Betreff
Kalkulation und Festsetzung der Abwassergebühr; 4. Änderung der Satzung der Stadt Bühl über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
Vorlage
2023/149
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

 

1.    Der Gemeinderat beschließt, die im Abrechnungszeitraum 2016 bis 2020 entstandene Kostenüberdeckung (KÜD) von 613.071,35 Euro bei der Schmutzwassergebühr in die Gebührenkalkulation 2023 – 2024 einzustellen und damit die kostendeckende Gebühr entsprechend zu mindern.

 

2.    Der Gemeinderat beschließt für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung unter Berücksichtigung der aus den Vorperioden entstandenen KÜD eine Gebühr von 2,35 €/m³.

 

3.    Der Gemeinderat beschließt für die Beseitigung des Niederschlagswassers eine Gebühr von 0,38 €/m².

 

4.    Der Gemeinderat beschließt die beigefügte 4. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom 20.06.2012.

 


Sachverhalt

 

A: Gebührenkalkulation:

 

Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden (Kostendeckungsgrundsatz), deshalb darf bei der Gebührenbemessung keine Gewinnabsicht vorliegen.

 

Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.

 

Der Gemeinderat hat bei der Festsetzung des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum, wobei ihm bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein muss, damit er sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. In der Gebührenkalkulation ist deshalb die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat darf keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.

 

Die Verwaltung hat die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2023 – 2024 an das Büro Heyder + Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH in Tübingen vergeben. Die Kalkulation der Abwassergebühr vom 12. Oktober 2023 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Aufgrund der nach § 14 Abs. 1 KAG möglichen Berücksichtigung der Gesamtkosten in den Jahren 2023 und 2024 ergeben sich folgende Eckwerte (die ausführliche Aufschlüsselung ist auf den Seiten 15 und 16 in der Kalkulation enthalten):

 

Summe Kosten 2023 und 2024 für die

zentrale Schmutzwasserbeseitigung von                                                    7.679.881,28 €

 

(voraussichtliche) Abwassermenge von                                                   3.005.294,00 m³

 

ergibt eine kostendeckende Schmutzwassergebühr (SW) von                    2,5555 €/m³

 

 

gebührenfähiger Deckungsbedarf für die

Niederschlagswasserbeseitigung                                                                2.629.024,34 €

 

zugrunde zu legende Fläche                                                                     6.820.002,00 m²

 

ergibt eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr (NW) von          0,3855 €/m²

 

 

 

 

-3-

 

 

Bei der Schmutzwassergebühr ist eine (verrechnete) KÜD aus den Vorjahren von 613.071,35 Euro vorhanden. Um eine Bereinigung der Kostenüber- und 
-unterdeckungen der Vorperioden vorzunehmen, hat sich die Verwaltung entschieden, diesen Saldo insgesamt in die Gebührenkalkulation einzustellen. Dies ergibt bei der SW eine Verminderung von 0,2040 Euro/m³, sodass sich mit den KÜD aus den Vorperioden ein kostendeckender Gebührensatz für die SW von 2,3515 €/m³ ergibt.

 

 

SW

NW

Gesamtgebühr

Veränderung

Veränderung

Gebühr bisher*

2,20 €

0,26 €

2,46 €

 

 

neu ohne KÜD

2,55 €

0,38 €

2,93 €

0,47 €

19,11

neu mit KÜD

2,35 €

0,38 €

2,73 €

0,27 €

10,98

 

* seit 01. Januar 2014

 

Die vorgeschlagene Erhöhung des Gebührensatzes bedeutet bei der SW für einen Haushalt mit einem Verbrauch von 150 m³ eine zusätzliche Belastung von 22,5 € p.a., bei der NW bei einer Fläche von 300 m² von 36,00 € p.a..

 

Der Geschäftsführer der Heyder + Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH, Peter Heyder, wird an der Sitzung teilnehmen und etwaige Fragen zur Kalkulation beantworten.

 

 

B: Kostenüber- und -unterdeckungen (Anlage VIII Seite 32 der Gebührenkalkulation):

 

Nach § 14 Abs. 2 KAG sind KÜD bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen, während Kostenunterdeckungen (KUD) in diesem Zeitraum ausgeglichen werden können.

 

Aus den Jahren 2016 bis 2020 (bis dahin sind die Jahresabschlüsse bereits festgestellt) ergibt sich bei der Schmutzwasserbeseitigung eine KÜD von 613.071,35 Euro, bei der Niederschlagswasserbeseitigung konnten die KÜD und KUD ausgeglichen werden.

 

Mit der Einrechnung der noch bestehenden Überdeckung bei der Schmutzwasserbeseitigung sind die KÜD/ KUD bis einschließlich 2020 erledigt.

 

 

C: Änderung der Abwassergebührensatzung:

Da sich im Hinblick auf das Gesamtwerk nur geringfügige Änderungen ergeben, wurde darauf verzichtet, eine vollständige Neufassung der Abwassergebührensatzung zu beschließen. Zur besseren Übersichtlichkeit wird nach der nächsten Kalkulation (voraussichtlich im Jahr 2025) dann wieder eine vollständige Neufassung der Abwassersatzung vorgelegt.

 

Den Änderungen der Abwassersatzung liegen folgende Überlegungen bzw. Vorgaben zugrunde:

 

-        Artikel 1:

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) hat in den letzten Prüfungsberichten kritisiert, dass die von uns mit der Gebührenfestsetzung beauftragte Stadtwerke Bühl GmbH (SWB) oftmals den Objektmieter anstelle des Grundstückseigentümers als Gebührenschuldner heranzieht. Dies würde § 39 Abs. 1 Satz 1 Abwassersatzung widersprechen.

 

-4-

 

 

Die Übertragung der Festsetzung der Abwassergebühren auf die SWB, welche diese gleichzeitig mit der Festsetzung der dortigen Verbrauchsabrechnung vornimmt, ist aufgrund der Abhängigkeit der Abwassergebühr vom bezogenen Frischwasser sinnvoll und hat sich in der Vergangenheit bewährt.

 

Die SWB setzt ihre Verbrauchsabrechnung demjenigen gegenüber fest, der den tatsächlichen Strom- und Wasserverbrauch verursacht. In der Regel ist das der Nutzer eines Objekts unabhängig davon, ob es sich um den Eigentümer oder einen Objektmieter handelt.

Der Verwaltungsaufwand, in jedem Fall den Eigentümer zu ermitteln, ist im Vergleich zu der derzeitigen unkomplizierten Abrechnungsweise unverhältnismäßig.

 

Widersprüche oder gar Klagen gegen die Abwassergebührenfestsetzungen hat es in den vergangenen Jahren nicht gegeben. Wir haben mit den Mitarbeitern der Verbrauchsabrechnung der Stadtwerke Bühl GmbH kürzlich vereinbart, dass wir in einen noch engeren und kürzeren Austausch zu den Fragen der Verbrauchsabrechnung gehen werden, um hierdurch sicherzustellen, dass eventuelle Ausfälle bei der Verbrauchsabrechnung/ Gebührenfestsetzung oder auch Änderungen beim Verbraucher sehr schnell erkannt und bearbeitet werden können.

 

Unsere Recherche bei einer Vielzahl anderer Kommunen hat ergeben, dass diese in ihrer Abwassersatzung den Schuldner der Abwassergebühr nicht nur auf den Grundstückseigentümer begrenzen, sondern dies auch auf die Objektnutzer/ Objektmieter erweitert haben. Die Änderung unserer Abwassersatzung sieht dies auch künftig bei uns vor, damit ist der Prüfungsbemerkung der GPA Rechnung getragen.

 

-        Artikel 2:

Auch hierbei handelt es sich um eine Prüfungsbemerkung der GPA. Diese fordert, dass bei einer Beibehaltung der Ermäßigungsregelung analog der ehemaligen in der Satzung enthaltenen Starkverschmutzerzuschläge der jeweilige Umfang der Ermäßigung über eine Kalkulation nachweisbar herzuleiten und dann auch ggfs. neu zu beschließen ist. Weiter wären bei einer Beibehaltung im Rahmen der Satzungsbestimmungen dann auch die Anforderungen an die Nachweise zur Messung der Verschmutzungswerte (Verfahren, Anzahl und Intervall) zu regeln.

 

Diese Ermäßigungsregelung war schon seit jeher in der Abwassersatzung enthalten. Aus welchem Grunde es zu dieser Regelung kam, kann nicht mehr nachvollzogen werden.

 

Die Verwaltung hat schon vor Jahren die in der Abwassersatzung enthaltenen Zuschläge für Starkverschmutzer herausgenommen, da die Kalkulation einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet hätte und die Festsetzung der Starkverschmutzerzuschläge immer wieder zu Einwendungen der Gebührenschuldner geführt haben.

 

Gleiches gilt auch für die in der Satzung noch enthaltene Gebührenreduzierung. Die Kalkulation dieser Reduzierung würde einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten, zumal die Anzahl und Häufigkeit der Anträge auf solche Erstattungen nicht abgeschätzt werden kann. Es handelt es sich hierbei um Fälle von Rohrbrüchen oder sonstigen Schäden an den Hausleitungen (2022 – 4 Fälle, 2023 bisher 6 Fälle). Hier die von der GPA geforderten Nachweise zu fordern, wäre in der Realität kaum durchsetzbar und würde Streitigkeiten mit den Gebührenschuldnern Tür und Tor öffnen. Die Verwaltung hat sich deswegen dazu entschieden, diese Ermäßigungsregelung ersatzlos zu streichen. In der Regel  gelangt  aufgrund eines solchen  Schadensfalls  angefallenes Frischwasser  ohnehin

 

-5-

 

 

nicht in die Kanalisation, sondern versickert beispielsweise im Außenbereich oder im Keller.     In diesen Fällen ist der Tatbestand der Nutzung der Abwasseranlagen nicht gegeben, sodass dann die Voraussetzungen für die vollständige Gebührenbefreiung vorliegen.

 

Damit ist auch dieser Prüfungsbemerkung der GPA Rechnung getragen.

 

-      Artikel 3:

Festsetzung der neuen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren und redaktionelle Änderung in Absatz 4.

 

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

 

Kostendeckung; höhere Einnahmen (Abwassergebühren) im Eigenbetrieb Abwasser.

 


Klimatische Auswirkungen

 

Keine Auswirkungen.

-2-