IV. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bühl und der Gemeinde
Bühlertal über die Übertragung der Entsorgung der Abwässer der auf der
Gemarkung Bühl gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 2749 bis 2753 auf die Gemeinde
Bühlertal als erfüllende Gemeinde zu. Gleichzeitig wird die Abgabenhoheit auf
die erfüllende Gemeinde Bühlertal übertragen.
I. Sachverhalt:
Im
Zusammenhang mit der Bebauung des auf der Gemarkung Bühl gelegenen Grundstücks
Flst.Nr. 2752 im Schöllmattweg im Jahre 1997 hat der damalige Eigentümer mit
Zustimmung der Stadt Bühl und der Gemeinde Bühlertal sein Grundstück an die im Schöllmattweg
auf der Gemarkung Bühlertal liegende Kanalisation der Gemeinde Bühlertal
angeschlossen. Die Stadt Bühl hat deswegen die Gebührenhoheit für die Erhebung
der Abwassergebühren an die Gemeinde Bühlertal abgetreten. Der
Entwässerungsbeitrag wurde dem Eigentümer nach unserer Abwassersatzung in
Rechnung gestellt, der von der Gemeinde Bühlertal – damals höhere – Beitrag
wurde der Stadt Bühl berechnet und von ihr ausgeglichen. Damit sollte vermieden
werden, dass der Grundstückseigentümer nicht schlechter, aber auch nicht besser
gestellt wird als alle anderen Bühler Bürger. Die Gemeinde Bühlertal hat dazu
die aufgrund des Anschlusses an das dortige Abwassersystem entstandene
Beitragshoheit an die Stadt Bühl abgetreten.
Die
beiden ebenfalls am Schöllmattweg auf Bühler Gemarkung liegenden Grundstücke
Flst.Nr. 2749 und 2750 hatten bisher eine eigene Klärgrube, ein Anschluss an
die Kanalisation war 1997 nicht vorgesehen.
Aufgrund
der nun vorgenommenen Um- bzw. Erweiterungsbaumaßnahmen auf dem Grundstück Flst.Nr.
2749 erfolgte jetzt der Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen. In
diesem Zusammenhang wurde nun auch das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2750 an
die Kanalisation der Gemeinde Bühlertal angeschlossen.
Auf
Anfrage der Gemeinde Bühlertal empfiehlt
der Gemeindetag, nun im Gegensatz zur damals noch möglichen formlosen
Vereinbarung mit der Gemeinde Bühlertal eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gemäß § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) über die Entsorgung
der Abwässer der auf der Gemarkung Bühl gelegenen Grundstücke in die
öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bühlertal als erfüllende Gemeinde
abzuschließen.
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Diese
öffentlich-rechtliche Vereinbarung dient zur Rechtssicherheit, da inzwischen
erst mit
deren
Abschluss die Beitragsschuld für die Grundstücke entstehen und damit der
Entwässerungsbeitrag gefordert werden kann.
In
der Anlage ist die mit der Gemeinde Bühlertal abgestimmte (auf einem Muster des
Gemeindetags beruhende) öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde
Bühlertal beigelegt.
Mit
dem Anschluss an die Kanalisation konnten nun wieder zwei der noch vorhandenen
– wenigen – Klärgruben stillgelegt werden.
Die
Gemeinde Bühlertal behandelt das Thema am 23. März 2021 im Gemeinderat. Nach
Zustimmung durch die Gremien ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der
Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und öffentlich bekannt zu
machen.
II. Klimatische
Auswirkungen:
Keine
Auswirkungen.
III. Finanzielle
Auswirkungen:
Keine,
da sich der Kanal im Schöllmattweg im Eigentum der Gemeinde Bühlertal befindet.