a) Antrag CDU-Fraktion wegen Anwendung des Bieterverfahrens
b) weiteres Vorgehen im Baugebiet "Hofmatten" in Bühl-Moos
IV. Beschlussvorschlag:
a) Anwendung
des Bieterverfahrens:
Der Gemeinderat
beauftragt die Verwaltung zu prüfen, ob in den nächsten anstehenden Baugebieten
oder bei Bauplätzen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) die – evtl. auch nur
teilweise – Vergabe im Bieterverfahren erfolgen kann. Die Verwaltung wird
ferner beauftragt, Kriterien für ein Bieterverfahren zu erarbeiten und dem
Gemeinderat rechtzeitig vor der Vermarktung des nächsten Baugebietes oder von
Bauplätzen nach § 34 BauGB zur Entscheidung vorzulegen.
b) weiteres
Vorgehen im Baugebiet „Hofmatten“ in Bühl-Moos
Die Vergabe der restlichen Bauplätze im Baugebiet
„Hofmatten“ in Bühl-Moos wird weiterhin im Bewerberverfahren nach den vom
Gemeinderat im Juli 2021 beschlossenen Kriterien vorgenommen.
I. Sachverhalt:
Die
CDU-Fraktion hat in der Sitzung am 22. September 2021 den Antrag gestellt, dass
mindestens 1/3 der zum Verkauf anstehenden Bauplätze im Baugebiet „Hofmatten“
in Bühl-Moos nicht nach dem Bewerbungsverfahren mit den vom Gemeinderat im Juli
2020 beschlossenen und im Juli 2021 ergänzten bzw. modifizierten Kriterien,
sondern im sogenannten „Bieterverfahren“ veräußert werden.
Das
Bieterverfahren hat den Vorteil, dass es zeitlich deutlich kürzer als das
Bewerbungsverfahren ist. Die Frist zur Abgabe eines Angebotes kann kürzer
angesetzt werden, die Auswertung ist wesentlich einfacher und zeitlich
schneller durchführbar, da – im Gegensatz zum Bewerbungsverfahren – keine
Nachweise und deren Prüfung erforderlich sind. Außerdem können hier Mehreinnahmen
für die Stadt generiert werden. Inwieweit diese dann nicht bei der Stadt
verbleiben, sondern zur Verringerung der Preise für andere Grundstücke
eingesetzt werden (können), wird momentan geprüft bzw. muss vor der jeweiligen
Vermarktung im Bieterverfahren entschieden werden.
Die
Nachteile des Bieterverfahrens liegen in der dann auch von der Stadt mit
betriebenen Aufheizung des Grundstücksmarkts, da diese Grundstücke nicht wie
üblich lediglich zum Selbstkostenpreis verkauft werden, sondern durch die Gebote
teilweise deutlich darüber liegende Preise erzielt werden können. Die Stadt
wirkt damit nicht mehr de-regulierend auf den Wohnungsmarkt ein, sondern treibt
selbst die Preise nach oben.
Trotzdem
ist für die Verwaltung die Durchführung eines Bieterverfahrens denkbar. Dazu
müssen die Bedingungen (beispielsweise wer sich bewerben darf, das Mindestgebot
etc.) definiert werden.
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Die
Einführung eines anderen zusätzlichen Verfahrens in einem Gebiet, dessen
Vermarktung schon begonnen hat (wie aktuell im Baugebiet „Hofmatten“) ist nicht
möglich. Deshalb sollte das Bieterverfahren in einem erst künftig zu
vermarktenden Gebiet – evtl. auch nur für einen Teil der Grundstücke in diesem
Gebiet – angewendet werden. Die CDU-Fraktion hat deshalb auf Anraten und Bitte
der Verwaltung ihren Antrag auch entsprechend modifiziert und nicht mehr
ausschließlich auf das Baugebiet „Hofmatten“ bezogen.
Die
Verwaltung warnt allerdings davor, das Bieterverfahren in Baugebieten
anzuwenden, in denen die Stadt den Grunderwerb schon vorgenommen hat. Den
Grundstückseigentümern wurde in der Vergangenheit immer mitgeteilt, dass die
Stadt mit der Schaffung eines Baugebietes keine Gewinnerzielungsabsichten hat,
sondern die Bauplätze zum Selbstkostenpreis veräußert. Insofern konnte die von
der Stadt Bühl verfolgte Strategie des Aufkaufs sämtlicher Flächen in einem
vorgesehenen Baugebiet in der Vergangenheit fast immer problemlos vorgenommen
werden. Sollte die Stadt nun die Bauplätze zu deutlich höheren Preisen
verkaufen, ist zu befürchten, dass sich dies auch auf die Preisvorstellungen
der Grundstückseigentümer auswirken wird. Es wäre dann davon auszugehen, dass
künftig der Grunderwerb für die Stadt – evtl. sogar deutlich – teurer ausfallen
wird bzw. auch mehr Umlegungsverfahren zur zwangsweisen Einziehung der Flächen
erforderlich sein könnten, wenn die Eigentümer dann nicht mehr zum Verkauf zu
den von der Stadt angebotenen Preisen (auf der Grundlage der Bewertung durch
den Gutachterausschuss) bereit sein sollten.
II. Klimatische
Auswirkungen:
Keine
Auswirkungen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Gegebenenfalls
höhere Verkaufserlöse.