Betreff
Öffentliche Betrauung der Bühler Sportstätten GmbH durch die Stadt Bühl mit der bedarfsgerechten Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen, öffentlichen Bädern und Sportstätten sowie Breitbandkabeln (Betrauungsakt)
Vorlage
2022/225
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat der Stadt Bühl betraut die Bühler Sportsstätten GmbH mit der bedarfsgerechten Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen, öffentlichen Bädern und Sportstätten sowie Breitbandkabeln laut dem beiliegenden Betrauungsakt (Anlage 2).

 

Der Oberbürgermeister wird mit dem Erlass eines Betrauungsaktes gegenüber der Bühler Sportstätten GmbH beauftragt.

 


Sachverhalt

 

Am 19.09.2012 wurde die Bühler Sportstätten GmbH in Umsetzung des Beschlusses des Gemeinderates vom 19.09.2012 mit der bedarfsgerechten Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen, öffentlichen Bädern und Sportstätten sowie Breitbandkabeln betraut. Dieser sogenannte Betrauungsakt erging in Umsetzung der Vorschriften der Artikel 107ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Beihilfenaufsicht und der hierzu von der EU erlassenen Durchführungsvorschriften, nämlich des Freistellungsbeschlusses und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Beihilfevorschriften der EU auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse -DaWi-Mitteilung (212/C 8 /02 vom 11.1.2012).

 

Hintergrund der genannten europäischen Rechtsakte ist die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen. Von dem deshalb geltenden grundsätzlichen Verbot solcher Beihilfen ausgenommen, sind unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Artikel 106 Abs. 2 AEUV. Für die Auslegung und Anwendung dieser Ausnahmevorschrift enthalten der Freistellungsbeschluss und die DaWi-Mitteilung konkrete Vorgaben. Danach gelten im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:

 

·         Das betreffende Unternehmen muss tatsächlich und rechtlich mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sein.

·         Die entsprechenden Verpflichtungen müssen im Betrauungsakt klar definiert sein.

·         Der Ausgleichsmechanismus muss klar definiert und prüfbar sein.

·         Der Ausgleich ist auf die Nettokosten zu beschränken.

 

Die Verwendung der Mittel muss in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. Der Betrauungsakt ist vom Gemeinderat zu beschließen, damit er die erforderliche staatliche Legitimation erhält.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vorlage vom 19.09.2012 verwiesen, die zur Orientierung beigefügt ist. Der bisherige Betrauungsakt ist ebenfalls beigefügt.

 

Der seinerzeit beschlossene Betrauungsakt erfolgte für einen Zeitraum von 10 Jahren.

 

Es gilt nunmehr, die Betrauung zu erneuern.

 

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

 

Keine Auswirkungen.

 


Klimatische Auswirkungen

 

Keine Auswirkungen.