II. Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die vorgebrachten
Anregungen unter Abwägung privater und öffentlicher Belange gemäß der Anlage
Teil IV Synopse zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“.
b)
Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf des
Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit Begründung und
Umweltbericht vom 10. April 2015 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen,
die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer
Offenlage durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I. Sachverhalt:
Planungsanlass
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 9. Mai 2012 das
Landesplanungsgesetz geändert. Demnach wurden die bestehenden regionalen
Vorrang- und Ausschlussgebiete für Standorte regionalbedeutsamer
Windenergieanlagen zum 31.12.2012 gesetzlich aufgehoben. Die Regionalplanung
kann zukünftig nur noch Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen,
Ausschlussgebiete hingegen nicht mehr. Der Regionalplan der Region Mittlerer
Oberrhein befindet sich diesbezüglich in der Fortschreibung (siehe Vorlage TOP
02).
Mit dieser Änderung der Gesetzgebung wird den Kommunen ein größerer
Spielraum für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeräumt. Sie können die
Nutzung der Windenergie nun selbst durch ihre Flächennutzungsplanung regeln.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinsame Ausschuss der VVG Bühl /
Ottersweier am 01.12.2011/04.12.2012 beschlossen, einen Sachlichen
Teilflächennutzungsplan "Windenergie" aufzustellen und ein
entsprechendes Verfahren einzuleiten.
Interkommunaler Ansatz
Bei der vorliegenden gemeindlichen Planung von Windenergieanlagen
besteht ein interkommunaler Abstimmungsbedarf. Denn die Auswirkungen von
Windenergieanlagen (Einsehbarkeit, Landschaftsbild, Immissionen, ...)
beschränken sich nicht auf die Standortgemeinde. Geeignete Anlagenstandorte
liegen häufig auf Höhenrücken in der Nähe von Gemarkungsgrenzen.
Die Frage nach der zwischengemeindlichen Abstimmung stellt sich auch mit
Blick auf die mögliche Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung gemäß
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
...
- 2 -
Daher streben die Stadt Baden-Baden, die VVG Bühl/Ottersweier und die
Gemeinden Sinzheim und Bühlertal eine gemeinsame Flächennutzungsplanung i. S.
d. § 204 Abs. 1 BauGB als vertragliche Vereinbarung benachbarter Gemeinden über
bestimmte Darstellungen in ihren jeweiligen, getrennten Flächennutzungsplänen
an. Dabei stellen die Gemeinden getrennte Sachliche Teilflächennutzungspläne
Windenergie in enger inhaltlicher und verfahrenstechnischer Abstimmung auf. Die
jeweiligen Sachlichen Teilflächennutzungspläne werden aufeinander abgestimmt,
ihnen liegt eine gemeinsame schlüssige Gesamtkonzeption Windenergie und
Begründung zugrunde. Die gemeinsame Standortdarstellung dient allen genannten
Kommunen. Damit wird auch für die Gemeinden, die keine eigenen Standorte
ausweisen, wie Sinzheim und Bühlertal, der Nachweis der Schaffung eines substanziellen
Raums für Windenergie erbracht. Mit dieser Standortzuweisung ist das
Planungsziel verbunden, dass Windenergieanlagen auf allen anderen Flächen der
beteiligten Kommunen unzulässig sein sollen.
Im Rahmen der anstehenden öffentlichen Auslegung werden zeitgleich bei
allen beteiligten Kommunen die Sachlichen Teilflächennutzungspläne Windenergie
sämtlicher beteiligter Kommunen ausgelegt.
Planungsrechtliche
Rahmenbedingungen
Wegen der günstigeren Windverhältnisse sind Windenergieanlagen
regelmäßig auf einen Standort im bauplanungsrechtlichen Außenbereich
angewiesen.
"Um den Anteil erneuerbarer Energie an der Energieversorgung zu
steigern und eine Beseitigung baurechtlicher Hemmnisse zu erreichen",
wurden Windenergieanlagen insoweit nach § 35 Abs. 1 Nr.5 BauGB den
privilegierten Vorhaben zugeordnet. Damit besteht für Windenergieanlagen ein
Anspruch auf Genehmigung, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche
Belange nicht entgegenstehen.
Um eine mögliche ungeordnete Bebauung des Außenbereichs zu vermeiden,
können die Gemeinden im Rahmen der Flächennutzungsplanung allerdings die
Errichtung von Windenergieanlagen durch entsprechende Darstellungen an
geeigneten Stellen ermöglichen (Konzentrationszonen für Windenergienutzung) und
damit zugleich an ungeeigneten Stellen im Außenbereich ausschließen.
Erforderlich für eine Steuerung mit einem Sachlichen
Teilflächennutzungsplan ist immer, dass die Kommune eine Untersuchung des
gesamten Gemeindegebietes vornimmt und ein schlüssiges Planungskonzept vorlegt,
mit dem sie die besondere Eignung der konkret ausgewiesenen Flächen darlegt.
Dieses Konzept für die VVG Bühl / Ottersweier wurde am 12. September 2012 mit
der Windstudie (HHP 2012) vorgelegt.
...
- 3 -
Vorentwurf Sachlicher
Teilflächennutzungsplan "Windenergie"
Auf Grundlage der Windstudie wurden als Suchräume für die Ausweisung
möglicher Konzentrationszonen im Vorentwurf des Sachlichen
Teilflächennutzungsplanes Windenergie der VVG Bühl / Ottersweier die folgenden
Flächen geprüft:
· Nr. 3 Omerskopf (pot.
Windnutzungsgebiet 37)
· Nr. 5 Schartenberg /
Wettersberg (pot. Windnutzungsgebiete Nr. 56a und 56c)
· Nr. 12 entlang A5
(pot. Windnutzungsgebiete Nr. 154b und 157b)
· Potentielles
Windnutzungsgebiet Nr. 51 (Gertelbach/Sickenwalder Horn)
· Potentielles
Windnutzungsgebiet Nr. 54 (Buchkopf/Frauenboschebene)
· Potentielles
Windnutzungsgebiet Nr. 56b (Schägenfelsen)
Am 04.12.2012 hat der Gemeinsame Ausschuss der VVG Bühl / Ottersweier
beschlossen, den Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes
Windenergie öffentlich auszulegen und die Träger Öffentlicher Belange zu
beteiligen. Diese Frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und Frühzeitige Information der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB,
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgte vom 17.12.2012 bis 31.01.2013.
Von den angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange und Nachbarkommunen
haben 28 Stellen eine Stellungnahme abgegeben; hiervon hatten 8 Stellen keine
Anregungen und Bedenken. Von Bürgern wurden insgesamt 211 Stellungnahmen
abgegeben; davon sind 208 Anregungen weitgehend inhaltsgleich und wenden sich
gegen den Suchraum 12.
Die Anregungen, nach Themenbereichen geordnet, können der der Begründung
als Anlage beigefügten Synopse entnommen werden.
Die abgegebenen Stellungnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf Fragen
des Artenschutzes und des Landschaftsschutzes in den Suchräumen sowie auf Fragestellungen,
ob der Windkraft substanziell Raum gegeben werden kann oder soll.
Entwurf des Sachlichen
Teilflächennutzungsplans "Windenergie"
Auf Grundlage der zwischenzeitlich durchgeführten artenschutzrechtlichen
Erfassungen und Beurteilungen durch Arguplan, Karlsruhe, sowie Untersuchen von
HHP zur Thematik Landschaft können in diesen Themenbereichen weitergehende
Aussagen getroffen werden. Die Untersuchungen zeigen auf, dass die Suchräume -
mit Ausnahme von Teilen des Suchraumes 5 Schartenberg/Wettersberg - mit
überwiegend sehr hohen Konflikten im Hinblick auf den Artenschutz und/oder die
Landschaft verbunden sind. Zudem liegen die besonders windhöffigen Standorte in
der VVG Bühl / Ottersweier innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG
Bühlertal). Eine Ausweisung von Konzentrationszonen ist dort nur möglich, wenn
von der zuständigen Behörde eine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann
oder eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt ist.
...
- 4 -
Der Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie wurde
entsprechend überarbeitet und der Umweltbericht erarbeitet. Im
Flächennutzungsplan wurde nun der in harte und weiche Kriterien unterschiedene
Ausschluss abschließend hergeleitet und die verbliebene Konzentrationszone
· Nr. 5 Schartenberg /
Wettersberg (pot. Windnutzungsgebiete Nr. 56a und 56c)
(Flächenreduktion insbesondere im Bereich
Schartenberg aufgrund landschaftlicher und artenschutzrechtlicher
Restriktionen und Berücksichtigung der erweiterten Vorsorgeabstände zu den umliegenden Siedlungsbereichen)
begründet. Hiermit liegt für diese Fläche eine Herleitung und Begründung
für eine mögliche Genehmigungsplanung vor, während für jede andere Fläche der
Gemarkung Bühl / Ottersweier eine Begründung des Ausschlusses dargestellt ist.
Anzumerken ist, dass auch auf der Konzentrationszone
"Schartenberg/Wettersberg" Umweltrisiken anzusprechen sind, die im
Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung auszuräumen sind.
Der Windenergienutzung im Außenbereich ist in substanzieller Weise Raum
zu schaffen. Um einer Verhinderungsplanung entgegenzuwirken, wurde
nachgewiesen, dass dieser Prämisse durch die Ausweisung der Konzentrationszonen
Windenergie Folge geleistet wird. Die VVG Bühl / Ottersweier ist durch eine
extrem hohe landschaftliche und eine ebenfalls hohe artenschutzrechtliche
Relevanz geprägt. So wird insbesondere der aus Sicht der Windenergie geeignete
Suchraum 3 mit der Höhe Omerskopf aufgrund artenschutzrechtlicher und
landschaftlicher Konflikte (keine LSG-Befreiung in Aussicht gestellt) nicht
weiterverfolgt; Suchraum 12 in der Rheinebene entlang der A 5 scheidet aufgrund
des sehr hohen artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials ebenfalls vollständig
aus. Im Rahmen des Aufstellungsprozesses wurden so die großen Bemühungen,
Konzentrationszonen für Windenergie auszuweisen, durch eine Vielzahl vor allem
harter, aber auch weicher Kriterien zu Nichte gemacht. Vor dem Hintergrund der
sehr geringen Möglichkeiten der Ausweisung leistet die Ausweisung der
Konzentrationszone "Schartenberg/Wettersberg" einen substanziellen
Beitrag zur Windenergiegewinnung. Mit dieser Ausweisung nutzt die VVG Bühl /
Ottersweier, gemeinsam mit der angrenzenden Kommune Baden-Baden, ihre
Möglichkeiten aus.
Darstellungen des
Flächennutzungsplans 2030
Der Flächennutzungsplan 2030 der VVG Bühl / Ottersweier stellt keine
Standorte für Windenergie dar. Für die ermittelte Konzentrationszone 5 stellt
der wirksame Flächennutzungsplan Wald dar. Da die Konzentrationszonenplanung in
Überlagerung mit forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt, kann die vorhandene
Grundnutzung auch künftig mit geringen Einschränkungen fortgesetzt werden. Die
Grundzüge des bestehenden Flächennutzungsplans sind nicht berührt.
...
- 5 -
Weiteres Verfahren
Ein Teil der Konzentrationszone 5 auf Baden-Badener Seite liegt im
Landschaftsschutzgebiet Baden-Baden. Da die von der Unteren Naturschutzbehörde
Baden-Baden geforderte Untersuchungstiefe zur abschließenden Beurteilung der
Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Baden-Baden nicht der
Darstellungstiefe des Sachlichen Teilflächennutzungsplans entspricht, können
diese Fragen nur auf der Ebene eines immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens geklärt werden.
Nach Abschluss des LSG-Änderungsverfahrens kann das Verfahren zur
Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie weitergeführt
und mit dem Wirksamkeitsbeschluss abgeschlossen werden. Erst danach kann die
Darstellung der Konzentrationszonen die beabsichtigte Ausschlusswirkung
entfalten.
Im Bereich der angestrebten vertraglichen Vereinbarung der Stadt
Baden-Baden, der VVG Bühl/Ottersweier und der Gemeinden Sinzheim und Bühlertal
müssen die jeweiligen Sachlichen Teilflächennutzungspläne Windenergie
inhaltlich und verfahrenstechnisch aufeinander abgestimmt werden. In der Folge
bedeutet dies, dass auch die Sachlichen Teilflächennutzungspläne Windenergie
der teilnehmenden Gemeinden erst in den nächsten Verfahrensschritt gehen
können, wenn die noch zu prüfenden Aspekte auf Gemarkung Baden-Baden geklärt
sind.
Solange der Sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ nicht
wirksam ist, haben die geplanten Konzentrationszonen und Ausschlussgebiete für
Windenergie keine Bindungswirkung nach außen. Potentiellen Investoren von
Windenergieanlagen bleibt es unbenommen, eigene Planungen und Untersuchungen im
Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für
Windenergieanlagen durchzuführen und eine städtebaulich verträgliche
Standortfindung vor allem im Sinne einer Feinabgrenzung zu betreiben. Der
vorliegende Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist
dahingehend als ein von der VVG Bühl / Ottersweier beschlossenes Fachkonzept zu
sehen.
Der Technische Ausschuss hat in nichtöffentlicher Sitzung am 23. April
2015 dem Beschlussvorschlag mehrheitlich zugestimmt.
Die Ortschaftsräte Vimbuch, Weitenung und Eisental werden in ihren
Sitzungen im Mai 2015 über diesen Tagesordnungspunkt nichtöffentlich beraten.
Über die Ergebnisse wird mündlich berichtet.
Der Gemeinderat Ottersweier berät in öffentlicher Sitzung am 18. Mai
2015 über den Tagesordnungspunkt.
Der Gemeinsame Ausschuss wird in öffentlicher Sitzung am 21. Mai 2015
über diesen Tagesordnungspunkt beraten.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
|
|
Anlagenverzeichnis: