IV.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der BITS GmbH an, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsrat wird für den Jahresabschluss 2020 der BITS GmbH Entlastung erteilt.
I.
Sachverhalt:
Die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder wurde bisher in den
Jahresabschlüssen der BITS GmbH beschlossen.
Zum Thema “Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei Angelegenheiten
von Unternehmen, in denen sie die Stadt vertreten“ übermittelte das
Innenministerium dem Städtetag Baden-Württemberg hierzu folgende Hinweise:
„Danach sind Gemeinderäte, die vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat eines
Unternehmens entsandt sind, bei Beratungen und Beschlüssen des Gemeinderats,
die das Unternehmen berühren nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO nicht befangen. Wenn
es aber darum geht, im Gemeinderat zu beschließen, ob der Aufsichtsrat des Unternehmens entlastet werden soll, liegt ein
die Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO begründendes
Sonderinteresse der dem Aufsichtsrat angehörenden Gemeinderäte vor. In erster Linie ist dann nicht das
Unternehmensinteresse, sondern das Eigeninteresse der Aufsichtsratsmitglieder
tangiert, da die Entlastung zumindest die Allgemeinbilligung der
Aufsichtsratstätigkeit bedeutet und gegebenenfalls auch einen Verzicht auf
mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder aus deren
persönlicher Haftung für die pflichtgemäße Aufgabenwahrnehmung begründen kann.
Die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils ist gegeben, auch wenn die
Entlastung des Aufsichtsrats nicht durch den Gemeinderat, sondern durch die
Gesellschafterversammlung erfolgt, da die Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung nach § 104 Abs. 1 GemO an einen rechtmäßigen
Beschluss des Gemeinderats gebunden sind.“
Daher muss die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder in einem separaten
Beschluss erfolgen.
Für das Geschäftsjahr 2020 soll dem Aufsichtsrat der BITS GmbH für den
Jahresabschluss Entlastung erteilt werden.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 6 Mitglieder inkl. des
Oberbürgermeisters sind als Aufsichtsräte befangen, sodass 21 nicht befangene
Stadträtinnen und Stadträte verbleiben, von denen mindestens 14 anwesend sein
müssen, um einen gültigen Beschluss in dieser Sitzung fassen zu können. Da auch
der Bürgermeister Aufsichtsratsmitglied ist, geht die Sitzungsleitung auf die
Erste ehrenamtliche Stellvertreterin des Oberbürgermeisters über.
II. Klimatische Auswirkungen:
Keine.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Keine unmittelbaren Auswirkungen.