Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat der Stadt Bühl betraut die Bühler Sportsstätten GmbH mit der bedarfsgerechten Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen, öffentlichen Bädern und Sportstätten sowie Breitbandkabeln laut dem beiliegenden Betrauungsakt (Anlage 2).
Der Oberbürgermeister wird mit dem Erlass eines Betrauungsaktes gegenüber der Bühler Sportstätten GmbH beauftragt.
Sachverhalt
Am
19.09.2012 wurde die Bühler Sportstätten GmbH in Umsetzung des Beschlusses des
Gemeinderates vom 19.09.2012 mit der bedarfsgerechten Bereitstellung von
Versorgungseinrichtungen, öffentlichen Bädern und Sportstätten sowie
Breitbandkabeln betraut. Dieser sogenannte Betrauungsakt erging in Umsetzung
der Vorschriften der Artikel 107ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) zur Beihilfenaufsicht und der hierzu von der EU
erlassenen Durchführungsvorschriften, nämlich des Freistellungsbeschlusses und
der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Beihilfevorschriften der
EU auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse -DaWi-Mitteilung (212/C 8 /02 vom
11.1.2012).
Hintergrund
der genannten europäischen Rechtsakte ist die Verhinderung von
Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen. Von dem deshalb geltenden
grundsätzlichen Verbot solcher Beihilfen ausgenommen, sind unter bestimmten
Voraussetzungen Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Artikel 106 Abs. 2 AEUV. Für die
Auslegung und Anwendung dieser Ausnahmevorschrift enthalten der
Freistellungsbeschluss und die DaWi-Mitteilung konkrete Vorgaben. Danach gelten
im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:
·
Das
betreffende Unternehmen muss tatsächlich und rechtlich mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sein.
·
Die
entsprechenden Verpflichtungen müssen im Betrauungsakt klar definiert sein.
·
Der
Ausgleichsmechanismus muss klar definiert und prüfbar sein.
·
Der
Ausgleich ist auf die Nettokosten zu beschränken.
Die
Verwendung der Mittel muss in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. Der
Betrauungsakt ist vom Gemeinderat zu beschließen, damit er die erforderliche
staatliche Legitimation erhält.
Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf die Vorlage vom 19.09.2012 verwiesen, die zur
Orientierung beigefügt ist. Der bisherige Betrauungsakt ist ebenfalls beigefügt.
Der
seinerzeit beschlossene Betrauungsakt erfolgte für einen Zeitraum von 10
Jahren.
Es
gilt nunmehr, die Betrauung zu erneuern.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Keine Auswirkungen.
Klimatische
Auswirkungen
Keine Auswirkungen.