Betreff
Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr
Vorlage
2021/251
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr entsprechend der beigefügten Anlage 1.

 


Sachverhalt

Die Stadtverwaltung Bühl macht seit Jahren von dem ihr nach § 79 Abs. 4 LBG bzw. den entsprechenden Vorgängerregelungen eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch und gewährt den genannten Beamtinnen und Beamten anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung. Der Zuschuss wird in pauschalierter Form gewährt und beträgt monatlich 75 Euro.

 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat sich in einem Verfahren u.a. mit der Frage befasst, in welcher Höhe dieser Zuschuss zu gewähren ist. Mit Urteil vom 17. November 2016 (Az. 4 S 1942/14) hat der VGH verkündet, dass die Höhe des Zuschusses im Ermessen des Dienstherrn liegt und nur bedingt einer gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Der VGH vertritt zudem die Ansicht, dass die Entscheidung, ob freie Heilfürsorge oder Beihilfe einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung gewährt wird, kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist und daher vom Gemeinderat getroffen werden muss.

 

Bei der Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung muss die Höhe ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluss in Form einer Satzung bestimmt werden. Wenngleich das Gericht verschiedene Kriterien zur Bemessung eines Zuschusssatzes nennt, ist aus Sicht des Gerichts auch die Gewährung eines einheitlichen Pauschalbetrags aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich.

 

Um eine einheitliche baden-württembergweite Handhabung des Zuschusses zu ermöglichen, hat die Geschäftsstelle des Städtetages Baden-Württemberg in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Städten eine Musterzahlung erarbeitet. Demnach sollen künftig Beamtinnen und Beamte im Feuerwehreinsatzdienst in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 einen Zuschuss von 85 %, in den höheren Besoldungsgruppen einen Zuschuss von 80 % des jeweiligen steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwands (Versicherungsbeitrag mit Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) erhalten. Das Satzungsmuster sowie die empfohlene Höhe des Zuschusses wurden zudem mit den Gewerkschaften Ver.di und der Deutschen Polizeigewerkschaft besprochen und wird in den umliegenden Städten analog angewandt.

 

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

Ca. 3.000 Euro pro Jahr. Deckung im Rahmen der Personalkosten.

 


Klimatische Auswirkungen

Keine.