Aufstellungsbeschluss
IV.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat beschließt die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den
Bebauungsplan „Nordtor“ und den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der
Innenentwicklung „Alter Stadtkern, 2. Änderung“ in Bühl nach § 13a BauGB gemäß
dem Abgrenzungsplan vom 14. April 2021.
b)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Nach Durchführung des Ideenwettbewerbs „Nordtor“ wurde zur Sicherung der
Neugestaltung und Neuordnung des nördlichen Eingangsbereiches zur Innenstadt
der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Nordtor“ in Bühl am 12. Juli
2006 im Gemeinderat gefasst und am 21. Juli 2006 öffentlich bekanntgegeben. Der
Geltungsbereich „Nordtor“ umfasst dabei unterschiedliche Teilbereiche aus
anderen Bebauungsplänen und einem unbeplanten Innenbereich (siehe Anlage 1).
Zwischenzeitlich wurde das innerhalb des Geltungsbereiches „Nordtor“
liegende Gebiet großteils baulich entwickelt und verkehrstechnisch umgestaltet.
Eine städtebauliche Erforderlichkeit auf Überplanung des gesamten Bereiches
besteht demnach nicht mehr, so dass der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan „Nordtor“ aufgehoben werden kann.
Eine Erforderlichkeit auf Überplanung besteht lediglich noch für die
südöstliche Teilfläche, welche einer Wohn- und Geschäftsnutzung bisher noch
nicht zugeführt werden konnte und überwiegend als Parkplatzfläche genutzt wird.
Darüber hinaus besteht durch die Neuordnung der Straßenfläche die Möglichkeit
nicht benötigte Straßenflächen dem Grundstück zuzuführen. Somit ist es
notwendig, neues Baurecht zu schaffen.
Heute befindet sich die bebaubare Teilfläche im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Alter Stadtkern, 1. Änderung“. Nach dem Bebauungsplan ist an
der Hauptstraße eine Bebauung mit drei Vollgeschossen und einem ausgebauten
Dachgeschoss festgesetzt. Entlang der Grabenstraße ist eine zweigeschossige
Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss vorgesehen.
Der Bereich Nordtor ist städtebaulich sehr bedeutsam, bildet sich hier
der nördliche Stadteingang in die Geschäftsszene der Hauptstraße ab. Bisher
konnte für die Teilfläche, so wie sie daliegt, keine sinnvolle Nutzung herbeigeführt
werden. Die bisherigen Grundstückszuschnitte in diesem Gebiet standen einer
effektiven Eckbauung an der Hauptstraße und Grabenstraße entgegen. Langjährig
geführte Eigentümergespräche bezüglich einer Neuordnung des Eckgebietes führten
bis heute zu keinem einvernehmlichen Ergebnis.
Aufgrund dessen soll für diese Teilfläche das Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes „Alter Stadtkern, 2. Änderung“ mit einer Größe von ca. 0,22 ha
gemäß dem Abgrenzungsplan vom 14. April 2021 eingeleitet werden (Anlage 2).
Ziel der Planaufstellung ist, mit der Neuformulierung der planerischen und
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zum einen innerörtlich brachliegende
Flächen zu reaktivieren und zum anderen aber auch die Voraussetzungen für eine
Neuordnung der Grundstücke bezüglich einer Bebauung und des ruhenden Verkehrs
herbeizuführen.
Der vorliegende geplante Bebauungsplan ist ein klassischer Bebauungsplan
der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im Sinne einer nachhaltigen
Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von brachliegenden, freien
Grundstücken für eine neue Wohn- und Geschäftsbebauung. Die rechtlichen
Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens liegen vor,
u.a.
- Größe der
Grundfläche unter 20.000 m²,
- keine
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura-2000
Gebiete und
- keine
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfallbetriebe).
Das Verfahren kann demnach nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Bei
Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren besteht keine Pflicht auf
Durchführung einer Umweltprüfung mit Umweltbericht. Umweltbelange sind dennoch
zu behandeln und abzuwägen und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen.
Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner
nichtöffentlichen Sitzung am 29. April 2021 behandelt und ihn einstimmig
beschlossen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Nordtor“ und den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Alter
Stadtkern, 2. Änderung“ in Bühl nach § 13a BauGB gemäß dem Abgrenzungsplan vom
14. April 2021 zu beschließen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Verwaltung mit
der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes zu beauftragen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Da für das Gebiet bereits Planrecht besteht und es verhältnismäßig wenig
Änderungen bei der Summe an überbaubarer Fläche geben wird, werden sich die
klimatischen Auswirkungen gegenüber der bisherigen Planung in Grenzen halten.
Die klimatischen Auswirkungen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
neben weiteren bedeutsamen umweltbezogenen Belangen wie Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser oder Luft abgearbeitet. Diese
liegen mit dem Bebauungsplanentwurf vor.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für das
Bebauungsplanverfahren ist mit ca. 15.000 € für Gutachten (z.B. Artenschutz,
Umweltbelange) zu rechnen. Die benötigten Mittel sind im Profitcenter 5110 –
Stadtplanung (S. 337 des Beratungsentwurfs des Haushaltsplanes) eingestellt.