Betreff
Anschluss von Grundstücken der Gemarkung Bühl an die Kanalisation im Schöllmattweg auf der Gemarkung Bühlertal; öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Bühlertal
Vorlage
2021/062
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat stimmt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bühl und der Gemeinde Bühlertal über die Übertragung der Entsorgung der Abwässer der auf der Gemarkung Bühl gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 2749 bis 2753 auf die Gemeinde Bühlertal als erfüllende Gemeinde zu. Gleichzeitig wird die Abgabenhoheit auf die erfüllende Gemeinde Bühlertal übertragen.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Bebauung des auf der Gemarkung Bühl gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2752 im Schöllmattweg im Jahre 1997 hat der damalige Eigentümer mit Zustimmung der Stadt Bühl und der Gemeinde Bühlertal sein Grundstück an die im Schöllmattweg auf der Gemarkung Bühlertal liegende Kanalisation der Gemeinde Bühlertal angeschlossen. Die Stadt Bühl hat deswegen die Gebührenhoheit für die Erhebung der Abwassergebühren an die Gemeinde Bühlertal abgetreten. Der Entwässerungsbeitrag wurde dem Eigentümer nach unserer Abwassersatzung in Rechnung gestellt, der von der Gemeinde Bühlertal – damals höhere – Beitrag wurde der Stadt Bühl berechnet und von ihr ausgeglichen. Damit sollte vermieden werden, dass der Grundstückseigentümer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt wird als alle anderen Bühler Bürger. Die Gemeinde Bühlertal hat dazu die aufgrund des Anschlusses an das dortige Abwassersystem entstandene Beitragshoheit an die Stadt Bühl abgetreten.

 

Die beiden ebenfalls am Schöllmattweg auf Bühler Gemarkung liegenden Grundstücke Flst.Nr. 2749 und 2750 hatten bisher eine eigene Klärgrube, ein Anschluss an die Kanalisation war 1997 nicht vorgesehen.

 

Aufgrund der nun vorgenommenen Um- bzw. Erweiterungsbaumaßnahmen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2749 erfolgte jetzt der Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen. In diesem Zusammenhang wurde nun auch das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2750 an die Kanalisation der Gemeinde Bühlertal angeschlossen.

 

Auf Anfrage der Gemeinde Bühlertal  empfiehlt der Gemeindetag, nun im Gegensatz zur damals noch möglichen formlosen Vereinbarung mit der Gemeinde Bühlertal eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) über die Entsorgung der Abwässer der auf der Gemarkung Bühl gelegenen Grundstücke in die öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bühlertal als erfüllende Gemeinde abzuschließen.

 

 

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Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung dient zur Rechtssicherheit, da inzwischen erst mit

deren Abschluss die Beitragsschuld für die Grundstücke entstehen und damit der Entwässerungsbeitrag gefordert werden kann.

 

In der Anlage ist die mit der Gemeinde Bühlertal abgestimmte (auf einem Muster des Gemeindetags beruhende) öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Bühlertal beigelegt.

 

Mit dem Anschluss an die Kanalisation konnten nun wieder zwei der noch vorhandenen – wenigen – Klärgruben stillgelegt werden.

 

Die Gemeinde Bühlertal behandelt das Thema am 23. März 2021 im Gemeinderat. Nach Zustimmung durch die Gremien ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen.

 


II. Klimatische Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine, da sich der Kanal im Schöllmattweg im Eigentum der Gemeinde Bühlertal befindet.