vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, Aufstellungsbeschluss
IV.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat beschließt den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
„Zwischen Berliner Straße und Hägenichstraße“ nach § 13 BauGB gemäß dem
Abgrenzungsplan vom 17. Februar 2021 mit einer Größe von ca. 3,34 ha.
b)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Der Bereich zwischen Hägenichstraße und Berliner Straße am südlichen
Rand der Kernstadt weist eine städtebaulich sehr homogene Entwicklung auf. Der
durch Wohnnutzung geprägte Bereich zeichnet sich durch eine offene Bauweise mit
ein- und zweigeschossigen Gebäuden aus, die mit Sockel- und
Satteldachstrukturen ausgeformt sind. Der im Gebiet vorkommende hohe Grün- und
Freiflächenanteil erinnert an ein gartenstadtähnliches Viertel. Für den Bereich
besteht kein Bebauungsplan, so dass nach derzeitiger Rechtslage Vorhaben nach §
34 BauGB zu beurteilen sind.
Im Rahmen eines Bauantrages wurde für ein Baugrundstück eine sehr hohe
Nachverdichtung beantragt. Da in § 34 BauGB der Beurteilungsmaßstab auch an der
vorhandenen Bebauung nördlich der Berliner Straße mit bis zu fünfgeschossigen
Baukörpern herangezogen wird, wäre eine Bebauung im gartenstadtähnlichen
Viertel über die vorhandene Höhenstruktur hinaus zulässig. Damit würde die
heute vorhandene homogene Baustruktur aufgebrochen werden.
Im Rahmen der Vorberatung zu diesem Punkt hat sich der Technische
Ausschuss in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 11. Februar 2021 dafür
ausgesprochen, dem Gemeinderat zur Sicherung dieser gartenstadtähnlichen
Struktur die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu empfehlen.
Die im Bebauungsplan über Festsetzungen zu Grundflächenzahl, Wandhöhe
und Dachform/Dachneigung zu treffenden Regelungen sollen die städtebaulichen
Grundstrukturen im Gebiet sichern. Auch die Sicherung der Grünflächen wird
hierbei eine wesentliche Rolle spielen. Die vorhandene Eigenart des Gebietes
wird dabei als Zulässigkeitsmaßstab für die Ausgestaltung des Bebauungsplanes
herangezogen. Da sich mit der Bebauungsplanaufstellung keine wesentlichen
Änderungen in städtebaulicher Sicht innerhalb des Gebietes ergeben und die
Voraussetzungen nach § 13 BauGB erfüllt sind, wird das Bebauungsplanverfahren
im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Eine Umweltprüfung mit Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 Abs. 4
und § 2a BauGB ist demnach nicht erforderlich. Allerdings ist gesetzlich
dennoch notwendig, die Umweltbelange im Zuge der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes abzuarbeiten, zudem ist eine Artenschutzprüfung
durchzuführen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Die Abarbeitung der klimatischen Auswirkungen ist ein Baustein unter
vielen weiteren bedeutsamen umweltbezogenen Belangen wie Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser oder Luft im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens. Diese liegen mit dem Bebauungsplanentwurf vor.
Die klimatischen Auswirkungen werden sich im Gebiet jedoch in Grenzen
halten, da die Planaufstellung sich über ein Bestandsgebiet erstreckt, welches
über das Verfahren nach § 13 BauGB lediglich gesichert wird. Wesentliche Erweiterungsmöglichkeiten
werden ausbleiben. Langfristig gesehen wird die vorgesehene Sicherung der
vorhandenen Grünstrukturen im Plangebiet sich positiv auf die klimatischen
Verhältnisse im Stadtgebiet auswirken.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren ist mit ca. 20.000 € für Gutachten
(Artenschutz, Umweltbelange und Vermessung) zu rechnen. Die benötigten Mittel
sind im Profitcenter 5110 – Stadtplanung (S. 337 des Beratungsentwurfs des
Haushaltsplanes) eingestellt.