Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt die beigefügte Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die
Geschäftsjahre 2024 bis 2028.
Sachverhalt
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
gewählten Schöffen endet am 31. Dezember 2023. Die Gemeinden haben deshalb eine
neue Vorschlagsliste aufzustellen, in welche für die Stadt Bühl mindestens 13
Personen aufzunehmen sind.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung
nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Die vorgeschlagenen Personen sollen u. a. mindestens 25 Jahre alt sein und das
70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Verwaltung hat zunächst alle Personen aus der
letzten Vorschlagsliste von 2018 mit der Frage angeschrieben, ob sie weiterhin
Interesse an diesem Ehrenamt haben, sofern die Voraussetzungen noch gegeben
sind. Darüber hinaus gingen auch in diesem Jahr aufgrund der überregionalen
Pressearbeit erfreulicherweise sehr viele Eigenbewerbungen ein, sodass es nicht
notwendig war, die Gemeinderatsfraktionen sowie Ortsverwaltungen und
Verwaltungsstellen um weitere Vorschläge zu bitten.
Anhand eines Merkblattes wurden alle Bewerberinnen und
Bewerber über die Voraussetzungen für die Berufung zum Amt eines Schöffen
informiert. Insbesondere wurden sie auf die Ausschluss- und Ablehnungsgründe
nach den §§ 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes hingewiesen. Durch eine
Unterschrift auf einem entsprechenden Vordruck bestätigten sie, dass sie mit
einer etwaigen Wahl zum Schöffen einverstanden sind.
Auf der beigefügten Liste sind alle Bewerbungen in
alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Der Verwaltung liegen keine Informationen
vor, wonach die aufgeführten Personen für das Schöffenamt ungeeignet sind. Es
wird deshalb vorgeschlagen, alle 45 Bewerberinnen und Bewerber in die
Vorschlagsliste der Stadt Bühl aufzunehmen.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch
der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
Sofern kein Gemeinderatsmitglied widerspricht, kann
zum einen offen gewählt und zum anderen über die gesamte Vorschlagsliste in
einer einzigen Wahl beschlossen werden.
Das Mitwirkungsverbot bei Befangenheit gilt hier
nicht, da es sich um Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt.
Nach der
Beschlussfassung liegt die Vorschlagsliste eine Woche lang zur Einsichtnahme
auf. Binnen einer weiteren Woche kann dann mit der Begründung Einspruch erhoben
werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die gemäß den
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht aufgenommen werden durften
oder nicht aufgenommen werden sollten.
Nach Ablauf der
Einspruchsfrist wird die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Bühl übersandt.
Dort läuft dann das weitere Verfahren, worüber die Gewählten seitens des
Gerichtes im Spätjahr informiert werden. Die Stadt erhält keine Mitteilung, wer
aus ihrer Vorschlagsliste tatsächlich zum Schöffenamt berufen wurde.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Keine.
Klimatische
Auswirkungen
Keine.