a) Entwurfsbilligung
b) Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag
a)
Der
Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf „Rehbühn, 1. Änderung, Ergänzung
und Teilaufhebung“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und
Begründung einschließlich der Darstellung der Umweltbelange und der
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung vom 1. Juni 2022.
b)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage und mit der
Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
2 BauGB.
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 16. Juni 2021 hat der
Gemeinderat der Stadt Bühl den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der
Innenentwicklung „Rehbühn, 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung“ nach § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren gebilligt und die Verwaltung mit der
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes beauftragt.
Die Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes erfolgte in Abstimmung mit
dem Ortschaftrat Vimbuch, welcher über drei nichtöffentlich durchgeführte
Workshops in den Planungsprozess miteinbezogen wurde. Die Workshops, in welchen
das Grundgerüst für den Bebauungsplanentwurf gemeinsam festgezurrt wurden,
fanden am 30. November 2021 und im neuen Jahr am 9. Februar und am 10. Mai 2022
statt. Folgende städtebauliche Rahmenbedingungen wurden dabei festgelegt:
Baufenster
Mit der neuen Überplanung des Gebietes „Rehbühn“ wird der Fokus auf die
Nachverdichtung im Innenbereich gelegt. Um sowohl Anbauten als auch Neubauten
auf rückwärtigen Grundstücksflächen zu ermöglichen, wurde in den Workshops großzügig
angelegte Baufenster erarbeitet. In Kombination mit weiteren Regelungen zur
Grundflächenzahl/Grundfläche und Gebäudebreite können die Gebäudegrößen
gesteuert und zu große neue Gebäude im Plangebiet vermieden werden.
Grundflächenzahl und Grundfläche mit Gebäudebreite
Der Ortschaftsrat Vimbuch hat sich für Gebäudekubaturen von ca. 13 m x
16 m entschieden, was ungefähr dem größten Wohngebäude im Bestand entspricht
(ausgenommen hiervon sind alte Wirtschaftsgebäude, die größer sind). Um dies zu
erreichen, wurde eine kumulative Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,3 und
der Grundfläche von 210 m² gewählt, welche mit der Bauvorschrift zu
Gebäudebreite von maximal 13 m kombiniert wurde. Tiefgaragen dürfen die
Obergrenze von 50 v.H. auf eine GRZ von bis zu 0,6 überschreiten. Dies hat den
Hintergrund, dass der Wohnungsbau unterstützt wird und mehr Wohnraum auf den
Grundstücken angeboten werden kann. Mit der Regelung kann die entsprechende
Fläche für den dafür benötigten Stellplatzbedarf auf den Grundstücken vorgehalten
werden bei gleichzeitiger „Offenhaltung“ von Grundstücksflächen zur Erhaltung
der Bodenfunktion.
Gebäudehöhen
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes hat der Ortschaftsrat Vimbuch
sich für eine Kernzone mit höheren Gebäuden ausgesprochen (FH 11,50 m und WH
7,50 m). Zur freien Landschaft und nach Norden zur angrenzenden Bebauung mit
niedrigeren Gebäudehöhen soll die Gebäudehöhe wieder abnehmen (FH 10,50 m bzw.
10,00 m und WH 7,50 m bzw. 7,00 m). Auf der Nachverdichtungsfläche im Südosten
entlang dem Dorfbach soll eine weitere Abstufung der Gebäudehöhe erfolgen (FH
10,00 m und WH 5,5 m). Mit dieser Konzeption soll eine abgestufte
Höhenentwicklung vom Siedlungsbereich bis zur freien Landschaft geschaffen
werden.
Zahl der Vollgeschosse
Im bisherigen Rechtsplan wurden unterschiedliche Bereiche mit ein- und
zweigeschossigen Gebäuden festgesetzt. Die Vorortsituation sieht diesbezüglich
jedoch anders aus. In den Zonen mit eingeschossigen Gebäuden sind
zwischenzeitlich zweigeschossige Baukörper entstanden. Vor dem Hintergrund des
Plangedankens auf Nachverdichtung hat der Ortschaftsrat sich für eine
einheitliche Regelung im Plangebiet entschieden, so dass überall bis zu zwei
Vollgeschosse ausgeschöpft werden können, mit der Möglichkeit das Dachgeschoss
für Wohnzwecke zu nutzen. Im Falle der Zweigeschossigkeit ist der Ausbau des
Daches dann aber nicht mehr als Vollgeschoss nutzbar.
Zahl der Wohneinheiten
Zur Erhöhung des Wohnraumangebots wird die Zahl der Wohneinheiten auf 5
festgesetzt. Auf der im Südosten befindlichen Nachverdichtungsfläche muss
aufgrund der begrenzten Zufahrtsmöglichkeit die Zahl auf 2 Wohneinheiten
begrenzt werden.
Vorgartenzone
Nach dem bisher gültigen Rechtsplan ist eine durchgehende Vorgartenzone
festgesetzt, die im Bestand sehr deutlich zu erkennen ist. Dem Ortschaftsrat
war es wichtig, dass die Vorgartenzonen weiterhin von jeglicher Bebauung wie
Garagen freigehalten bleiben. Dem Wunsch wurde entsprochen, indem durchgängig
die Baufenster auf 4,00 m großzügig von den Erschließungsstraßen zurückversetzt
wurden, kombiniert mit der Regelung, dass der Vorgartenbereich einzugrünen ist.
Der Vorgartenbereich darf maximal 10,00 m, jedoch nicht mehr als 50% der
Grundstücksseite, für Stellplätze/Zufahrten aufgebrochen werden.
Dachform
Flachdächer sind seitens des Ortschaftsrates im Gebiet nicht gewünscht.
Es sollen nur Satteldächer zugelassen werden. Ausnahmsweise dürfen technisch
funktionale Gebäudeteile (z.B. Klimaanlage, Treppenhäuser) bis maximal 1/5 des
Hauptbaukörpers als Flachdach errichtet werden. Die Flachdächer sind zu
begrünen.
Dachneigung
Die Dachlandschaft von „Rehbühn“ zeichnet sich mit unterschiedlichen
Dachneigungen aus. Während die älteren Gebäude sehr steile Dächer von ca.
40-48° aufweisen, sind die „Neueren“ aus den 1960er und 1970er Jahren mit
flachgeneigten Dächern von ca. 30°-35° ausgestattet. Um beide Möglichkeiten
weiterhin offen zu halten, hat der Ortschaftsrat sich für eine Spannbreite von
30°-45° ausgesprochen.
Gauben
Der Ortschaftrat Vimbuch akzeptiert die für Bühl übliche Bauvorschrift
zu Dachgauben mit maximal 5,00 m Länge und in Summe nicht mehr als ½ der
Dachfläche.
Nachverdichtungsfläche im Südosten
Zunächst standen die Überlegungen an, den rückwärtigen Bereich im
südöstlichen Teil des Plangebietes über eine Zufahrtsmöglichkeit
planungsrechtlich zu regeln. Nach dem Austausch mit dem Ortschaftsrat wurde
entschieden, die Zufahrt z.B. über ein Geh-/Fahr- und Leitungsrecht aus dem
Plan herauszunehmen, um den Grundstückseigentümern den entsprechenden Freiraum
auf die Erschließung der Teilfläche zu lassen.
Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Zum Aufstellungsbeschluss der Überplanung des Gebietes Rehbühn stand
noch nicht eindeutig fest, inwiefern eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach
§ 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB für den Bebauungsplan erforderlich wird. Da mit
der im vorliegenden Bebauungsplan getroffenen Festsetzung der Grundflächenzahl
von 0,3 die Obergrenze von 20.000 m² Grundfläche für die Durchführung einer
solchen Vorprüfung unterschritten wird, fällt keine UVP-Pflicht an. Anders
hätte es sich verhalten, wenn die GRZ auf 0,4 angehoben wäre. Dann wäre eine
UVP-Prüfung erforderlich gewesen. Demnach liegen dem Bebauungsplan „nur“ die
Abhandlung der Umweltbelange und die artenschutzrechtliche Vorprüfung zugrunde.
Abhandlung der Umweltbelange
Nach der vom beauftragten Planungsbüro Zieger Machauer GmbH aus
Altlußheim erstellten Darstellung der Umweltbelange weist das Plangebiet keine
besonderen ökologischen Wertigkeiten und kein hohes arten- und
naturschutzrechtliches Konfliktpotenzial auf. Eine zusätzliche Bebauung führt
zu einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzgesetzes,
auch wenn keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Dennoch ist ein Eingriff in das Schutzgut Boden und in eine Vorrangflur I
(überwiegend landbauwürdige Flächen, Fremdnutzungen müssen ausgeschlossen
bleiben) zu erwarten.
Über die Bebauungsplanänderung und -ergänzung sollen Innenentwicklungspotenziale für Wohnbauvorhaben stärker genutzt werden. Vor diesem Hintergrund wird der Nachverdichtung dem Vorrang gegenüber den Eingriff in Boden und Vorrangflur I eingeräumt. Auch wenn Eingriffe in Boden bleiben, werden mit dem Bebauungsplan keine neuen Flächen für ein neues Wohngebiet im Außenbereich in Anspruch genommen, so dass ein Beitrag für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden geleistet werden kann. Zudem wird mit der reduzierten Grundflächenzahl von 0,3 der Eingriff im Plangebiet beschränkt. Ebenfalls kommen dem Schutzgut Boden die grünordnerischen Festsetzungen oder die Bauvorschriften zur Gestaltung der unbebauten Flächen zu Gute.
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Für die Bebauungsplanänderung wurde über das beauftragte Planungsbüro
Zieger Machauer GmbH aus Altlußheim eine artenschutzrechtliche Vorprüfung
durchgeführt, welche dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist.
Demnach werden keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst, wenn entsprechende Maßnahmen zur Konfliktvermeidung wie Einhalten
der Rodungszeiten und Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln oder
Maßnahmen zum Vogel- und Fledermausschutz Anwendung finden. Ebenfalls müssen
Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen durchgeführt werden.
Die wesentlichen mit dem Ortschaftsrat Vimbuch erarbeiteten Eckpunkte
wurden im vorliegenden Bebauungsplan mit Stand vom 1. Juni 2022 eingearbeitet.
Der Ortschaftsrat Vimbuch wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner
Sitzung am 4. Juli 2022 beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet.
Der Technische Ausschuss wird diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 7. Juli 2022 beraten. Über das Ergebnis
wird der Gemeinderat mündlich informiert.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Für das Bebauungsplanverfahren „Rehbühn, 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung“ wurden für Vermessung, Artenschutz und Umweltbelange Haushaltsmittel von ca. 21.000 € in Anspruch genommen neben dem Verwaltungsaufwand. Die benötigten Mittel stehen im Profitcenter 5110, Stadtplanung (S. 326 des Beratungsentwurfes zum Haushalt 2022), zur Verfügung.
Klimatische
Auswirkungen
Mit der Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes
„Rehbühn“ soll das Gebiet im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung
überplant werden. Der Bebauungsplan dient damit der Nachverdichtung bzw. der
städtebaulich geordneten Weiterentwicklung bereits erschlossener und
überwiegend bebauter Flächen. Da das Gebiet mit wenigen Ausnahmen bereits
komplett bebaut ist, hält sich der Flächenverbrauch für etwaige neue Baukörper
in Grenzen. Ein neues Baugebiet im Außenbereich wird demnach nicht erschlossen,
so dass keine großen neuen Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden
müssen.
Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurden die Umweltbelange
wie z.B. Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, biologische Vielfalt,
Landschaftsbild, Mensch und auch das Schutzgut Klima/Luft untersucht. Bezüglich
des Schutzgutes Klima/Luft lässt sich ableiten, dass das Plangebiet in einem
Bereich ohne besonders lokalklimatische Bedeutung liegt.
Das Vorhaben ist teilweise klimarelevant, da einzelne Baulücken und
Nachverdichtungsflächen mit der Überplanung geschlossen oder auch An- und
Umbauten im Bestand durchgeführt werden können. Die dadurch verursachten
möglichen klimatischen Auswirkungen halten sich allerdings in Grenzen, da im
Bebauungsplan Begrenzungen auf eine Überbauung festgelegt wurden. So wird
beispielsweise die in einem Allgemeinen Wohngebiet übliche Grundflächenzahl von
0,4 im Plangebiet nicht voll und ganz ausgeschöpft, sondern auf 0,3 beschränkt.
So kann der bis heute für das Gebiet charakteristische große Grünflächenanteil
gesichert werden. Entlang dem offen gelegten Dorfbach wird der Uferbereich über
einen 5,00 m breiten Gewässerrandstreifen freigehalten. Weiterhin werden
Vorgaben bzw. Festsetzungen hinsichtlich des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
wie klimaangepasste und ökologische Freiflächengestaltung sowie das Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern getroffen, welche zur Verbesserung der lokalen
Verhältnisse im unmittelbaren städtebaulichen Umfeld der Planung beitragen.