Betreff
Jahresabschluss der Bühler Sportstätten GmbH für das Geschäftsjahr 2020
Vorlage
2021/144
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GbmH an, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.)    Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 nebst Lagebericht der Bühler Sportstätten GmbH wird in der vorgelegten Fassung gebilligt und ist damit festgestellt.

2.)    Der Jahresgewinn von 994.777,52 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.)    Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

4.)    Als Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die Wirtschaftsprüfungs-

      gesellschaft EversheimStuible Treuberater GmbH, Düsseldorf, bestellt.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Die Geschäftsführung hat bis Mitte Mai 2021 den Jahresabschluss einschließlich Lagebericht und Anhang erstellt. Die entsprechenden Unterlagen sind als Anlagen beigefügt.

 

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EversheimStuible Treuberater GmbH, Düsseldorf, hat nach Prüfung des Jahresabschlusses am 27.05.2021 den uneingeschränkten Bestäti-gungsvermerk erteilt.

 

Insgesamt schließt die Bühler Sportstätten GmbH mit einem Jahresüberschuss von 994.777,52 € ab. (Vorjahr: 472.781,25 €)

 

Die Geschäftsführung empfiehlt, das Ergebnis auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Der Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH hat am 28. Juni 2021 den Jahres­abschluss 2020 vorberaten und der Gesellschafterversammlung eine Beschlussempfehlung erteilt.

 

 


II. Klimatische Auswirkungen:

 

Keine

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Laut Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 29.06.2009 werden die aus dem Hallenbetrieb entstehenden Verluste vollständig übernommen. Das Defizit aus der Sparte „Hallenbetrieb“ für das Jahr 2020 in Höhe von 617.888,65 € war aus dem Stadthaushalt auszugleichen. Die Mittel hierfür standen im Teilhaushalt THH4 – Kultur, Gesundheit und Sport unter Position 4241 Sportstätten, Transferaufwendungen 43150000 Zuschüsse an verbundene Unternehmen zur Verfügung.