Aufstellungsbeschluss
IV.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung
„Rehbühn, 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung“ in Bühl-Vimbuch gemäß dem
Abgrenzungsplan vom 28. Mai 2021 und beauftragt die Verwaltung mit der
Ausarbeitung des Bebauungsplanes
I.
Sachverhalt:
Im südwestlichen Bereich Vimbuchs entlang der Oberhofstraße, besteht der
rechtskräftige Straßen- und Baufluchtenplan „Rehbühn“ mit Polizeiverordnung aus
dem Jahr 1959. Bereits im Jahr 2005 setzte sich der Ortschaftsrat Vimbuch mit
dem Bebauungsplan, aufgrund seines Alters und der damit verbundenen neuen
Anforderungen an die geänderte Baukultur und Bauentwicklung über eine Änderung
oder Aufhebung, auseinander. In seiner nichtöffentlichen Sitzung am 13. Juni
2005 entschied sich der Ortschaftsrat Vimbuch für die Gesamtaufhebung des
Bebauungsplanes „Rehbühn“ aus dem Jahr 1959. Allerdings ruht dieses 2005
eingeleitete Verfahren seither.
Zwischenzeitlich liegen nun jedoch mehrere Anträge (Bauvoranfrage und
Bauanträge) für diesen Bereich, sowie für ein im Westen an den Bebauungsplan
angrenzendes Gebiet vor. Aufgrund dieser Tatsache hat sich der Ortschaftsrat in
seiner Sitzung am 18. Mai 2021 zunächst mit der Bauvoranfrage im Westen
außerhalb des Geltungsbereiches auseinandergesetzt und beschlossen, dass für
diesen Bereich auf jeden Fall ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Ziel
des Ortschaftsrates ist, die gestalterische Einbindung des Bauvorhabens in das
vorherrschende Erscheinungsbild im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Rehbühn“ sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Straßen-
und Baufluchtenplanes „Rehbühn“ noch weitere Bauanträge/Bauvoranfragen
vorliegen, hat sich der Ortschaftsrat in seiner Sitzung am 7. Juni 2021
ergänzend mit der Frage auseinandergesetzt, ob es nicht sinnvoller ist, den
gesamten Plan zu überarbeiten.
Ausschlaggebend ist, dass bereits ein Bauvorhaben seitens der
Baurechtsbehörde geprüft und hinsichtlich der Zulässigkeit in Bezug auf die
erforderlichen Befreiungen und somit des Einfügens kritisch beurteilt werden
muss. Gespräche mit den Investoren und Bauherren haben bisher auch noch nicht
die gewünschten Ergebnisse gebracht. Ein weiteres Bauvorhaben ist erst
eingegangen und bedarf noch der baurechtlichen Prüfung, wobei eine erste
Inaugenscheinnahme auch darauf hindeutet, dass auch hier Befreiungen erteilt
werden müssten.
Weitere mündliche und schriftliche Anfragen auf Nachverdichtung, wie ein
Ausbau einer vorhandenen Scheune und Garagen, wurden in letzter Zeit auch
gehäuft festgestellt.
Da bereits der Beschluss zur Aufhebung des Straßen- und Baufluchtenplan
„Rehbühn“ vorliegt, wurde zunächst die daraus resultierende Konsequenz
erörtert.
Eine Aufhebung des Planes würde bedeuten, dass sämtliche Bauvorhaben
nach § 34 BauGB zu beurteilen wären und so jederzeit Flachdächer als zukünftige
Gestaltung zugelassen werden müssten. Dies hat der Ortschaftsrat jedoch mit
seinem Wunsch, für das Bauvorhaben im Westen (auf Flst. Nr. 2103/3) einen
Bebauungsplan aufzustellen, um gerade die Dachform zu steuern, anders
entschieden.
Aufgrund dieser Tatsache bieten sich nun zwei Möglichkeiten an,
- die Gesamtüberplanung des Gebietes anzugehen oder
- insgesamt auf Überplanung des Bereiches (inkl. des westlichen
Ortsrandes) zu verzichten
und den Aufhebungsbeschluss von 2005 fortzuführen.
Vor dem Hintergrund dieser Fragestellung hat sich der Ortschaftsrat in
seiner Sitzung am 7. Juni 2021 einstimmig für die Gesamtüberplanung des
Gebietes mit Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses entschieden.
Mit Überplanung des Gebietes Rehbühn besteht nun die Möglichkeit, dieses
in der Zwischenzeit überwiegend bebaute Gebiet unter anderem hinsichtlich
Regelungen zu zulässigen Gebäudekubaturen, Grundflächenzahl, Sicherung von
Grünstrukturen etc. neu zu ordnen unter gleichzeitiger Bewahrung der
ortstypischen Strukturen.
Prägend in diesem Gebiet sind zum einen große Grundstücke, die sich für
Nachverdichtungen eignen, aber auch vorhandene bauliche Anlagen wie große
Garagen / Scheunen, welche durchaus auch ausbaufähig wären.
Zur Sicherung einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeit
der im FNP 2030 ausgewiesenen Siedlungserweiterungsflächen, werden Flächen die
im Straßen- und Baufluchtenplan „Rehbühn, ohne Baurecht sind und eigentlich zu
den „Siedlungserweiterungsflächen“ in Vimbuch zählen, zurückgenommen.
Der bisher erfolgte Aufhebungsbeschluss wird dabei in die Änderung,
Ergänzung und Teilaufhebung umgewandelt.
Mit der Größe des Plangebietes von ca. 6,0 ha wird die zulässige
Grundfläche von 2,0 ha für beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
BauGB ohne Umweltprüfung überschritten. Für Gebiete mit einer Grundfläche von
2,0 ha bis unter 7,0 ha besteht nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB jedoch die
Möglichkeit, eine Vorprüfung hinsichtlich der Auswirkungen auf mögliche
erheblichen Umweltauswirkungen durchzuführen. Ohne erhebliche nachteilige
Auswirkungen ist das Verfahren nach § 13a BauGB möglich, ansonsten ist das
Vollverfahren mit Umweltprüfung anzuwenden. Unabhängig von der Verfahrensart
ist eine artenschutzrechtliche Untersuchung erforderlich.
Da für das Gebiet Bauanträge vorliegen, ist aufgrund des Einhaltens der
gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für Bauvorhaben eine Behandlung dieses
Tagesordnungspunktes im Technischen Ausschuss nicht möglich. Die Vorlage wird
daher gleich nach Behandlung im Ortschaftsrat in den Gemeinderat geführt.
Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat, den Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Rehbühn, 1. Änderung, Ergänzung und
Teilaufhebung“ in Bühl-Vimbuch mit Umweltvorprüfung gemäß dem Abgrenzungsplan
vom 28. Mai 2021 zu fassen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanes zu beauftragen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Die 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes
„Rehbühn“ ist teilweise klimarelevant. Die klimatischen Auswirkungen werden
sich jedoch in Grenzen halten, da sich die Planaufstellung über ein
Bestandsgebiet erstreckt. Positiv auf die klimatischen Verhältnisse im
Plangebiet wird sich dann die über den Bebauungsplan langfristig gesicherte,
vorhandene Grünstruktur auswirken.
Die klimatischen Auswirkungen werden neben weiteren bedeutsamen
umweltbezogenen Belangen wie Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche,
Boden, Wasser oder Luft im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens über die
Abhandlung der Umweltbelange ab- und eingearbeitet.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren ist mit ca. 40.000 € für Gutachten
(Artenschutz, Umweltbelange und Vermessung) zu rechnen. Die benötigten Mittel
sind im Profitcenter 5110 – Stadtplanung (S. 381 des Haushaltsplanes 2021)
eingestellt.