Betreff
Neues Eigenbetriebsrecht in Baden-Württemberg; Neufassung der Satzungen für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und den Eigenbetrieb Breitbandnetz
Vorlage
2023/010
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Bühl

a)    für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung,

b)    für den Eigenbetrieb Breitbandnetz.

 


 

 

 

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Sachverhalt

 

Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie der Gemeindeordnung die Reform des Eigenbetriebsrechts insbesondere für die Wirtschaftsführung umgesetzt.

 

Neben dem Eigenbetriebsgesetz wurde auch die bisher geltende Eigenbetriebsverordnung durch die folgenden zwei neuen Eigenbetriebsverordnungen ersetzt:

 

-        Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe auf Grundlage des Handelsgesetzbuches (Eigenbetriebsverordnung–HGB – EigBVO-HGB).

 

-        Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage der kommunalen Doppik (Eigenbetriebsverordnung–Doppik – EigBVO-Doppik).

 

Für die Eigenbetriebe in Baden-Württemberg besteht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) die Verpflichtung zu einem doppischen Rechnungswesen. Dieses ist durch Festlegung in der Betriebssatzung – und damit durch eine Entscheidung des Gemeinderates – entweder nach der EigBVO-HGB oder alternativ nach der EigBVO-Doppik auszugestalten. Dies bedeutet, dass die Gemeinden entscheiden müssen, ob sie ihren Eigenbetrieben ein leicht modifiziertes Rechnungswesen nach dem HGB oder ein leicht modifiziertes Rechnungswesen nach dem NKHR zugrunde legen. Es gibt die Verpflichtung, dass spätestens für die ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wirtschaftsjahre auf eines der beiden Rechnungswesen umgestellt sein muss. Dabei muss allerdings der im Laufe des Jahres 2023 zur erstellende Jahresabschluss 2022 noch nach dem bisher geltenden Recht erfolgen.

 

Da das höherrangige Recht die Änderungen zum 1. Januar 2023 vorgibt, werden die Satzungen an diesen Zeitpunkt angepasst.

 

Beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung handelt es sich aufgrund der geltenden Normen des KAG um einen dauerdefizitären Betrieb ohne Absicht und Möglichkeit der Gewinnerzielung. Infolgedessen schlägt die Verwaltung vor, diesen Eigenbetrieb künftig in Anlehnung an den doppischen Stadthaushalt nach der EigBVO-Doppik zu führen.

 

Aufgrund seines wirtschaftlichen Handelns und der Gewinnerzielungsabsicht des Eigenbetriebs Breitbandnetz schlägt die Verwaltung vor, diesen künftig nach der EigBVO-HGB mit einem leicht modifizierten Rechnungswesen nach dem HGB zu führen.

 

Zur besseren Lesbarkeit sind die beiden Satzungen nicht als Änderungssatzungen, sondern vollständig ausgefertigt. Die Änderungen zu den aktuell geltenden Satzungen sind in den Texten gelb markiert. Die aktuellen Satzungen sind zum Vergleich beigefügt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

 

Keine Auswirkungen.

 


Klimatische Auswirkungen

 

Keine Auswirkungen.