Betreff
Entwurf Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl-Ottersweier, Offenlagebeschluss
Vorlage
TEST VO/134/2015
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

a)      Der Gemeinderat beschließt die vorgebrachten Anregungen unter Abwägung privater und öffentlicher Belange gemäß der Anlage Teil IV Synopse zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“.

 

b)      Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit Begründung und Umweltbericht vom 10. April 2015 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.

 

 


I. Sachverhalt:

Planungsanlass

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 9. Mai 2012 das Landesplanungsgesetz geändert. Demnach wurden die bestehenden regionalen Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windenergieanlagen zum 31.12.2012 gesetzlich aufgehoben. Die Regionalplanung kann zukünftig nur noch Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, Ausschlussgebiete hingegen nicht mehr. Der Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein befindet sich diesbezüglich in der Fortschreibung (siehe Vorlage TOP 02).

 

Mit dieser Änderung der Gesetzgebung wird den Kommunen ein größerer Spielraum für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeräumt. Sie können die Nutzung der Windenergie nun selbst durch ihre Flächennutzungsplanung regeln.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinsame Ausschuss der VVG Bühl / Ottersweier am 01.12.2011/04.12.2012 beschlossen, einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie" aufzustellen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

 

Interkommunaler Ansatz

Bei der vorliegenden gemeindlichen Planung von Windenergieanlagen besteht ein interkommunaler Abstimmungsbedarf. Denn die Auswirkungen von Windenergieanlagen (Einsehbarkeit, Landschaftsbild, Immissionen, ...) beschränken sich nicht auf die Standortgemeinde. Geeignete Anlagenstandorte liegen häufig auf Höhenrücken in der Nähe von Gemarkungsgrenzen.

 

Die Frage nach der zwischengemeindlichen Abstimmung stellt sich auch mit Blick auf die mögliche Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

 

 

 

 

 

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Daher streben die Stadt Baden-Baden, die VVG Bühl/Ottersweier und die Gemeinden Sinzheim und Bühlertal eine gemeinsame Flächennutzungsplanung i. S. d. § 204 Abs. 1 BauGB als vertragliche Vereinbarung benachbarter Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren jeweiligen, getrennten Flächennutzungsplänen an. Dabei stellen die Gemeinden getrennte Sachliche Teilflächennutzungspläne Windenergie in enger inhaltlicher und verfahrenstechnischer Abstimmung auf. Die jeweiligen Sachlichen Teilflächennutzungspläne werden aufeinander abgestimmt, ihnen liegt eine gemeinsame schlüssige Gesamtkonzeption Windenergie und Begründung zugrunde. Die gemeinsame Standortdarstellung dient allen genannten Kommunen. Damit wird auch für die Gemeinden, die keine eigenen Standorte ausweisen, wie Sinzheim und Bühlertal, der Nachweis der Schaffung eines substanziellen Raums für Windenergie erbracht. Mit dieser Standortzuweisung ist das Planungsziel verbunden, dass Windenergieanlagen auf allen anderen Flächen der beteiligten Kommunen unzulässig sein sollen.

 

Im Rahmen der anstehenden öffentlichen Auslegung werden zeitgleich bei allen beteiligten Kommunen die Sachlichen Teilflächennutzungspläne Windenergie sämtlicher beteiligter Kommunen ausgelegt.

 

Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

Wegen der günstigeren Windverhältnisse sind Windenergieanlagen regelmäßig auf einen Standort im bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen.

"Um den Anteil erneuerbarer Energie an der Energieversorgung zu steigern und eine Beseitigung baurechtlicher Hemmnisse zu erreichen", wurden Windenergieanlagen insoweit nach § 35 Abs. 1 Nr.5 BauGB den privilegierten Vorhaben zugeordnet. Damit besteht für Windenergieanlagen ein Anspruch auf Genehmigung, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Um eine mögliche ungeordnete Bebauung des Außenbereichs zu vermeiden, können die Gemeinden im Rahmen der Flächennutzungsplanung allerdings die Errichtung von Windenergieanlagen durch entsprechende Darstellungen an geeigneten Stellen ermöglichen (Konzentrationszonen für Windenergienutzung) und damit zugleich an ungeeigneten Stellen im Außenbereich ausschließen.

Erforderlich für eine Steuerung mit einem Sachlichen Teilflächennutzungsplan ist immer, dass die Kommune eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes vornimmt und ein schlüssiges Planungskonzept vorlegt, mit dem sie die besondere Eignung der konkret ausgewiesenen Flächen darlegt. Dieses Konzept für die VVG Bühl / Ottersweier wurde am 12. September 2012 mit der Windstudie (HHP 2012) vorgelegt.

 

 

 

 

 

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Vorentwurf Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie"

Auf Grundlage der Windstudie wurden als Suchräume für die Ausweisung möglicher Konzentrationszonen im Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie der VVG Bühl / Ottersweier die folgenden Flächen geprüft:

 

·      Nr. 3 Omerskopf (pot. Windnutzungsgebiet 37)

·      Nr. 5 Schartenberg / Wettersberg (pot. Windnutzungsgebiete Nr. 56a und 56c)

·      Nr. 12 entlang A5 (pot. Windnutzungsgebiete Nr. 154b und 157b)

·      Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 51 (Gertelbach/Sickenwalder Horn)

·      Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 54 (Buchkopf/Frauenboschebene)

·      Potentielles Windnutzungsgebiet Nr. 56b (Schägenfelsen)

 

Am 04.12.2012 hat der Gemeinsame Ausschuss der VVG Bühl / Ottersweier beschlossen, den Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie öffentlich auszulegen und die Träger Öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese Frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Frühzeitige Information der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 17.12.2012 bis 31.01.2013.

 

Von den angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange und Nachbarkommunen haben 28 Stellen eine Stellungnahme abgegeben; hiervon hatten 8 Stellen keine Anregungen und Bedenken. Von Bürgern wurden insgesamt 211 Stellungnahmen abgegeben; davon sind 208 Anregungen weitgehend inhaltsgleich und wenden sich gegen den Suchraum 12.

Die Anregungen, nach Themenbereichen geordnet, können der der Begründung als Anlage beigefügten Synopse entnommen werden.

 

Die abgegebenen Stellungnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf Fragen des Artenschutzes und des Landschaftsschutzes in den Suchräumen sowie auf Fragestellungen, ob der Windkraft substanziell Raum gegeben werden kann oder soll.

 

Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergie"

Auf Grundlage der zwischenzeitlich durchgeführten artenschutzrechtlichen Erfassungen und Beurteilungen durch Arguplan, Karlsruhe, sowie Untersuchen von HHP zur Thematik Landschaft können in diesen Themenbereichen weitergehende Aussagen getroffen werden. Die Untersuchungen zeigen auf, dass die Suchräume - mit Ausnahme von Teilen des Suchraumes 5 Schartenberg/Wettersberg - mit überwiegend sehr hohen Konflikten im Hinblick auf den Artenschutz und/oder die Landschaft verbunden sind. Zudem liegen die besonders windhöffigen Standorte in der VVG Bühl / Ottersweier innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG Bühlertal). Eine Ausweisung von Konzentrationszonen ist dort nur möglich, wenn von der zuständigen Behörde eine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann oder eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt ist.

 

 

 

 

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Der Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie wurde entsprechend überarbeitet und der Umweltbericht erarbeitet. Im Flächennutzungsplan wurde nun der in harte und weiche Kriterien unterschiedene Ausschluss abschließend hergeleitet und die verbliebene Konzentrationszone

 

·      Nr. 5 Schartenberg / Wettersberg (pot. Windnutzungsgebiete Nr. 56a und        56c)

(Flächenreduktion insbesondere im Bereich Schartenberg aufgrund landschaftlicher und          artenschutzrechtlicher Restriktionen und Berücksichtigung der erweiterten Vorsorgeabstände          zu den umliegenden Siedlungsbereichen)

 

begründet. Hiermit liegt für diese Fläche eine Herleitung und Begründung für eine mögliche Genehmigungsplanung vor, während für jede andere Fläche der Gemarkung Bühl / Ottersweier eine Begründung des Ausschlusses dargestellt ist. Anzumerken ist, dass auch auf der Konzentrationszone "Schartenberg/Wettersberg" Umweltrisiken anzusprechen sind, die im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung auszuräumen sind.

 

Der Windenergienutzung im Außenbereich ist in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Um einer Verhinderungsplanung entgegenzuwirken, wurde nachgewiesen, dass dieser Prämisse durch die Ausweisung der Konzentrationszonen Windenergie Folge geleistet wird. Die VVG Bühl / Ottersweier ist durch eine extrem hohe landschaftliche und eine ebenfalls hohe artenschutzrechtliche Relevanz geprägt. So wird insbesondere der aus Sicht der Windenergie geeignete Suchraum 3 mit der Höhe Omerskopf aufgrund artenschutzrechtlicher und landschaftlicher Konflikte (keine LSG-Befreiung in Aussicht gestellt) nicht weiterverfolgt; Suchraum 12 in der Rheinebene entlang der A 5 scheidet aufgrund des sehr hohen artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials ebenfalls vollständig aus. Im Rahmen des Aufstellungsprozesses wurden so die großen Bemühungen, Konzentrationszonen für Windenergie auszuweisen, durch eine Vielzahl vor allem harter, aber auch weicher Kriterien zu Nichte gemacht. Vor dem Hintergrund der sehr geringen Möglichkeiten der Ausweisung leistet die Ausweisung der Konzentrationszone "Schartenberg/Wettersberg" einen substanziellen Beitrag zur Windenergiegewinnung. Mit dieser Ausweisung nutzt die VVG Bühl / Ottersweier, gemeinsam mit der angrenzenden Kommune Baden-Baden, ihre Möglichkeiten aus.

 

Darstellungen des Flächennutzungsplans 2030

Der Flächennutzungsplan 2030 der VVG Bühl / Ottersweier stellt keine Standorte für Windenergie dar. Für die ermittelte Konzentrationszone 5 stellt der wirksame Flächennutzungsplan Wald dar. Da die Konzentrationszonenplanung in Überlagerung mit forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt, kann die vorhandene Grundnutzung auch künftig mit geringen Einschränkungen fortgesetzt werden. Die Grundzüge des bestehenden Flächennutzungsplans sind nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

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Weiteres Verfahren

Ein Teil der Konzentrationszone 5 auf Baden-Badener Seite liegt im Landschaftsschutzgebiet Baden-Baden. Da die von der Unteren Naturschutzbehörde Baden-Baden geforderte Untersuchungstiefe zur abschließenden Beurteilung der Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Baden-Baden nicht der Darstellungstiefe des Sachlichen Teilflächennutzungsplans entspricht, können diese Fragen nur auf der Ebene eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt werden.

 

Nach Abschluss des LSG-Änderungsverfahrens kann das Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie weitergeführt und mit dem Wirksamkeitsbeschluss abgeschlossen werden. Erst danach kann die Darstellung der Konzentrationszonen die beabsichtigte Ausschlusswirkung entfalten.

 

Im Bereich der angestrebten vertraglichen Vereinbarung der Stadt Baden-Baden, der VVG Bühl/Ottersweier und der Gemeinden Sinzheim und Bühlertal müssen die jeweiligen Sachlichen Teilflächennutzungspläne Windenergie inhaltlich und verfahrenstechnisch aufeinander abgestimmt werden. In der Folge bedeutet dies, dass auch die Sachlichen Teilflächennutzungspläne Windenergie der teilnehmenden Gemeinden erst in den nächsten Verfahrensschritt gehen können, wenn die noch zu prüfenden Aspekte auf Gemarkung Baden-Baden geklärt sind.

 

Solange der Sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nicht wirksam ist, haben die geplanten Konzentrationszonen und Ausschlussgebiete für Windenergie keine Bindungswirkung nach außen. Potentiellen Investoren von Windenergieanlagen bleibt es unbenommen, eigene Planungen und Untersuchungen im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen durchzuführen und eine städtebaulich verträgliche Standortfindung vor allem im Sinne einer Feinabgrenzung zu betreiben. Der vorliegende Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist dahingehend als ein von der VVG Bühl / Ottersweier beschlossenes Fachkonzept zu sehen.

 

Der Technische Ausschuss hat in nichtöffentlicher Sitzung am 23. April 2015 dem Beschlussvorschlag mehrheitlich zugestimmt.

 

Die Ortschaftsräte Vimbuch, Weitenung und Eisental werden in ihren Sitzungen im Mai 2015 über diesen Tagesordnungspunkt nichtöffentlich beraten. Über die Ergebnisse wird mündlich berichtet.

 

Der Gemeinderat Ottersweier berät in öffentlicher Sitzung am 18. Mai 2015 über den Tagesordnungspunkt.

 

Der Gemeinsame Ausschuss wird in öffentlicher Sitzung am 21. Mai 2015 über diesen Tagesordnungspunkt beraten.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: