Betreff
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (Wegesanierungen) in Kappelwindeck: Zustimmungserklärungen zur Zuteilung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie zur Vertretung der Teilnehmergemeinschaft
Vorlage
2021/213
Art
Vorlage

IV. Beschlussvorschlag:

 

Zur Durchführung des geplanten noch anzuordnenden Flurbereinigungsverfahrens in Bühl – Kappelwindeck werden folgende Zustimmungen erklärt:

 

1.   Die Stadt Bühl stimmt hiermit nach § 42 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu, dass ihr die später im Flurbereinigungsplan auf dem Gemeindegebiet ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen (insbesondere Wassergräben, Rohrleitungen, Entwässerungseinrichtungen und Anlagen, die dem Boden, Klima und Naturschutz sowie der Landschaftspflege dienen) zu Eigentum zugeteilt werden.

Dies gilt auch für die öffentlichen Feld- und Waldwege, soweit im Plan nach § 41 FlurbG eine Einigung zwischen der Stadt Bühl und der Flurbereinigungsbehörde über die Linienführung und den Ausbaustandard zustande kommt.

 

2.   Die Stadt Bühl stimmt zu, dass ihr mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) erforderlichenfalls die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten übertragen werden (§ 151 FlurbG).

 

 


I. Sachverhalt:

 

In Teilen der Kappelwindecker Vorbergzone sollen einige landwirtschaftliche Wirtschaftswege saniert und die betroffenen Wege in städtisches Eigentum überführt werden. Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 08.05.2019 soll dieses Ziel im Rahmen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens durch die Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Rastatt        - Amt für Flurneuordnung, Geoinformation und Vermessung – erreicht werden. Dieses geplante Verfahren steht im Arbeitsprogramm der Flurbereinigungsverwaltung Baden-Württemberg, wurde laufend weiterbearbeitet bzw. Voraberledigungen getätigt und mittlerweile könnte das Verfahren förmlich angeordnet werden.

 

Die Anordnung setzt auch voraus, dass nach dem Flurbereinigungsgesetz die Flurbereinigungsbehörde zwei nachstehend genannte Termine durchgeführt hat. Aufgrund der Corona-Pandemie und den in der Corona-Verordnung geltenden Kontaktbeschränkungen war eine offizielle Aufklärungsversammlung als Präsenzveranstaltung nicht möglich. Aus diesem Grund hat das Landratsamt stattdessen einen neuen Weg beschritten und eine Online-Aufklärungsversammlung entwickelt und durchgeführt. Zu diesem ersten Themenpunkt wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 19.07.2021, veröffentlicht in den Stadtnachrichten am 23.07.2021, hingewiesen und eingeladen. Auf verschiedenen Internetseiten konnten ein Film, eine Präsentation und Karten heruntergeladen und angeschaut werden. Die Rückmeldungen zu dieser Aufklärungsversammlung an das Flurbereinigungsamt fielen nach dessen Angaben überwiegend positiv aus. Als zweites führte das Flurbereinigungsamt eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch, die ebenfalls als Online-Umfrage stattfand. Diese Rückmeldungen waren ebenfalls positiv.

 

Weiter bedarf es nun noch eines Gemeinderatsbeschlusses zu den zwei im Beschlussvorschlag aufgeführten Punkten, damit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung das Verfahren anordnen kann.

 

1.   Durch das Flurbereinigungsverfahren soll die Stadt Bühl in das Eigentum der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gebracht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommune zukünftig die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht inne hat. Dieser Punkt war von Anfang an Teil der Geschäftsgrundlage zur Durchführung des Verfahrens, bedarf nun aber noch eines offiziellen förmlichen Beschlusses des Gemeinderates.

 

2.   Da in einem Flurbereinigungsverfahren offiziell die Teilnehmergemeinschaft ausführendes Organ der Bauarbeiten und somit auch Zuschussempfänger ist, muss geregelt werden, wer nach der Beendigung des Verfahrens rechtlicher Nachfolger der Teilnehmergemeinschaft wird. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stadt Bühl diese Rechtsnachfolgeeigenschaft, wie allgemein üblich und empfehlenswert, übernehmen sollte. In der Praxis gibt es bisher keine Fälle, in denen eine Kommune als Rechtsnachfolger einer Teilnehmergemeinschaft tätig werden musste. Die Förderungsrichtlinien verlangen aber eine rechtliche Regelung, wofür ein spezieller Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist.

 

 

Die Verwaltung bittet um Zustimmung zum Beschlussvorschlag, so dass das Landratsamt Rastatt die kompletten Anordnungsunterlagen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung einreichen kann und dieses sodann das von der Stadt Bühl gewünschte Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren förmlich anordnen kann. Sofern das Landesamt aufgrund der Größe des Verfahrensgebietes und des voraussichtlichen Bauvolumens das Normalverfahren nach § 1 FlurbG wählen sollte, gilt der Beschluss auch hierfür.

 


II. Klimatische Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen.

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeit keine. Später fallen nach Herstellung von Wegen und Anlagen die entsprechenden Unterhaltungsaufwendungen an.