IV.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt, für die sporttreibenden Vereine und Nutzer der Bühler Sporthallen
für das Kalenderjahr 2021 Hallenentgelte in Höhe von 50 % (= 5 Monate) zu
erheben. Den Nutzern der Schwarzwaldhalle werden Hallenentgelte in Höhe von 25
% (= 2,5 Monate) erhoben.
I.
Sachverhalt:
Auf der Grundlage der Benutzungs- und
Entgeltordnung für städtische Hallen und Räume werden von den Sportvereinen und
sonstigen Nutzern für die wöchentlichen Übungs- und Trainingseinheiten sowie
für Wettkämpfe und sportliche Veranstaltungen Nutzungsentgelte erhoben. Die
städtischen Hallen werden durch die Schulen, Kindergärten, Vereine sowie
Betriebssportgruppen genutzt. Die Hallen stehen den Nutzern für Übungs- und
Trainingszwecken grundsätzlich nur an Schultagen zur Verfügung und sind in den
Schulferien geschlossen.
Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt
Bühl sieht eine pauschale Abrechnung der Übungs- und Trainingseinheiten der
Dauerbelegungen vor. Hierzu werden für eine Jahresbelegung 40 Wochen und für
die Winterbelegung 20 Wochen abgerechnet.
Aufgrund der Corona-Pandemie waren die
städtischen Hallen und Räume bis zum 07.06.2021, veranlasst durch den rechtlich
vorgegebenen Lockdown beziehungsweise den vorgegebenen Corona-Regelungen,
geschlossen. Dies entspricht einer durch die Corona-Verordnung vorgegebenen
Schließzeit von 5 Monaten (= 20 Wochen).
Diese Regelung gilt analog bei den Schulen
und für die Abrechnung der Bühler Sportstätten GmbH.
Die städtischen Sport- und Mehrzweckhallen werden als Betrieb gewerblicher
Art geführt und fallen in den unternehmerischen Bereich der Stadtverwaltung,
die Bühler Sportstätten GmbH ist vollumfänglich unternehmerisch tätig. Daher
sind auch steuerliche Aspekte zu beachten. Nach Abstimmung mit dem Finanzamt
Baden-Baden ist für Zeiten des Lockdowns die Anwendung einer
Billigkeitsregelung möglich. Der Verzicht auf Nutzungsentgelte für die
entsprechenden Zeiträume hat somit keine negativen steuerlichen Auswirkungen.
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor,
die Hälfte (= 20 Wochen) der Übungs- und Trainingseinheiten der Dauerbelegungen
im Kalenderjahr 2021 abzurechnen. Das bedeutet einen Verzicht der Abrechnung
der Hallenentgelte während der rechtlich vorgegebenen Schließzeit der Hallen.
Beim Profi- und Spitzensport erfolgt die volle Abrechnung der Hallen- und
Nutzungsentgelte, da diesen auch während der Lockdown-Zeiten das Training
erlaubt war.
Die Schwarzwaldhalle stand dem Landkreis vom
1. Januar 2021 bis 30. September 2021 als Kreisimpfzentrum zur Verfügung.
Folglich kann in der Schwarzwaldhalle erst ab dem 15. Oktober der Sportbetrieb
wiederaufgenommen werden. Hier schlägt die Verwaltung dem Gemeinderat vor, ein
Viertel der Übungs- und Trainingseinheiten der Dauerbelegungen (= 10 Wochen)
abzurechnen. Dies entspricht einem Verzicht über den Zeitraum der anderweitigen
Nutzung als Kreisimpfzentrum.
II. Klimatische Auswirkungen:
Keine Auswirkungen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Mindereinnahmen bei der Stadt Bühl und der
Bühler Sportstätten GmbH i. H. v. rd. 59.000, -- € (inklusive Verrechnungen für
die Schulen).
Davon entfallen rd. 44.000 Euro an die Bühler Sportstätten GmbH und 15.000 Euro
an die Stadt Bühl.