a) Anordnungsbeschluss
b) Bestellung der Sachverständigen
IV.
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat beschließt gemäß § 46 Abs. 1 BauGB die Aufhebung der angeordneten Baulandumlegung „Hofmatten“ in Bühl-Moos.
b) Die beratenden Sachverständige, bestellt gemäß § 5 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB, werden von der Aufhebung unterrichtet.
I.
Sachverhalt:
a) Der Bebauungsplan „Hofmatten“ ist nach
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Bühl am 05.04.2017 durch öffentliche
Bekanntmachung am 28.04.2017 in Kraft getreten. Eine Normenkontrolle wurde in
der Jahresfrist nicht eingelegt.
Nach dem Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan „Hofmatten“ im November 2007 wurde am 22.04.2009 vom Gemeinderat
der Anordnungsbeschluss für einen Teil des Bereiches des Bebauungsplangebietes
„Hofmatten“ gefasst, da noch ein kleiner Teil der erforderlichen Grundstücke
nicht erworben werden konnte. Zudem wurden vermessungstechnische und
bautechnische Sachverständige als beratende Sachverständige bestellt.
In der Zwischenzeit konnten alle benötigten
Grundstücke von der Stadt Bühl erworben werden, wodurch die Anordnung einer
Baulandumlegung entfällt.
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor,
die Anordnung der Baulandumlegung „Hofmatten“ in Bühl-Moos nach § 46 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.04.2009, für den Bereich der anteiligen
Grundstücke, Flst.Nr. 23/1, 25/1, 27 und 1983 (Buchenstraße), 1981 und 1980, in
Bühl-Moos, aufzuheben.
b) Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die bestellten, beratenden Sachverständigen von der Aufhebung zu unterrichten:
Vermessungstechnischer Sachverständiger
Herr Vermessungsdirektor Wolf-Dieter Simmank, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt,
Bautechnische Sachverständige
Herr Oberbürgermeister Hubert Schnurr und
Frau Barbara Thévenot, Abteilung Stadtentwicklung.
II. Klimatische Auswirkungen:
keine
III. Finanzielle Auswirkungen:
keine