Betreff
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
Vorlage
2023/040
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028.

 


Sachverhalt

 

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gewählten Schöffen endet am 31. Dezember 2023. Die Gemeinden haben deshalb eine neue Vorschlagsliste aufzustellen, in welche für die Stadt Bühl mindestens 13 Personen aufzunehmen sind.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Die vorgeschlagenen Personen sollen u. a. mindestens 25 Jahre alt sein und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Die Verwaltung hat zunächst alle Personen aus der letzten Vorschlagsliste von 2018 mit der Frage angeschrieben, ob sie weiterhin Interesse an diesem Ehrenamt haben, sofern die Voraussetzungen noch gegeben sind. Darüber hinaus gingen auch in diesem Jahr aufgrund der überregionalen Pressearbeit erfreulicherweise sehr viele Eigenbewerbungen ein, sodass es nicht notwendig war, die Gemeinderatsfraktionen sowie Ortsverwaltungen und Verwaltungsstellen um weitere Vorschläge zu bitten.

           

Anhand eines Merkblattes wurden alle Bewerberinnen und Bewerber über die Voraussetzungen für die Berufung zum Amt eines Schöffen informiert. Insbesondere wurden sie auf die Ausschluss- und Ablehnungsgründe nach den §§ 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes hingewiesen. Durch eine Unterschrift auf einem entsprechenden Vordruck bestätigten sie, dass sie mit einer etwaigen Wahl zum Schöffen einverstanden sind.

 

Auf der beigefügten Liste sind alle Bewerbungen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Der Verwaltung liegen keine Informationen vor, wonach die aufgeführten Personen für das Schöffenamt ungeeignet sind. Es wird deshalb vorgeschlagen, alle 45 Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlagsliste der Stadt Bühl aufzunehmen.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.

 

Sofern kein Gemeinderatsmitglied widerspricht, kann zum einen offen gewählt und zum anderen über die gesamte Vorschlagsliste in einer einzigen Wahl beschlossen werden.

 

Das Mitwirkungsverbot bei Befangenheit gilt hier nicht, da es sich um Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt.

 

Nach der Beschlussfassung liegt die Vorschlagsliste eine Woche lang zur Einsichtnahme auf. Binnen einer weiteren Woche kann dann mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die gemäß den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht aufgenommen werden durften oder nicht aufgenommen werden sollten.

 

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Bühl übersandt. Dort läuft dann das weitere Verfahren, worüber die Gewählten seitens des Gerichtes im Spätjahr informiert werden. Die Stadt erhält keine Mitteilung, wer aus ihrer Vorschlagsliste tatsächlich zum Schöffenamt berufen wurde.

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

 

Keine.

 


Klimatische Auswirkungen

 

Keine.