Betreff
Neubau von stationären „Raumlufttechnischen Anlagen“ in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren,
Aktualisiertes Förderprogramm des Bundes
Vorlage
2021/137
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Förderanträge für alle genannten Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren in Bühl zu stellen.

 

Im Falle der Bewilligung, wird die Verwaltung ermächtigt unverzüglich auf die Suche nach einem Planungsbüro zu gehen und die Beauftragung vorzubereiten. Die konkrete Beauftragung und Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe wird dem Gemeinderat dann unverzüglich zur Beschlussfassung vorgelegt.

 


I. Sachverhalt:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat seine „Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)“ Anfang Juni aktualisiert. Bislang wurde hier lediglich die Umrüstung bestehender RLT-Anlagen gefördert, nun ist ausdrücklich der Neubau von stationären RLT-Anlagen im Förderprogramm enthalten.

 

Der Bund geht davon aus, dass ein effektiver Luftaustausch mit Frischluft oder entsprechend gefilterter Luft, die Konzentration von virusbehafteten Partikeln in einem Raum erheblich vermindern kann. Der Einsatz von adäquat ausgestatteten RLT-Anlagen kann daher grundsätzlich zur Reduzierung der Virenbelastung beitragen, sofern diese Anlagen sachgerecht unter Berücksichtigung aller Hygiene- und Sicherheitsaspekte eingesetzt werden.

 

Ein durch die Stadt Bühl in verschiedenen Schulen durchgeführter Test, brachte die eigene Erkenntnis, dass nur bei stationären Anlagen, die eine Frischluftzufuhr garantieren, eine Verbesserung der Luftqualität festzustellen ist. Bei mobilen Anlagen (Umluft) konnte keine signifikante Veränderung festgestellt werden.

 

Die technischen Spezifikationen der geförderten Anlagen gibt der Bund in einem technischen Merkblatt exakt vor, um das o.g. Ziel der Reduktion der virenbelasteten Partikel sicherzustellen. Insgesamt beträgt die Förderung 80% der anrechenbaren Kosten. Neben den eigentlichen Investitionskosten, werden auch umfangreich Begleitmaßnahmen (z.B. Wanddurchbrüche, Beratungs- und Planungsleistungen, Baubegleitung und -leitung, Hygienemanagement und Erstellung der geforderten Nachweise) gefördert. Eigenleistungen werden hingegen nicht gefördert.

 

Die Förderung bezieht sich allerdings ausschließlich auf Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren, da für diese Personengruppe derzeit noch kein Impfstoff zugelassen ist. Somit kommen in Bühl neben den Kindertageseinrichtungen, die Grundschulen für diese Förderung in Frage.

 

Für jeden Standort (=Einrichtung) muss ein separater Förderantrag gestellt, bewilligt und abgerechnet werden. Das Antragsverfahren kann online durchgeführt werden.

 

In Abstimmung der Fachbereiche SBI und BKG wurden insgesamt 26 mögliche Objekte ermittelt, die diese Kriterien erfüllen. 

 

-       10 Kindertageseinrichtungen mit insgesamt ca. 58 Räumen

(Gebäude im städt. Eigentum – städt/kirchl./freie Träger)

-       7 Kindertageseinrichtungen mit insgesamt ca. 42 Räumen

(Gebäude nicht im städt. Eigentum – kirchl./freie Träger)

-       8 Grund- und Weiterführende Schulen mit insgesamt ca. 100 Räumen

 

Geht man von durchschnittlichen Kosten von rund 30.000 Euro pro Raum aus, beträgt das Gesamtvolumen der Maßnahme bei insgesamt 200 Räumen rund 6.000.000 Euro. Der Eigenanteil der Stadt würde am Ende rund 1.200.000 Euro betragen.

 

Die Förderung wird allerdings erst am Ende der Baumaßnahme, nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausbezahlt. Das bedeutet, die Stadt muss zunächst in Vorleistung gehen.

 

Nach Bewilligung der Förderanträge, muss die Stadt innerhalb eines Jahres die Maßnahmen umsetzen und den Verwendungsnachweis vorlegen.

 

Der Fördertopf ist begrenzt, die Vergabe erfolgt nach Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („Bafa“) im sog. „Windhund-verfahren“. Die Antragsberechtigung der Stadt für die Gebäude, welche sich nicht in ihrem Eigentum befinden, ist noch mit der Förderstelle zu klären (Anfrage bereits gestellt).

 

Die Abwicklung dieser Maßnahmen ist eine gewaltige Aufgabe, die nur mit Einschaltung eines starken externen Partners bewältigt werden kann. Nach möglicher Bewilligung der Anträge ist somit die umfangreiche Beauftragung eines Planungsbüros erforderlich – die Kosten sind wie bereits erwähnt ebenfalls zu 80% förderfähig.

Das Büro muss dann innerhalb kürzester Zeit eine individuelle objektkonkrete Planung der RLT-Anlagen, die Ausschreibung/Vergabe und die Bauleitung bzw. -begleitung vornehmen. Nach überschlägiger zeitlicher Kalkulation, wird das vorgegebene Jahr bis zur Inbetriebnahme der Anlagen sicherlich voll ausgeschöpft werden müssen. Die aktuelle angespannte Marktlage ist zudem zu beachten.

 

Eine Inbetriebnahme der Anlagen noch vor dem kommenden Winter ist aus Sicht der Verwaltung deshalb ausgeschlossen.

 

Darüber hinaus ist eine interne Betreuung (Wahrnehmung der sog. Bauherrenvertretung) der Maßnahmen dennoch unerlässlich. Dies würde einen zusätzlichen Personalbedarf für diese Maßnahme in der Abteilung Hochbau in Höhe von rd. 0,65 VK bedeuten (Grundlage GPA Organisationsuntersuchung).

 


II. Klimatische Auswirkungen:

Das Vorhaben ist wenig klimarelevant. Es wird zwar prinzipiell mehr Energie verbraucht, da die nun neueingebauten Anlagen vorher nicht da waren – allerdings handelt es sich um modernste RLT-Anlagen mit Wärmerückgewinnung, was diesen Effekt abmildert.

 

Sollte der Einbau zudem die Fensterlüftung (mit Wärmeverlust) reduzieren, ist ein zusätzlicher positiver Effekt möglich.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

Das hochgerechnete Gesamtvolumen dieser Maßnahme beträgt 6.000.000 Euro. Es ist in diesem Zusammenhang mit Einnahmen in Höhe von insgesamt 4.800.000 Euro zu rechnen (abhängig von der Bewilligung der einzelnen Förderanträge). Am Ende verbleibt bei der Stadt also voraussichtlich der Saldo in Höhe von 1.200.000 (Eigenanteil).

 

Die benötigten finanziellen Mittel sind im Haushaltsplan 2021 nicht enthalten. Es ist deshalb für den Mittelbedarf in 2021 die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe durch den Gemeinderat erforderlich. Gleichzeit müssen die benötigten Mittel 2022 zur Verfügung gestellt werden. Da der Zuschuss erst nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises fließt, ist im Jahr 2021 noch mit keinen Einnahmen zu rechnen.

 

Als Mitteldeckung für die in 2021 benötigten Mittel, können Minderausgaben bei der Maßnahme „Neubau Mensa“, Investitionsauftrag I21104101000 kurzfristig herangezogen werden.