Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer.
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Sachverhalt
Der Gemeinderat hat die Hebesätze in der Vergangenheit wie folgt festgesetzt:
Haushaltsjahr Hebesatz v. H.
1. Hebesatz Grundsteuer B:
2006 290
2010 320
2014 350
seit 2016 375
2. Hebesatz Gewerbesteuer:
1972 300
1974 330
1978 350
1980 320
2012 350
seit 2016 375
Bei der letzten Erhöhung der Hebesätze bestand Übereinkunft, dass alle vier bis fünf Jahre die Höhe der Hebesätze überprüft und ggfs. an den allgemeinen Durchschnitt angepasst werden sollte.
In der Anlage ist eine Übersicht der aktuellen und evtl. auch vorgesehenen Hebesätze in umliegenden Kommunen beigelegt. Hieraus ist ersichtlich, dass einige (von der Größe vergleichbare) Kommunen teils deutlich höhere Hebesätze haben. Nachdem die beiden relevanten Hebesätze seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, schlägt die Verwaltung nunmehr ab dem Jahr 2022 eine (moderate) Erhöhung vor. Die geplanten Mehreinnahmen von 560.000 € bei der Gewerbesteuer und 280.000 € bei der Grundsteuer B sind im Haushalt bereits eingearbeitet. Dadurch kann im ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag von nur noch 1.087.600 € statt 1.927.600 € erreicht werden. In der Folge verringert sich damit auch der Finanzierungsmittelbedarf im investiven Bereich und damit einhergehend auch die Höhe der erforderlichen Darlehensaufnahme zur Umsetzung der finanziell sehr umfangreichen Investitionstätigkeit, die vor allem durch die Großprojekte Sanierung Windeck-Gymnasium, Neubau Mensa „Campus Bühl“ und den Einbau der RLT-Anlagen in den Schulen und Kindergärten geprägt ist.
Die Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B um 20 Prozentpunkte bedeutet absolut eine Erhöhung um 5,3 %, dies sind ab 2016 gerechnet pro Jahr 0,89 %. Bei einer jährlichen Grundsteuer von 500 € bedeutet dies eine Erhöhung von rund 26 €, bei einer Jahresgrundsteuer von 750 € eine Erhöhung von rund 40 €.
Die vorgesehene Erhöhung des Hebesatzes bei der Gewerbesteuer um 15 Prozentpunkte bedeutet eine Erhöhung von 4 %. Bei einer Jahressteuer von 10.000 € wären dies 400 €.
Bei der Gewerbesteuer ist im Gegensatz zu der Grundsteuer zu berücksichtigen, dass hier die Ertragskraft von Gewerbebetrieben besteuert wird. Die Bemessungsgrundlage zur Festlegung der Gewerbesteuer ist deshalb der Gewerbeertrag, d.h. der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb.
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Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GdbR, KG und OHG) gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 €. Damit bleibt ein gewisser Gewerbeertrag von vornherein steuerfrei, was zum Teil die Steuerlast erheblich senken oder gänzlich vermeiden kann.
Ferner können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften zusätzlich zu diesem Freibetrag die Gewerbesteuer gem. § 35 Einkommensteuergesetz auf ihre tarifliche Einkommensteuer anrechnen, d.h. bis zum 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuer abziehen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Hebesatz von 400 v. H. tatsächlich keine zusätzliche Steuerlast bedeutet.
Die Verteilung des Gewerbesteueraufkommens Stand Ende 2021 wurde dem Gemeinderat bereits mit den Unterlagen zu den Haushaltsberatungen vorgelegt.
Sofern der Gemeinderat die 2016 übereinstimmend getroffene Regelung fortsetzt, hätten die Unternehmen wieder für die nächsten fünf bis sechs Jahre Planungssicherheit.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Geplante Mehreinnahmen Gewerbesteuer 560.000 € und Grundsteuer B 280.000 €; Verringerung des Fehlbetrags im ordentlichen Ergebnis.
Klimatische
Auswirkungen
Keine Auswirkungen.