Beschluss der Sanierungsrichtlinien und des Städtebaulichen Rahmenplans mit Regelungskatalog
IV.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die
Sanierungsrichtlinien.
b)
Der Gemeinderat beschließt den
Städtebaulichen Rahmenplan „Südlicher Stadteingang“ in Bühl mit dem
Regelungskatalog.
I. Sachverhalt:
Nach Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen
zur Festlegung des Sanierungsgebietes „Südlicher Stadteingang“ in den Jahren
2019 bis 2020 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10. Juni 2020 den
Beschluss zur Sanierungssatzung „Südlicher Stadteingang“ in Bühl gefasst. Über
die Sanierungssatzung sollen Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen und
private Freilegungsmaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebietes finanziell
unterstützt werden.
Parallel zu den vorbereitenden Untersuchungen und
dem Sanierungsgebiet hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. Februar 2020
zur Sicherung der Sanierungsziele, den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan „Südlicher Stadteingang“ in Bühl gefasst.
Aufgrund seiner Größe und Komplexität ist das
Bebauungsplanverfahren sehr umfangreich. Daher soll vorab ein sogenannter
„Städtebaulicher Rahmenplan“ mit den wesentlichen städtebaulichen Kriterien auf
der Grundlage nach § 140 Nr. 4 BauGB als schnelle Entscheidungshilfe für
während des Verfahrens eingereichte Bauvorhaben entwickelt werden. So können
die Bauvorhaben im Sinne der Sanierungs- und Planungsziele gesteuert werden bis
die entsprechenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen vorliegen.
Die städtebaulichen Ziele aus dem Rahmenplan bilden vorab sowohl die Grundlage
für sanierungsrechtliche Genehmigungen als auch später die Basis für die
Ausarbeitung des Bebauungsplanvorentwurfes.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem
Sanierungsgebiet „Südlicher Stadteingang“ um das größte Sanierungsgebiet der Stadt
Bühl handelt, hat die Verwaltung die wesentlichen planungs- und
bauordnungsrechtlichen Themen und die städtebaulichen Rahmenbedingungen
gemeinsam mit dem Technischen Ausschuss entwickelt.
Unter Berücksichtigung der ersten Grundlagendaten
zu Vermessung, Artenschutz und Landschaftsplan für das Plangebiet „Südlichen
Stadteingang“ wurden die wesentlichen Ziele gemeinsam erarbeitet. Vorrangig
ging es hierbei um das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl und
Höhenentwicklung), die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sowie die
Dachform. Ebenfalls bedeutsam waren in diesem Zusammenhang wichtige Grünflächen
und Grünverbindungen innerhalb des Plangebietes, die zugleich auch in die
doppelte Innenentwicklung hineinwirken sollen.
Folgende Eckpfeiler für den städtebaulichen
Rahmenplan wurden in der Technischen-Ausschuss-Sitzung festgelegt:
-
Überbauung der Grundstücke mit der Hauptnutzung auf eine GRZ von 0,5,
mit Überschreitungsmöglichkeiten durch bauliche Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO
auf bis zu 0,7, der übrige Bereich ist als Grün-/Freifläche anzulegen
-
Je nach Voraussetzung auch WH von ca. 10,00 m,
in
engeren Straßenverläufen niedriger
-
Satteldächer entlang der Erschließungsstraßen,
im
rückwärtigen Bereich auch begrünte Flach- und Pultdächer zulässig
-
Durchgrünung des Gebietes
Die besprochenen Ziele wurden nun in den
städtebaulichen Rahmenplan mit dem dazugehörigen Regelungskatalog
zusammengeführt (Anlage 2 und 3). Die Details folgen im späteren Bebauungsplan.
Grundlage für die Ausarbeitung des Rahmenplanes ist die Bestandsbebauung.
Anzumerken ist, dass im Falle einer Abweichung zwischen Bestand und neuer
Planung die vorhandene Bebauung Bestandsschutz genießt. Bei Umbaumaßnahmen kann
auf die Bestandserhaltung zurückgegriffen werden, während bei Abbruch, Neubau
und Erweiterungen die neuen Vorgaben nach dem städtebaulichen Rahmenplan bzw.
dem späteren Bebauungsplan heranzuziehen sind. Folgender Regelungskatalog wurde
im Rahmenplan aufgenommen:
Art der
baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird gemäß den Vorgaben im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan in Wohnbaufläche und gemischte Baufläche
unterteilt. Die Bebauung westlich der Karl-Reinfried-Straße wird dabei als
Allgemeines Wohngebiet festgelegt. Der übrige gemischte Bereich wird im Zuge
der Ausarbeitung des Bebauungsplanvorentwurfes näher konkretisiert und in Kern-
und Mischgebiet gegliedert.
Grundflächenzahl
und Durchgrünung des Gebietes
Die Grundflächenzahl (GRZ) für die Hauptnutzung
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird auf 0,4 festgelegt, mit einer
Überschreitungsmöglichkeit durch baulichen Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO wie
Nebenanlagen, Garagen, Stellplätzen, Zufahrten etc. bis 0,6.
Im Bereich der gemischten Baufläche wird die GRZ
auf 0,5 begrenzt, welche mit Nebenanlagen, Garagen, Stellplätzen, Zufahrten
etc. bis zu 0,7 überschritten werden darf. Der übrige Bereich von 0,3 dient zur
Offenhaltung des Bodens und darf auch mit unterirdischen Gebäudeteilen nicht
unterbaut werden. In Bereichen, in denen Grundstücksflächen zum Beispiel für
öffentliche Straßen und Wege benutzt werden, werden diese bei der
Grundflächenzahl nicht angerechnet.
Aufgrund dieser Tatsache sind im Rahmenplan auch
breite Grünpfeile dargestellt, welche im künftigen Bebauungsplan als Flächen
zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden sollen. Die dünnen
Grünpfeile unterstreichen bedeutsame Grün- und Freiflächenverbindungen
innerhalb des Gebietes und zur angrenzenden Bebauung, welche zu sichern oder
neu anzulegen sind.
Mit den Regelungen wird gewährleistet, dass eine
Durchgrünung des Gebietes erwirkt wird und bisher stark verdichtete Bereiche
mit neuen Grünflächenanteilen aufgebrochen werden. Dies wirkt sich positiv auf
das innerstädtische Mikroklima aus, schafft innerstädtische Grünverbindungen
und erhöht die Attraktivität des Wohn-, Arbeits- und Geschäftsumfeldes.
Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhen orientieren sich an dem Bestand.
Bei der Höhenfestlegung auf den rückwärtigen Potenzialflächen für
Nachverdichtung wird auf die umliegende Bebauung Rücksicht genommen. Die
Potenzialflächen dienen dabei als städtebauliches Gelenk zur Umgebungsbebauung,
so dass eine gestufte Höhenentwicklung sichergestellt werden kann und gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können.
In der zeichnerischen Darstellung sind die Höhen
durch schraffierte Kennzeichnungen hervorgehoben, damit diese, die Innenstadt
wesentlich gestaltende Festsetzung, in der gesamten Betrachtung deutlich wird.
In der Gesamtbetrachtung werden höhere Gebäudehöhen als der heutige Bestand
zugelassen. Hierdurch erfolgt der Ausgleich für die freizuhaltenden
Flächenanteile von 0,3 der Grundstücksfläche.
Bauweise
Zur Erreichung größerer Grün- und
Freiflächenanteile und zur besseren Öffnung der Straßenräume durch zu lange
Gebäudekanten, wird im Plangebiet grundsätzlich die offene Bauweise mit
Gebäudelängen von maximal 50 m Länge festgeschrieben.
In den Bereichen, in denen der Bestand
Grenzbebauung vorgibt, wird die abweichende Bauweise mit Grenzbebauung
festgelegt, aber mit der Eingrenzung der Gebäudelängen auf bis zu 50 m.
In der Hauptstraße werden zwei Teilbereiche mit
einer geschlossenen Bauweise zugelassen, die von der städtebaulichen
Entwicklung her als solche gesichert werden.
Dachform
Entlang der Erschließungsstraßen wird einheitlich
das Satteldach (SD) festgeschrieben. Für den rückwärtigen Bereich sind weitere
Dachformen wie Flachdach (FD) und Pultdach (PD) zulässig. Allerdings sind diese
zu begrünen.
Mit den oben beschriebenen wenigen, aber
grundlegenden Rahmenbedingungen haben die potenziellen Bauherren in diesem
Gebiet ausreichend Spielraum, ihre Grundstücke zu entwickeln.
Versagungsgründe für eine sanierungsrechtliche
Genehmigung liegen dann vor, wenn Bauvorhaben den Zielen und Zwecken der
Sanierung widersprechen, diese unmöglich machen bzw. diese erschweren.
Grundlage hierfür ist auch der Städtebauliche Rahmenplan.
Der Vorlage sind die Sanierungsrichtlinien zum
Südlichen Stadteingang beigefügt. Diese wurde mit dem Technischen Ausschuss am
25. Januar 2021 vorbesprochen. Als Ergänzung wurde aufgenommen, dass bei der
Förderung, Bauvorhaben welche über mehrere Grundstücke gehen, als ein
Grundstück behandelt werden.
In seiner Sitzung am 4. März 2021 hat der
Technische Ausschuss über den ausgearbeiteten Rahmenplan zum Sanierungsgebiet
„Südlicher Stadteingang“ beraten und einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat zu
empfehlen, den Sanierungsrichtlinien sowie den städtebaulichen Rahmenplan
„Südlicher Stadteingang“ mit dem Regelungskatalog zuzustimmen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Die städtebauliche Planung ist nur teilweise
klimarelevant, da die Überplanung sich in einem Bestandsgebiet bewegt und nicht
auf einer grünen Wiese. Der Großteil der Fläche ist somit bereits bebaut.
Positive Auswirkungen wird hierbei die doppelte Innenentwicklung spielen, mit
Sicherung und Erhalt bedeutender Grünverbindungen und Grünflächen sowie mit
Entwicklung neuer Grünanlagen durch Rückbau und Neuanlage. Das Schutzgut
„Klima“ und seine Auswirkungen durch die Planung, werden neben weiteren
wichtigen Schutzgütern wie beispielsweise Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser und Luft im Rahmen der Umweltprüfung zum
künftigen Bebauungsplan „Südlicher Stadteingang“ behandelt und werden im
Umweltbericht zusammengefasst dargestellt. Der Umweltbericht liegt zum
Zeitpunkt des Bebauungsplanentwurfes vor.
Über die durch das Sanierungsgebiet „Südlicher
Stadteingang“ zur Verfügung stehenden Fördermittel wird es positive
Auswirkungen auf das Klima geben, da energetische Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
gefördert werden. Positiv ist dabei die Förderung zur Verbesserung der
Energieeffizienz im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie die
Minderung des CO2-Ausstoßes, die Förderung von neuen Heizungsanlagen und
Fenstern/Außentüren zur Verbesserung der Belichtung, Besonnung und Dämmung zu
sehen. Ebenfalls positiv zu betrachten ist, dass die Erneuerung des schadhaften
Außenputzes, Balkone, Loggien und Dachrinnen gefördert wird oder auch die
Ausbesserung und der Ersatz schadhafter Dachbeläge oder schadhafter Kamine. Bei
den privaten Ordnungsmaßnahmen ist die Förderung des Abbruchs von Gebäuden und
die Beseitigung sonstiger baulicher Anlagen, einschließlich des Aufbruchs von
versiegelten Flächen positiv hervorzuheben.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für den städtebaulichen Rahmenplan fallen keine zusätzlichen Mittel an. Anfallende Kosten z.B. für Vermessung, Artenschutz und Umweltbericht werden über das Bebauungsplanverfahren „Südlicher Stadteingang“ abgedeckt. Bisher sind Mittel in Höhe von ca. 27.000 € angefallen. Mit Mitteln von ca. 13.000 € ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu rechnen, die im Haushaltsplan 2021 unter Profitcenter 5110 – Stadtplanung eingestellt sind (Seite 337 des Beratungsentwurfs).