a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
IV.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des
städtebaulichen Vor-Vertrages.
b)
Der
Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung und Ergänzung
des Bebauungsplanes „Grautenbach-Riedbosch“ in Bühl-Altschweier, gemäß dem
Abgrenzungsplan vom 17. Juni 2021 und beauftragt die Verwaltung mit der
Ausarbeitung des Bebauungsplanvorentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Der bestehende Betrieb für Autoservice am Eingang des Riedboschweges auf
dem Grundstück Flst.Nr. 1468/7 in Bühl-Altschweier möchte sich
betriebswirtschaftlich für den Wettbewerb stärker aufstellen und plant auf
seinem Gelände und angrenzend auf den zwischenzeitlich erworbenen Grundstücken
Flst.Nrn. 3699 und 1468/3 eine Vergrößerung seines Betriebes.
Es ist eine Erweiterung seines Werkstattgebäudes als Hallenanbau u.a.
mit Waschanlage und Hebebühne vorgesehen. Auch sind die Errichtung eines
Reifencontainers und das Anlegen von Stellplätzen für die Wartung der Fahrzeuge
angedacht. Des Weiteren beabsichtigt der Betrieb, sich auf die sich geänderte
Entwicklung hin zur Elektromobilität neu auszurichten. Dafür müssen
entsprechende Ladestationen auf dem Betriebsgelände vorgehalten werden.
Der nördliche und westliche Teil des Plangebietes befindet sich im
bisher rechtkräftigen Bebauungsplan „Grautenbach-Riedbosch, inklusive 1. und 2.
Änderung“. Der Ursprungsplan stammt aus dem Jahr 1973 und wurde in den Folgejahren
1974 und 1975 in Teilbereichen zweimal geändert. Der Bebauungsplan sieht im
Bereich des Bauvorhabens ein Allgemeines Wohngebiet mit kleinen Baufenstern
vor. Die südöstliche Teilfläche Flst.Nr. 1468/3 befindet sich außerhalb des
Geltungsbereiches des bisherigen Bebauungsplanes und innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Bühlertal“. Diese Teilfläche ist im Zuge der
Planänderung in den Geltungsbereich miteinzubeziehen.
Ziele und Zwecke der
geänderten Planung und Bebauungsplanverfahren
Das Vorhaben liegt teilweise außerhalb des Geltungsbereiches des bisher
gültigen Bebauungsplanes, auch erstreckt es sich über die Baufenster hinweg.
Für die Hallenerweiterung im rückwärtigen Bereich wird eine höhere Gebäudehöhe
für die Hebeanlage erforderlich als bisher im Bebauungsplan festgesetzt. Das
Vorhaben ist daher nach derzeitiger Beurteilungsgrundlage an dieser Stelle
planungs- und bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.
In Anbetracht des harten Wettbewerbsdrucks ist zum Erhalt des Betriebes
sowie zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen eine Planänderung unter
Berücksichtigung der angrenzenden Wohngebäude vorgesehen. Mit der
Planaufstellung sollen die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Erweiterungsabsichten geschaffen werden.
Bedeutsam im Zuge der Ausarbeitung des neuen Bebauungsplanes wird die
Durchführung einer Lärmuntersuchung sein, so dass mit dem Erweiterungsvorhaben
keine nachteiligen Auswirkungen auf das Umfeld entstehen.
Da mit dem südöstlichen Grundstück Fläche im Landschaftsschutzgebiet in
Anspruch genommen wird, muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch die
mögliche Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung geklärt werden.
Das Bebauungsplanverfahren muss im Vollverfahren einschließlich
Umweltprüfung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt werden.
Daneben ist auch die Artenschutzuntersuchung auszuführen.
Städtebaulicher Vertrag
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein privates Anliegen auf
Erweiterung. Das Bebauungsplanverfahren wird daher auf der Grundlage eines
städtebaulichen (Vor-) Vertrages zur Übernahme aller anfallenden Kosten durch
den Vorhabenträger durchgeführt.
Der endgültige Städtebauliche Vertrag kann erst zum Satzungsbeschluss
dieses Bebauungsplanes geschlossen werden. Da bereits im Vorfeld Kosten für
Gutachten und Erstellung des Bebauungsplanes anfallen, wird vorab ein
Städtebaulicher Vor-Vertrag geschlossen. Der Verwaltung liegt der seitens des
Vorhabenträgers unterschriebene Vor-Vertrag bereits vor.
Der Ortschaftsrat Altschweier hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2021 dem
Aufstellungsbeschluss einstimmig zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe, dass
die Anwohner nicht durch Lärm wie auch das naheliegende Gewässer beeinträchtigt
werden dürfen.
Der Technische Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am
17. Juni 2021 entsprechend beraten und empfiehlt dem Gemeinderat, die unter
Beschlussvorschlag aufgeführten Beschlüsse entsprechend zu fassen.
II. Klimatische Auswirkungen:
Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
„Grautenbach-Riedbosch“ ist teilweise klimarelevant. Die klimatischen
Auswirkungen werden sich jedoch in Grenzen halten, da es sich um eine
geringfügige Erweiterung des bestehenden Betriebes handelt.
Die klimatischen Auswirkungen werden neben weiteren bedeutsamen
umweltbezogenen Belangen wie Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche,
Boden, Wasser oder Luft im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens über die
Umweltprüfung abgearbeitet. Die Ergebnisse liegen mit dem
Bebauungsplan(vor-)entwurf vor.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger vollständig übernommen werden.