsthemen dienen. Der Gemeinderat entscheidet auch künftig über die personalrechtlichen Sachverhalte der Fachbereichs- und Referatsleitungen sowie über die der hauptamtlichen Ortsvorsteher. Hinzu kommen Entscheidungen, die die Leitungen kultureller Einrichtungen sowie der Feuerwehr betreffen. Damit soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen, die Dienstposten und Ämter mit hoher Relevanz für die Außenwirkung der Stadt Bühl und die politische Zusammenarbeit betreffen, weiterhin zentral vom Gemeinderat ausgehen. Ein Teil der o.g. Entscheidungen war bisher dem Verwaltungsausschuss vorbehalten (z.B. Leitungen kultureller Einrichtungen), wurde allerdings in der Vergangenheit häufig aufgrund der Sitzungsterminierung im Gemeinderat behandelt.

 

Personalrechtliche Sachverhalte auf der Ebene der Abteilungsleitungen, welche bisher dem Verwaltungsausschuss vorbehalten waren, fallen künftig in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters. Hier wurden dem Verwaltungsausschuss in der Vergangenheit öfters pro forma „Entscheidungen“ (z.B. Höhergruppierung, Teilzeit) vorgelegt, die rein faktisch bereits tariflich bzw. beamtenrechtlich abschließend geregelt sind. Solche Entscheidungen sollen künftig vermieden werden. Darüber hinaus erfolgt die Auswahl von Abteilungsleitungen teilweise bereits in einem mehrstufigen verwaltungsinternen Auswahlverfahren. Die Erfahrung zeigt, dass sich nach Abschluss des Verfahrens in den meisten Fällen nur eine Person als geeignet erweist und diese bisher stets vom Verwaltungsausschuss bestätigt wurde.

 

Zur weiteren Information und Transparenz werden – zusätzlich zum jährlichen Personalbericht - künftig halbjährliche Berichte erfolgen, in welchen über personalrechtliche Maßnahmen von Personalfällen ab Entgeltgruppe EG 11 bzw. Besoldungsgruppe A 12 (Neueinstellungen; Höhegruppierungen/Beförderungen; Zulagen) sowie über Neubesetzungen von Abteilungs-/Einrichtungsleitungen (u.a. Kita) in gesammelter Form informiert wird.

 

In Summe kann somit gesagt werden, dass der Gemeinderat in seiner Entscheidungsbefugnis gestärkt wird, indem er Entscheidungen, welche ihm aus terminlichen Gründen bereits in der Vergangenheit häufig vom Verwaltungsausschuss übertragen wurden, dauerhaft übernimmt. Der Verwaltungsausschuss dagegen wird von den Entscheidungen über personalrechtliche Sachverhalte von Abteilungsleitungen entbunden, bei denen es sich in der Mehrzahl um pro forma „Entscheidungen“ handelt.

 

Über die halbjährlichen Berichte bleibt der Informationsfluss weiterhin erhalten. Da der Bericht sich an Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen orientiert, steigt die Menge an Informationen, die dem Gremium zur Verfügung gestellt werden, sogar an, da der Kreis der entsprechend vergütenden Beschäftigten bzw. besoldeten Beamten über den reinen Kreis der mit Leitungsfunktionen betrauten Personen hinausgeht. Durch die Einbringung in gesammelter Form werden aber gleichzeitig die zeitlichen Ressourcen der Verwaltung sowie der Gremienmitglieder effektiver und effizienter genutzt.

 


II. Klimatische Auswirkungen:

 

Keine

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine