IV.
Beschlussvorschlag:
Für den Betrieb des Bürgerhauses Neuer Markt
ermächtigt der Gemeinderat bis zum 31. Dezember 2021 die Verwaltung, im Rahmen
der im Sachverhalt dargelegten coronabedingten Abweichungen der Miet- und
Entgeltordnung zu handeln.
I.
Sachverhalt:
Das Bürgerhaus Neuer Markt ist seit Beginn
der Corona-Pandemie in erheblichem Maße von betrieblichen Einschränkungen
betroffen. Das Haus war im vergangenen Jahr vom 12. März bis zum 30. Juni 2020
und wieder seit dem 1. November 2020 aufgrund des rechtlich angeordneten
Lockdowns geschlossen. Nach derzeitigem Stand ist nicht abzusehen, wann wieder
mit einem regulären Kulturbetrieb im Bürgerhaus Neuer Markt eingestiegen werden
kann.
Das letzte Jahr hat verdeutlicht, dass die
einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregelungen den kulturellen Betrieb
erheblich einschränken. Um einen Kulturbetrieb unter diesen Bedingungen
überhaupt ermöglichen zu können, müssen temporäre Abweichungen von der
bestehenden Entgeltordnung vorgenommen werden.
Aufgrund der Vorgabe von Abstands- und
Quadratmeterregelungen wird es auch nach einer Öffnung der Kultureinrichtungen
wieder zu einer pandemiebedingten Begrenzung der Besucherzahlen kommen. Daher
gilt es schon frühzeitig, für den künftigen Geschäfts- und
Veranstaltungsbetrieb situationsgerechte Rahmenbedingungen zu schaffen und
verlässliche Regelungen für die Vertragspartner zu treffen. Hierbei ist
nachfolgendes zu berücksichtigen:
1.) Bei externen Einmietungen
a) Mietverträge werden wegen bestehender
Planungsunsicherheiten aufgrund der sich dynamisch ändernden Corona-Situation
und der damit verbundenen Vorgaben seitens des Kunden gekündigt.
b) Kleinere Räume möchte man in große Räume
umbuchen wegen bestehender Personenbeschränkungen.
c) Nachfragen nach einem „Entgegenkommen“
bezüglich der Raummiete aufgrund beschränkter Personenzahl.
d) Nachfragen nach Doppelveranstaltungen
aufgrund von Personenbeschränkungen.
2.)
Bei eigene Veranstaltungen
Die meisten Verträge mit Künstlern
wurden bereits vor 2019 geschlossen und enthalten keine wesentlichen Regelungen
zur Vertragskündigung aufgrund einer
Pandemie. Diese Verträge
konnten fast alle auf einen späteren Veranstaltungszeitpunkt verschoben werden.
Von einigen wenigen Geschäftspartnern wurde eine Abschlagszahlung i. H. v. 50 %
berechnet; darüber hinaus wurden von einzelnen Gastspieltheatern, bei welchen
eine Verschiebung nicht möglich ist, Ausfallentschädigungen gefordert.
Die
Verwaltung schlägt für den anstehenden Geschäfts- und Veranstaltungsbetrieb
folgende Vorgehensweise vor:
Zu 1 a)
Es wird vorgeschlagen, die Regelung der
Inthega (Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen) auch für das
Bürgerhaus Neuer Markt anzuwenden.
Demnach sind die Vertragsparteien unabhängig vom Vorliegen eines Verbots berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei
Wochen vor der Veranstaltung eine offizielle Empfehlung des Landes oder des
örtlich zuständigen Gesundheitsamtes vorliegt, auf die Durchführung von
Veranstaltungen – in der geplanten Größe – weiterhin zu verzichten.
Die Ausübung des
Rücktrittsrechts setzt voraus, dass eine Anpassung oder eine Verlegung des
Veranstaltungstermins unzumutbar ist. Als unzumutbar werden insbesondere
folgende Gegebenheiten angesehen:
§ Reduzierung der
geplanten, maximal möglichen Besucherzahl um mehr als 25 Prozent
§ Erhöhung der
bislang kalkulierten Gesamtkosten in Höhe von XX,XX € netto um mehr als 25
Prozent infolge notwendiger Schutz- und Hygieneanforderungen
§ Keine freien,
buchbaren Alternativtermine bis zum 31.12.2022
Diejenige
Vertragsseite, die sich auf eine Unzumutbarkeit der Anpassung oder der
Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die
hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite schriftlich mitzuteilen. Im Fall
des Rücktritts werden die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
Bereits entstandene Aufwendungen auf Seiten des Betreibers, einschließlich der
Kosten für von ihm bereits beauftragte Dienstleister, trägt der Nutzer.
Zu 1 b)
Sofern terminlich möglich, kann bis vorerst
zum 31.12.2021 der kleinere Raum in den großen Saal bei gleichen Kosten
umgebucht werden.
Zu 1 c)
Wird zusätzlich
zum großen Saal noch der Rechtecksaal mitgenutzt, um mehr Personen bei der
Veranstaltung zulassen zu können, sollen für diesen nur die Sachkosten
abgerechnet werden. Für alle anderen Räume gilt weiterhin der volle Preis gemäß
der Miet- und Entgeltordnung.
Zu 1 d)
Aussetzen
des in der Miet- und Entgeltordnung nachfolgend geregelten Sachverhalts:
1. Führt der Mieter am gleichen Tag mehrere gleichartige
Veranstaltungen in einem Saal durch und wird für jede Veranstaltung
Eintrittsgeld erhoben, werden die Veranstaltungen getrennt abgerechnet und
jeweils eine Grundmiete (Benutzungsentgelt) erhoben.
Künftige Regelung:
Führt ein Mieter am gleichen Tag mehrere
gleichartige Veranstaltungen in einem Saal durch und wird für jede
Veranstaltung Eintrittsgeld erhoben soll bis zum 31.12.2021 gelten: Die zweite
Veranstaltung wird nicht als separate Veranstaltung mit eigenem
Benutzungsentgelt (Raummiete) abgerechnet; lediglich die Miete und die ggfs.
zusätzlichen Personalkosten zur ersten Veranstaltung werden in Rechnung
gestellt.
Zu 2.)
Es wird versucht, die noch ausstehenden
Veranstaltungen ebenfalls ohne Ausfallentschädigung auf einen späteren
Zeitpunkt zu verschieben.
Verträge, die nach
dem 01.07.2020 abgeschlossen worden sind, konnten in das Förderprogramm
„Neustart Kultur“ integriert werden. Hier konnte die anfallende
Ausfallsentschädigung in Höhe von 40 Prozent bis max. 2.500,-- € gedeckt
werden. Folglich können für diese Veranstaltungen eine Ausfallsentschädigung
mit Absage der Veranstaltung ausbezahlt werden.
II. Klimatische Auswirkungen:
Keine
Auswirkungen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen
Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich kalkuliert
werden. Dennoch zeigt der Vergleich zwischen 2019 und 2020, dass erhebliche
Einbußen bei den Mieteinnahmen aufgrund der pandemiebedingten Schließungen
entstanden sind. Die oben genannten Abweichungen von der Miet- und
Entgeltordnung sollen temporär Anreize schaffen, damit es gelingen kann, trotz
der schwierigen Rahmenbedingungen überhaupt wieder Buchungen generieren zu
können.