Betreff
Abberufung und Bestellung des Kaufmännischen Geschäftsführers der Bühler Sportstätten GmbH, Anstellungsbedingungen der Geschäftsführer
Vorlage
TEST VO/167/2015
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat weist die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Herr Georg Feuerer wird zum Ablauf des 30.6.2015 als Kaufmännischer Geschäftsführer abberufen. Frau Johanna Balaskas wird zum 01.07.2015 für fünf Jahre zur Kaufmännischen Geschäftsführerin der Bühler Sportstätten GmbH bestellt.

 

Die Vergütung der Geschäftsführer der Bühler Sportstätten GmbH beträgt ab 01.07.2015 400 EUR brutto pro Monat.

 

 


I. Sachverhalt:

Abberufung und Bestellung des Kaufmännischen Geschäftsführers

 

Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Bühler Sportstätten GmbH hat die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zu entscheiden.

 

Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 der Hauptsatzung vertritt der Oberbürgermeister den Alleingesellschafter Stadt Bühl in der Gesellschafterversammlung. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer hat er zuvor dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen (§ 14 Absatz 3 Satz 2 Nr. 10).

 

Jede Angelegenheit der Gesellschafterversammlung bedarf der Vorberatung im Aufsichtsrat (§ 12 Absatz 2 Gesellschaftsvertrag BSSGmbH).

 

Der derzeitige Kaufmännische Geschäftsführer, Herr Georg Feuerer, ist zum 1. Mai 2015 aus dem Dienst der Stadt Bühl ausgeschieden. Seine neue Wirkungsstätte befindet sich in der Stadtverwaltung Gaggenau. Die räumliche Trennung verbietet künftig eine nebenamtliche Tätigkeit als Kaufmännischer Geschäftsführer der Bühler Sportstätten GmbH.

 

Der kaufmännische Geschäftsführer erledigt alle Aufgaben, die mit den finanz-wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgängen sowie der Organisation der Gesellschaft zusammenhängen, insbesondere:

 

a)           Rechnungswesen

b)           Kreditwesen

c)           Steuerwesen

d)           Versicherungswesen

e)           Aufgaben der Geschäftsstelle für die Organe und Gremien.

 

Im Konzernverbund nimmt die Bühler Sportstätten GmbH die Rolle der Gesellschafterin der Stadtwerke Bühl GmbH ein. Die Geschäftsführer vertreten diese in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke.

 

Aufgrund der in den vergangenen Jahren erfolgten Finanzierungsverlagerung für den Bau der Neuen Sporthalle und den Erwerb der Anteile der Süwag an den Stadtwerken in die Bühler Sportstätten GmbH ist es erforderlich, weiterhin eine Person mit den Aufgaben der Kaufmännischen Geschäftsleitung zu betrauen, die eine Gesamtverantwortung für die finanziellen Belange der Stadt wahrnimmt und über eine entsprechende Fachkompetenz und berufliche Erfahrung verfügt.

 

Entsprechend diesen Anforderungen wird empfohlen, die Stadtkämmerin, Frau Johanna Balaskas, für die Dauer von fünf Jahren zur Kaufmännischen Geschäftsführerin der Bühler Sportstätten GmbH zu bestellen.

 

 

Anstellungsbedingungen der Geschäftsführer

 

Die Befristung ist weder im Kommunalrecht noch im GmbH-Gesetz vorgesehen, erfolgt aber in Anlehnung an § 84 Aktiengesetz, wonach der Vorstand einer Aktiengesellschaft auf höchstens fünf Jahre bestellt werden kann.

 

Die Geschäftsführer waren bisher immer Beamte und werden auch bei Beschluss des obigen Vorschlages weiterhin Beamte der Stadt Bühl sein. Die Tätigkeit erfolgt auf der Basis des Landesnebentätigkeitsrechtes und wird pauschal versteuert.

 

Die Vergütung beträgt seit dem Jahr 2005 unverändert 250,- EUR pro Monat als Auszahlungsbetrag, was einem Brutto von 306,75 EUR entspricht.

 

Durch die Eingliederung der beiden Großsporthallen ist das Personal auf 21 Festangestellte zuzüglich bis zu 10 Saisonkräften gewachsen, was die Etablierung eines vollwertigen Betriebsrates nach sich trug. Die Anforderungen an die Steuerung und Organisation der GmbH sind erheblich gestiegen. Die Bilanzsumme des Unternehmens hat sich von ca. 19 Mio. EUR auf ca. 40 Mio. EUR im Jahr 2015 erhöht.

 

Die Landesnebentätigkeitsverordnung enthält eine Vergütungshöchstgrenze für Nebentätigkeiten. Höhere Vergütungen sind beim Dienstherrn abzuliefern. Im Falle der beiden Geschäftsführer der BSSGmbH beträgt die Höchstgrenze 4.900 EUR brutto pro Jahr oder 408,33 EUR brutto pro Monat.

 

Angesichts der erheblichen Erweiterung des Unternehmensumfanges und der seit der letzten Anpassung der Vergütung verstrichenen Zeit von über 10 Jahren ist es angemessen, die Vergütung auf den Betrag von 400 EUR brutto pro Monat zu erhöhen.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: