IV.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat beschließt, für die sporttreibenden Vereine und Nutzer der Bühler
Sporthallen für das Kalenderjahr 2020 Hallenentgelte in Höhe von 50 % (= 5
Monate) zu erheben.
I.
Sachverhalt:
Auf der Grundlage der Benutzungs- und Entgeltordnung für städtische
Hallen und Räume werden von den Sportvereinen und sonstigen Nutzern für die
wöchentlichen Übungs- und Trainingseinheiten sowie für Wettkämpfe und
sportliche Veranstaltungen Nutzungsentgelte erhoben. Die städtischen Hallen
werden durch die Schulen, Kindergärten, Vereine sowie Betriebssportgruppen
genutzt. Die Hallen stehen den Nutzern für Übungs- und Trainingszwecken
grundsätzlich nur an Schultagen zur Verfügung und sind in den Schulferien
geschlossen.
Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bühl sieht eine pauschale
Abrechnung der Übungs- und Trainingseinheiten der Dauerbelegungen vor. Hierzu
werden für eine Jahresbelegung 40 Wochen und für die Winterbelegung 20 Wochen
abgerechnet.
Aufgrund der Corona-Pandemie waren die städtischen Hallen und Räume vom
13.03.2020 bis 17.06.2020 sowie vom 02.11.2020 bis 31.12.2020 veranlasst durch
den rechtlich vorgegebenen Lockdown geschlossen. Dies entspricht einer Schließzeit
von 20 Wochen.
Diese Regelung gilt analog bei den Schulen und für die Abrechnung der
Bühler Sportstätten GmbH.
Die
städtischen Sport- und Mehrzweckhallen werden als Betrieb gewerblicher Art
geführt und fallen in den unternehmerischen Bereich der Stadtverwaltung, die
Bühler Sportstätten GmbH ist vollumfänglich unternehmerisch tätig. Daher sind
auch steuerliche Aspekte zu beachten. Nach Abstimmung mit dem Finanzamt
Baden-Baden ist für Zeiten des Lockdowns die Anwendung einer
Billigkeitsregelung möglich. Der Verzicht auf Nutzungsentgelte für die
entsprechenden Zeiträume hat somit keine negativen steuerlichen Auswirkungen.
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Hälfte (= 20 Wochen) der
Übungs- und Trainingseinheiten der Dauerbelegungen im Kalenderjahr 2020
abzurechnen. Das bedeutet einen Verzicht der Abrechnung der Hallenentgelte
während der Lockdown-Zeiten. Beim Profi- und Spitzensport erfolgt die volle
Abrechnung der Hallen- und Nutzungsentgelte, da diesen auch während der
Lockdown-Zeiten das Training erlaubt war.
II. Klimatische Auswirkungen:
Keine Auswirkungen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Mindereinnahmen
bei der Stadt Bühl und der Bühler Sportstätten GmbH i. H. v. rd.
59.000, -- €
(inklusive Verrechnungen für die Schulen).