Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der BSS an, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Dem Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH wird für das Geschäftsjahr 2021 der Bühler Sportstätten GmbH Entlastung erteilt.
2. Dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH wird für das Geschäftsjahr 2021 der Stadtwerke Bühl GmbH Entlastung erteilt.
Sachverhalt
Für das Geschäftsjahr 2021 soll dem Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten
GmbH sowie dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH Entlastung erteilt werden.
Zum Thema „Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei Angelegenheiten
von Unternehmen, in denen sie die Stadt vertreten“, übermittelte das
Innenministerium dem Städtetag Baden-Württemberg folgende Hinweise:
„Danach sind Gemeinderäte, die
vom Gemeinderat in den Aufsichtsrat eines Unternehmens entsandt sind, bei
Beratungen und Beschlüssen des Gemeinderats, die das Unternehmen berühren nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO nicht befangen. Wenn es aber darum geht, im Gemeinderat
zu beschließen, ob der Aufsichtsrat des
Unternehmens entlastet werden soll, liegt ein die Befangenheit nach § 18 Abs. 1
GemO begründendes Sonderinteresse der dem Aufsichtsrat angehörenden
Gemeinderäte vor. In erster Linie ist dann nicht das Unternehmensinteresse,
sondern das Eigeninteresse der Aufsichtsratsmitglieder tangiert, da die
Entlastung zumindest die Allgemeinbilligung der Aufsichtsratstätigkeit bedeutet
und gegebenenfalls auch einen Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche
gegen die Aufsichtsratsmitglieder aus deren persönlichen Haftung für die
pflichtgemäße Aufgabenwahrnehmung begründen kann. Die Unmittelbarkeit des Vor-
oder Nachteils ist gegeben, auch wenn die Entlastung des Aufsichtsrats nicht
durch den Gemeinderat, sondern durch die Gesellschafterversammlung erfolgt, da
die Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung nach § 104 Abs. 1
GemO an einen rechtmäßigen Beschluss des Gemeinderats gebunden sind.“
Daher muss die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder in einem separaten
Beschluss erfolgen.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Elf Mitglieder inkl. des
Oberbürgermeisters sind als Aufsichtsräte befangen, sodass 16 nicht befangene
Stadträtinnen und Stadträte verbleiben, von denen mindestens 14 anwesend sein
müssen, um einen gültigen Beschluss in dieser Sitzung fassen zu können. Da auch
der Erste Beigeordnete Aufsichtsratsmitglied ist, geht die Sitzungsleitung auf
die/den Erste/n ehrenamtliche/n Stellvertreter/In des Oberbürgermeisters über.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Keine Auswirkungen.
Klimatische
Auswirkungen
Keine Auswirkungen.