Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte 3. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung vom 23. November 2016.
Sachverhalt
Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26. Januar 2006, geändert am 16. Februar 2011 und am 23. November 2016 basiert im Wesentlichen auf der damals vorliegenden Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg.
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Inzwischen hat der Gemeindetag eine neue überarbeitete Mustersatzung erarbeitet und empfiehlt die Anpassung der kommunalen Satzungen.
Einige Änderungen in der Mustersatzung sind lediglich redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung. Die Änderungen im Vergleich zur derzeitigen Erschließungsbeitragssatzung sind in einer Synopse (Anlage 1) beigefügt.
Aufgrund der durchgehenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist in der Mustersatzung, die auch bei uns zugrunde
gelegt ist, die sogenannte „Eckgrundstücksvergünstigung“ für mehrfach
erschlossene Grundstücke enthalten.
Durch diese Regelung soll verhindert werden,
dass ein schon erschlossenes beitragspflichtiges Grundstück jedes Mal zum
vollen Beitrag herangezogen werden muss, wenn weitere Erschließungsanlagen
gebaut werden.
Durch diese Erleichterung wird beispielsweise
ein schon erschlossenes Grundstück, das durch eine weitere Erschließungsanlage
zusätzlich erschlossen wird, bei dieser nur noch mit 50 % und bei einer
nochmals dazu kommenden Erschließungsanlage dann nur noch mit 33,33 % der
Nutzungsfläche (statt jedes Mal mit 100 % der Nutzungsfläche) berücksichtigt.
So musste ein Grundstück im ungünstigsten Fall bei drei Erschließungsanlage
insgesamt nur zu 183 % statt zu 300 % der Nutzungsfläche zum
Erschließungsbeitrag herangezogen werden.
Im Zusammenhang mit dem Übergang des
Beitragsrechts im Jahr 2005 vom Bundesrecht (Baugesetzbuch) in das Landesrecht
(Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg – KAG) wurde in § 38 Abs. 4 KAG eine
neue Regelung aufgenommen, dass die Gemeinde in der Satzung vorsehen kann, dass
Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage
erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten
nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
In der Satzung der Stadt Bühl wurde damals
deshalb eine Regelung aufgenommen, dass Grundstücke, die nachweislich schon eine Ersterschließung durch eine
voll in der Baulast der Stadt stehende Anbaustraße erhalten haben und für diese
Erschließung in vollem Umfang zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen
wurden, bei der Beitragsberechnung in der Oberverteilung nicht berücksichtigt
werden. Zu diesem Zeitpunkt gab es dazu weder Kommentierungen noch
Rechtsprechung.
Die GPA vertritt die Auffassung, dass diese
Regelung im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz (Willkürverbot und
Gleichbehandlungsgrundsatz) rechtswidrig sei. Der Gemeindetag sieht das ebenso.
Inzwischen tendiert auch die Rechtsprechung immer mehr dazu, solche
Erleichterungsregelungen als rechtswidrig zu beurteilen, sodass wir Gefahr
laufen, in einem eventuellen Klageverfahren eines Eigentümers zu unterliegen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat uns
aufgegeben, durch eine Überarbeitung der Erschließungsbeitragssatzung der
Prüfungsfeststellung der GPA Rechnung zu tragen.
Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt, da sie nur die Umverteilung des beitragsfähigen Aufwands zur Folge hat und nun wieder die vorherige „Eckgrundstücksvergünstigung“ gilt.
Die künftig geltende Fassung ist als Anlage 2 beigefügt.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Keine Auswirkungen.
Klimatische
Auswirkungen
Keine Auswirkungen.