Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
ermächtigt die Verwaltung, die Sperrzeit an Freitagen, an Samstagen und an den
Tagen vor gesetzlichen Feiertagen für die Außenbewirtschaftungen der Bühler
Gaststätten auf 24:00 Uhr festzusetzen. Die Regelung gilt jeweils vom 1. Mai
bis zum 31. Oktober eines Jahres und muss jährlich beantragt werden.
Sachverhalt
Die Sperrzeit für
die Außenbewirtschaftung von Gaststätten ist in Anlehnung an die TA-Lärm in den
Konzessionen generell auf 22:00 Uhr (Beginn der Nachtruhe) festgesetzt.
Mit
Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.2012 wurde es ermöglicht, den Sperrzeitbeginn
für die Außenbewirtschaftungen für alle Gaststätten in Bühl auf 23:00 Uhr
festzulegen. Von diesem Angebot, das jährlich beantragt werden muss, macht ein
großer Teil der Gaststätten in der Innenstadt Gebrauch.
Im Zuge der
Corona-Pandemie wurde für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen, dass vom 1. Mai
bis zum 31. Oktober an den Freitagen und den Samstagen die Sperrzeit für die
Außenbewirtschaftung auf 24:00 Uhr festgelegt wird. Auch dies war von den
Gastronomen zu beantragen.
Aufgrund der positiven Erfahrungen aus der Zeit soll diese Regelung nun dauerhaft gelten. Die längere Verweildauer im Freien entspricht sich ändernden Freizeitgewohnheiten. Die Regelung aus den Corona-Jahren kann insofern als positiver Testlauf gesehen werden, als die Regelung zu keiner Erhöhung der Beschwerden aus der Nachbarschaft führte. Die Gastwirte sind nach wie vor verantwortlich für die Einhaltung der Lärmwerte nach der TA-Lärm und sie sind sich dieser Verantwortung auch bewusst.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Keine
Klimatische
Auswirkungen
Keine