Betreff
Erhebung von Benutzungs- und Hallenentgelten für das Jahr 2021
Vorlage
2021/188
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt, für die sporttreibenden Vereine und Nutzer der Bühler Sporthallen für das Kalenderjahr 2021 Hallenentgelte in Höhe von 50 % (= 5 Monate) zu erheben. Den Nutzern der Schwarzwaldhalle werden Hallenentgelte in Höhe von 25 % (= 2,5 Monate) erhoben.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage der Benutzungs- und Entgeltordnung für städtische Hallen und Räume werden von den Sportvereinen und sonstigen Nutzern für die wöchentlichen Übungs- und Trainingseinheiten sowie für Wettkämpfe und sportliche Veranstaltungen Nutzungsentgelte erhoben. Die städtischen Hallen werden durch die Schulen, Kindergärten, Vereine sowie Betriebssportgruppen genutzt. Die Hallen stehen den Nutzern für Übungs- und Trainingszwecken grundsätzlich nur an Schultagen zur Verfügung und sind in den Schulferien geschlossen.

 

Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bühl sieht eine pauschale Abrechnung der Übungs- und Trainingseinheiten der Dauerbelegungen vor. Hierzu werden für eine Jahresbelegung 40 Wochen und für die Winterbelegung 20 Wochen abgerechnet.

 

Aufgrund der Corona-Pandemie waren die städtischen Hallen und Räume bis zum 07.06.2021, veranlasst durch den rechtlich vorgegebenen Lockdown beziehungsweise den vorgegebenen Corona-Regelungen, geschlossen. Dies entspricht einer durch die Corona-Verordnung vorgegebenen Schließzeit von 5 Monaten (= 20 Wochen). 

 

Diese Regelung gilt analog bei den Schulen und für die Abrechnung der Bühler Sportstätten GmbH.

 

Die städtischen Sport- und Mehrzweckhallen werden als Betrieb gewerblicher Art geführt und fallen in den unternehmerischen Bereich der Stadtverwaltung, die Bühler Sportstätten GmbH ist vollumfänglich unternehmerisch tätig. Daher sind auch steuerliche Aspekte zu beachten. Nach Abstimmung mit dem Finanzamt Baden-Baden ist für Zeiten des Lockdowns die Anwendung einer Billigkeitsregelung möglich. Der Verzicht auf Nutzungsentgelte für die entsprechenden Zeiträume hat somit keine negativen steuerlichen Auswirkungen.

 

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Hälfte (= 20 Wochen) der Übungs- und Trainingseinheiten der Dauerbelegungen im Kalenderjahr 2021 abzurechnen. Das bedeutet einen Verzicht der Abrechnung der Hallenentgelte während der rechtlich vorgegebenen Schließzeit der Hallen. Beim Profi- und Spitzensport erfolgt die volle Abrechnung der Hallen- und Nutzungsentgelte, da diesen auch während der Lockdown-Zeiten das Training erlaubt war.

 

Die Schwarzwaldhalle stand dem Landkreis vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 als Kreisimpfzentrum zur Verfügung. Folglich kann in der Schwarzwaldhalle erst ab dem 15. Oktober der Sportbetrieb wiederaufgenommen werden. Hier schlägt die Verwaltung dem Gemeinderat vor, ein Viertel der Übungs- und Trainingseinheiten der Dauerbelegungen (= 10 Wochen) abzurechnen. Dies entspricht einem Verzicht über den Zeitraum der anderweitigen Nutzung als Kreisimpfzentrum.

 


II. Klimatische Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Mindereinnahmen bei der Stadt Bühl und der Bühler Sportstätten GmbH i. H. v. rd. 59.000, -- € (inklusive Verrechnungen für die Schulen). Davon entfallen rd. 44.000 Euro an die Bühler Sportstätten GmbH und 15.000 Euro an die Stadt Bühl.