IV.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Verwaltungsausschusses die
beigefügte Satzung zur 17. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bühl.
I.
Sachverhalt:
Aufgrund
der allgemeinen Diskussion im Zuge der Pandemie-Situation über die Möglichkeit,
zukünftig auch Gremiensitzungen in Form von Videositzungen durchzuführen,
schlagen wir eine dafür erforderliche Regelung in der Hauptsatzung vor. Darüber
hinaus haben wir alle weiteren Vormerkungen für Änderungen in der Hauptsatzung
aufgegriffen und sie im beigefügten Entwurf der 17. Änderungssatzung
eingearbeitet.
Für
die Änderung der Hauptsatzung ist gemäß § 4 Absatz 2 der Gemeindeordnung die
qualifizierte Mehrheit, also die Mehrheit der Stimmen aller
Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Bei 27 Mitgliedern einschließlich des
Oberbürgermeisters müssen sich demnach mindestens 14 für die
Hauptsatzungsänderung aussprechen.
1. Videositzung kommunaler
Gremien
Bereits
während des ersten Lockdowns im Mai 2020 wurde in die Gemeindeordnung von
Baden-Württemberg (GemO) der folgende neue § 37a eingeführt, um den kommunalen
Gremien unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit
im Sitzungsraum zu ermöglichen. Dafür ist gemäß Absatz 3 ab dem 01.01.2021 eine
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung erforderlich.
§ 37a GemO:
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im
Sitzungsraum
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass
notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der
Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern
eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und
Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer
Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher
Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn
die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß
durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei
Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen
Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung
ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine
zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum
erfolgen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen
Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und
Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1
dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen
bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden
Regelungen unberührt.
(3) Bis 31.
Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in
der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.
Der Nutzen dieser neuen
Möglichkeit für die Stadt Bühl hält sich derzeit noch in Grenzen. Insbesondere
ist zu vermuten, dass angesichts der komfortablen Räumlichkeiten im Bürgerhaus
Neuer Markt in der Regel keine schwerwiegenden Gründe gegeben sind, die einer
ordnungsgemäßen Durchführung einer Präsenz-Sitzung im Wege stehen. Die
Pandemie-Situation allein ist auf jeden Fall keine ausreichende Begründung, da
bisher in allen Corona-Verordnungen ausdrücklich solche Gremiensitzungen nicht
unter die untersagten Veranstaltungen fallen. Damit bleibt im Moment nur die
Variante, sogenannte Gegenstände einfacher Art zu behandeln, über die man aber
auch im bereits mehrfach praktizierten elektronischen Verfahren beschließen
kann.
Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Anwendungsmöglichkeiten von Videositzungen im Laufe der
Zeit erweitert werden, sodass es richtig ist, bereits jetzt die rechtlichen
Voraussetzungen in Bühl durch die Ergänzung der Hauptsatzung zu schaffen.
Im Entwurf der 17.
Änderungssatzung ist deshalb ein neuer § 5a aufgeführt, bei dessen Formulierung
wir uns an dem Muster des Städtetages Baden-Württemberg orientiert haben.
2. Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters im Bereich
Liegenschaften
Mit Beschluss vom 14.
November 2018 hat der Gemeinderat den Oberbürgermeister vom
Mehrfachvertretungsverbot nach § 181 BGB bei Grundstücksgeschäften und damit
zusammenhängenden Rechtsgeschäften befreit. Gleichzeitig hat er einer
entsprechenden Anpassung der Hauptsatzung bei nächster Gelegenheit zugestimmt.
Dies erfolgt nun mit der Ergänzung in § 14 Absatz Nr. 5.
Bei dieser Gelegenheit kann
auch eine Ungereimtheit zwischen der Zuständigkeit des Klima- und
Umweltausschusses (KUA) und des Oberbürgermeisters bei Verträgen über die
Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken aufgelöst werden. Nachdem der
KUA gemäß § 11 Absatz 2 Nr. 6 ab 1.500 Euro monatlicher Miete oder Pacht
zuständig ist, müsste der Oberbürgermeister infolgedessen bis 1.500 Euro
monatlicher Miete oder Pacht zuständig sein. Bei der bisherigen Formulierung in
§ 14 Absatz 2 Nr. 6 beziehen sich jedoch die 1.500 Euro auf einen Monat bei
bebauten Grundstücken und auf ein Jahr bei unbebauten Grundstücken. Mit der
Neuformulierung wird also die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters an die
Regelung für den KUA angepasst.
Schließlich sollte in diesem
Zuge auch die Formulierung zur Ausübung des Vorkaufsrechts in § 14 Absatz 2 Nr.
19 präzisiert werden.
3. Änderungen bei den Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen vor allem der
Sitzungsökonomie, der Verschlankung des Sitzungskalenders und der Bündelung von
Sitzungsthemen dienen. Der Gemeinderat entscheidet auch künftig über die
personalrechtlichen Sachverhalte der Fachbereichs- und Referatsleitungen sowie
über die der hauptamtlichen Ortsvorsteher. Hinzu kommen Entscheidungen, die die
Leitungen kultureller Einrichtungen sowie der Feuerwehr betreffen. Damit soll
gewährleistet werden, dass Entscheidungen, die Dienstposten und Ämter mit hoher
Relevanz für die Außenwirkung der Stadt Bühl und die politische Zusammenarbeit
betreffen, weiterhin zentral vom Gemeinderat ausgehen. Ein Teil der o.g.
Entscheidungen war bisher dem Verwaltungsausschuss vorbehalten (z.B. Leitungen
kultureller Einrichtungen), wurde allerdings in der Vergangenheit häufig
aufgrund der Sitzungsterminierung im Gemeinderat behandelt.
Personalrechtliche Sachverhalte auf der Ebene der
Abteilungsleitungen, welche bisher dem Verwaltungsausschuss vorbehalten waren,
fallen künftig in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters. Hier wurden
dem Verwaltungsausschuss in der Vergangenheit öfters pro forma „Entscheidungen“
(z.B. Höhergruppierung, Teilzeit) vorgelegt, die rein faktisch bereits
tariflich bzw. beamtenrechtlich abschließend geregelt sind. Solche
Entscheidungen sollen künftig vermieden werden. Darüber hinaus erfolgt die
Auswahl von Abteilungsleitungen teilweise bereits in einem mehrstufigen
verwaltungsinternen Auswahlverfahren. Die Erfahrung zeigt, dass sich nach
Abschluss des Verfahrens in den meisten Fällen nur eine Person als geeignet
erweist und diese bisher stets vom Verwaltungsausschuss bestätigt wurde.
Zur weiteren Information und Transparenz werden –
zusätzlich zum jährlichen Personalbericht - künftig halbjährliche Berichte
erfolgen, in welchen über personalrechtliche Maßnahmen von Personalfällen ab
Entgeltgruppe EG 11 bzw. Besoldungsgruppe A 12 (Neueinstellungen;
Höhegruppierungen/Beförderungen; Zulagen) sowie über Neubesetzungen von
Abteilungs-/Einrichtungsleitungen (u.a. Kita) in gesammelter Form informiert
wird.
In Summe kann somit gesagt werden, dass der
Gemeinderat in seiner Entscheidungsbefugnis gestärkt wird, indem er
Entscheidungen, welche ihm aus terminlichen Gründen bereits in der
Vergangenheit häufig vom Verwaltungsausschuss übertragen wurden, dauerhaft
übernimmt. Der Verwaltungsausschuss dagegen wird von den Entscheidungen über
personalrechtliche Sachverhalte von Abteilungsleitungen entbunden, bei denen es
sich in der Mehrzahl um pro forma „Entscheidungen“ handelt.
Über die halbjährlichen Berichte bleibt der
Informationsfluss weiterhin erhalten. Da der Bericht sich an Entgelt- bzw.
Besoldungsgruppen orientiert, steigt die Menge an Informationen, die dem
Gremium zur Verfügung gestellt werden, sogar an, da der Kreis der entsprechend
vergütenden Beschäftigten bzw. besoldeten Beamten über den reinen Kreis der mit
Leitungsfunktionen betrauten Personen hinausgeht. Durch die Einbringung in
gesammelter Form werden aber gleichzeitig die zeitlichen Ressourcen der
Verwaltung sowie der Gremienmitglieder effektiver und effizienter genutzt.
II. Klimatische Auswirkungen:
Keine
III. Finanzielle Auswirkungen:
Keine