Betreff
Antrag auf Zusatzbezeichnung für Kommunen gem. § 5 Abs. 3 GemO “Zwetschgenstadt“
Vorlage
2022/166
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Zwetschgenstadt“ gem. § 5 Abs. 3 Gemeindeordnung zu beantragen.

 


Sachverhalt

 

Am 29. Juni 2022 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung über die Beantragung der Zusatzbezeichnung „Zwetschgenstadt“ beraten. Der Beschlussvorschlag wurde abgelehnt, da die notwendige qualifizierte Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder nicht erreicht wurde.

 

Zwischenzeitlich wurde aus der Bühler Bürgerschaft ein Bürgerbegehren initiiert, also ein Bürgerentscheid nach § 21 Absatz 3 GemO beantragt. Am 26. September 2022 haben die drei Vertrauenspersonen dieses Bürgerbegehrens 3.354 Unterschriften übergeben. Nach der Überprüfung der Wahlberechtigung durch das Bürgeramt können 2.985 Unterschriften bestätigt werden. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 7 von Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Bei 23.393 Wahlberechtigten sind das 1.683 Bürger. Mit 2.985 Unterschriften wurde dieses erforderlich Quorum deutlich übertroffen.

 

Vor dem Hintergrund dieses Bürgerbegehrens wird der am 29. Juni 2022 abgelehnte Beschlussvorschlag nochmals dem Gemeinderat vorgelegt. Es ist wiederum eine drei Viertel-Mehrheit erforderlich, bezogen auf die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Gemeinderats. Bei derzeit 25 Stadträtinnen und Stadträten zuzüglich des Oberbürgermeisters sind also 20 Ja-Stimmen notwendig.

 

Sofern diese Mehrheit zustande kommt, entfällt der Bürgerentscheid und die Verwaltung wird die Genehmigung zur Führung dieser Zusatzbezeichnung über das Regierungspräsidium beim Innenministerium beantragen.

 

Sollte diese Zustimmung im Gemeinderat erneut nicht erreicht werden, kommt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung am 16. November 2022 der Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Anhörung der Vertrauenspersonen. Angesichts des klaren Ergebnisses der Unterschriftenprüfung durch das Bürgeramt gibt es keinen Grund, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abzulehnen. Für diesen Beschluss reicht die übliche einfache Stimmenmehrheit aus. Infolge dieses Beschlusses muss dann innerhalb von vier Monaten der Bürgerentscheid tatsächlich durchgeführt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

 

Bei einem evtl. Austausch der Ortseingangstafeln ergeben sich pro Tafel Kosten in Höhe von 161,26 Euro im konsumtiven Bereich „Verkehrseinrichtungen“ (Sachkonto: 42220000, Kostenstelle 54100200).

 


Klimatische Auswirkungen

 

Keine.