IV. Quartal 2022
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die in der
Anlage einzeln aufgeführten Spenden / Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO im
Namen der Stadt Bühl an.
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Sachverhalt
Durch eine Ergänzung der
Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist, wurde
das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“
neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher eingegangenen
Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Als
Zuwendung gelten nicht nur Geldbeträge, sondern auch Sach- und Aufwandsspenden
sowie Geldzuwendungen aus Reinerträgen des Gewinnsparens.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge, Aufwands- und Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck (soweit einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die im IV. Quartal 2022 bei der Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen, über die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall Bedenken gegen die Annahme einer Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf Behandlung dieser Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt werden. Die Behandlung kann in der gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil erfolgen, die endgültige Annahme einer nichtöffentlich behandelten Spende kann erst in einer darauffolgenden öffentlichen Sitzung erfolgen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Bei Spenden handelt es sich um in der Regel nicht im Haushaltsplan veranschlagte Mehrerträge.
Klimatische
Auswirkungen
Keine Auswirkungen.