Beschlussvorschlag
Der Technische Ausschuss nimmt das Vorhaben und gemeindliche
Einvernehmen zur Kenntnis.
Sachverhalt
Das Vorhaben liegt im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Waldhägenich.
Geplant ist die vorhandene und in die Jahre gekommene ca. 35 m² große
Anglerhütte am großen Hägenichsee abzureißen und durch einen Neubau mit ca. 45
m² Grundfläche zu ersetzen.
Da das Vorhaben sowohl, im Landschaftsschutzgebiet somit in einem
sensiblen Landschaftsraum liegt und im geringen Umfang in ein § 33 Biotop ragt
sowie in Gewässernähe geplant ist waren umfangreiche Vorabstimmungen mit den
Trägern öffentlicher Belange notwendig. Ein erster Entwurf scheiterte an der
geplanten Erweiterung Richtung Ufer.
Der neue Hüttenstandort liegt außerhalb des Gewässerrandstreifen (10m).
Bedingt durch die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe muss das Vorhaben
soweit in den Süden verschoben werden, dass eine kleinflächige Gehölzrodung
vorgenommen werden muss. Eine artenschutzrechtliche Begutachtung ergab weiter,
dass durch das geplante Bauvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.
Dadurch kam die maßgebliche Untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis,
dass das Bauvorhaben den Schutzzwecken des Gebietes nicht zuwiderläuft.
Auch die kleinflächige Rodung
beeinträchtigt nicht das nach § 33 geschützte Biotop sodass keine erhebliche
Beeinträchtigung des Biotops und damit keine verbotene Handlung nach § 30 Abs.
2 BnatSchG festzustellen ist.
Allerdings verknüpft die UNB, die Zustimmung zu diesem Bauvorhaben mit
folgenden Forderungen:
- Die
artenschutzrechtliche Begutachtung (vom 11.01.2022) sowie die
Vorhabensbeschreibung mit Nutzungskonzept vom 13. Januar 2022 erstellt durch
den Bauherrn, müssen Bestandteil der Baugenehmigung werden.
·
Die Fassade und das Dach müssen
landschaftsangepasst ausgeführt werden.
- Fassade mit
unbehandelter Holzverschalung.
-
Pultdachabdeckung muss in Grüntönen ausgeführt werden.
·
Es dürfen:
- keine
zusätzlichen baulichen Anlagen, wie Zuwegungen errichtet werden
- keine
Aufschüttungen und Abgrenzungen durchgeführt werden außer für den Abbruch und
Neubau notwendige Maßnahmen
·
der ehemalige Standort der Vereinshütte ist
zu rekultivieren, aufzulockern damit sich heimische Pflanzen ansiedeln können.
Einhaltung dieser Vorgabe die
nach § 7 der LSGVO erforderliche naturschutzrechtliche Zustimmung erteilt.
Aufgrund dieser befürwortenden Stellungnahme für die überarbeite
Planungen bestehen aus Sicht der Gemeinde keine Grundlagen das gemeindliche
Einvernehmen zu versagen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
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Klimatische
Auswirkungen
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