a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstige n Träger öffentlicher Belange
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
a)
Der
Gemeinderat beschließt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung
öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 1 aufgeführten
Stellungnahmen der Verwaltung.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung des
Bebauungsplanes „Rehbühn“ in Bühl-Vimbuch mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung einschließlich der Darstellung der
Umweltbelange und der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung vom 16. November 2022
als zusammengefasste Satzung.
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 13. Juli 2022 hat der
Gemeinderat der Stadt Bühl den Bebauungsplanentwurf vom 1. Juni 2022 gebilligt
und die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage und mit der Anhörung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
beauftragt.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 wurden 32
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Davon gaben 13
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, drei mit
und zehn ohne Anregungen. Die Offenlage erfolgte aufgrund der Ferienzeit
verlängert vom 01. August 2022 bis zum 23. September 2022. Während dieser Zeit
wurden neun private Stellungnahmen eingebracht, teilweise davon auch als
Sammelstellungnahme. Alle mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen wurden
mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter Anlage 1 dieser
Vorlage beigefügt.
In Bezug auf die eingegangenen
Stellungnahmen haben sich gegenüber dem Bebauungsplanentwurf neben
redaktionellen Änderungen folgende Anpassungen ergeben:
Anbauverbotszone entlang der K 3747 und K
3763
Seitens des Straßenbauamts des Landratsamtes
Rastatt wurde darauf hingewiesen, dass sich Teilflächen des Plangebietes
innerhalb der Anbauverbotszonen der K 3747 (Bahnhofstraße) und K 3763
(Vimbucher Straße) befinden. In diesen Bereichen dürfen gemäß § 22 Abs. 1 StrG
keinerlei Hochbauten errichtet werden. Die betroffenen Bereiche wurden in die
Planzeichnung nachrichtlich übernommen.
Während die Anbauverbotszone entlang der
Vimbucher Straße grundsätzlich im Bereich des Gewässerrandstreifens des
Dorfbaches liegt, greift die Anbauverbotszone an der Bahnhofstraße auf eine
Baugebietsfläche. Auf dem Grundstück Flst.Nr. 3905 (Bahnhofstraße 15) musste
vor diesem Hintergrund das Baufenster auf die 15 m Anbauverbotszone
zurückgenommen werden. Das bestehende Wohnhaus liegt dabei teilweise in der
Anbauverbotszone. Der hiervon nördlich betroffene Gebäudeteil hat dabei
Bestandsschutz, was entsprechend in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen wurde. Auch wurden die Zufahrtsregelung und die Anforderungen an
Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen in die Begründung übernommen.
Grundfläche
Im Zuge der Ausarbeitung der Grundfläche von
210 m² galt für den Ortschaftsrat Vimbuch ein Referenzobjekt in der
Oberhofstraße als Höchstmaß für neue Bauvorhaben im Plangebiet. Da bei diesem
Referenzobjekt auch Balkone angebracht sind, wurde bei der Grundfläche in den
textlichen Festsetzungen ergänzt, dass über die 210 m² hinaus je Wohneinheit
auch ein Balkon/Terrasse mit einer Größe von maximal 15 m² zulässig ist, aber
pro Grundstück nicht mehr als insgesamt 50 m² Grundfläche.
Firstrichtung
In Anlehnung einer privaten Stellungnahme
wurde im südöstlichen Bereich die Firstrichtung geändert. Da dieses Gebiet eine
gewisse Heterogenität bei der Firstrichtung aufweist und rückwärts im WA 3
bereits freie Firstrichtung gilt, wurde für den gesamten Bereich eine freie
Firstrichtung festgesetzt. Im übrigen Bereich, in dem eine gewisse Homogenität
bei der Gebäudestellung vorkommt, bleibt die bisher vorgesehenen
Firstrichtungen unverändert bestehen.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Klarstellung wurde bei den mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Flächen ergänzt, dass sie weder überbaut
noch mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden dürfen. Beim GFL 3 wurde
redaktionell die Flst.Nr. 2131 angepasst.
Örtliche Bauvorschriften
Bezugnehmend auf eine private Stellungnahme
wurde in den Örtlichen Bauvorschriften auf der Grundlage des Urteils des
Verwaltungsgerichts Ansbach die „hoch“ reflektierenden Dachmaterialien durch
„reflektierende“ Materialien ersetzt. Dies sei laut dem Urteil ausreichend
bestimmt.
Hinweise zum Bebauungsplan
In Bezug auf die Stellungnahme des
Landratsamt Rastatt, Untere Naturschutzbehörde, wurden in den Bebauungsplan
allgemeine Hinweise zum Artenschutz aufgenommen (z.B. Pflicht auf
Eigenverantwortlichkeit der Bauherren, mögliche Bauzeitenbeschränkungen,
Artenschutzprüfung ggf. an bestimmte Jahreszeiten gebunden, daher ausreichend
zeitlichen Vorlauf einplanen).
Um die Umsetzung der grünordnerischen
Festsetzungen im Bebauungsplan besser sicherstellen zu können, wird in den
neuen Bühler Bebauungsplänen der Passus aufgenommen, dass zum Baugenehmigungs-
oder zum Kenntnisgabeverfahren ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen
ist.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme des
Landesamts für Denkmalpflege wurden geringfügige Änderungen in den Hinweisen
zur archäologischen Denkmalpflege vorgenommen.
Des Weiteren wurde aufgenommen, dass die
Löschwasserversorgung für das Wohngebiet „Rehbühn“ mit 48 m³/h über mindestens
2 Stunden sichergestellt werden kann.
Auch wurden die Hinweise ergänzt, dass die
von der Oberhofstraße abgehende Stichstraße Richtung Westen (Flst.Nr. 2142)
nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahren werden kann. Die Müllbehälter sind an
den Abfuhrtagen am Rand der Oberhofstraße bereitzustellen und nach Leerung am
selben Tag wieder zurückzustellen.
Die Anpassungen im Bebauungsplan sind in den
Anlagen grau markiert. Mit den geringfügigen Änderungen und Ergänzungen wurden
keine Grundzüge der Planung betroffen. Der Satzungsbeschluss kann daher auf der
Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanes vom 16. November 2022 als
zusammengefasste Satzung erfolgen.
Aufgrund eines Termins mit betroffenen
Eigentümern wurde eine Stellungnahme auf das Gespräch angepasst und dem
Ortschafsrat und dem Technischen Ausschuss als Tischvorlage vorgelegt. Die
geänderte Stellungnahme ist in der vorliegenden Anlage 1 eingearbeitet.
Der Ortschaftsrat Vimbuch hat diesen Tagesordnungspunkt unter
Berücksichtigung der Tischvorlage in seiner Sitzung am 28. November 2022
beraten und ihn einstimmig beschlossen.
Der Technische Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung
am 1. Dezember 2022 vorberaten und ihn mehrheitlich beschlossen:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Für das Bebauungsplanverfahren „Rehbühn, 1. Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung“ wurden für Vermessung, Artenschutz und Umweltbelange Haushaltsmittel von ca. 21.000 € in Anspruch genommen neben dem Verwaltungsaufwand. Die benötigten Mittel stehen im Profitcenter 5110, Stadtplanung (S. 326 des Beratungsentwurfes zum Haushalt 2022), zur Verfügung.
Klimatische
Auswirkungen
Mit der Änderung, Ergänzung und Teilaufhebung des Bebauungsplanes
„Rehbühn“ soll das Gebiet im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung
überplant werden. Der Bebauungsplan dient damit der Nachverdichtung bzw. der
städtebaulich geordneten Weiterentwicklung bereits erschlossener und
überwiegend bebauter Flächen. Da das Gebiet mit wenigen Ausnahmen bereits
komplett bebaut ist, hält sich der Flächenverbrauch für etwaige neue Baukörper
in Grenzen. Ein neues Baugebiet im Außenbereich wird demnach nicht erschlossen,
so dass keine großen neuen Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden
müssen.
Das Vorhaben ist aufgrund einzelner Nachverdichtungsmöglichkeiten zwar
teilweise klimarelevant. Für das im Rahmen der Umweltbelange untersuchte
Schutzgut Klima/Luft haben sich allerdings keine nachteiligen Auswirkungen
ergeben. Im Gegenteil, durch die geordnete städtebauliche Entwicklung werden
die vorhandenen Grünstrukturen gesichert und die GRZ ist statt der für ein
Allgemeines Wohngebiet üblichen 0,4 auf 0,3 begrenzt. Zudem werden verschiedene
grünordnerische Festsetzungen getroffen und der Uferbereich des bestehenden
offenliegenden Dorfbachs wird über einen 5 m breiten Gewässerrandstreifen
freigehalten.