Beschlussvorschlag
1.
Der Gemeinderat
beschließt, die im Abrechnungszeitraum 2016 bis 2020 entstandene
Kostenüberdeckung (KÜD) von 613.071,35 Euro bei der Schmutzwassergebühr in die
Gebührenkalkulation 2023 – 2024 einzustellen und damit die kostendeckende
Gebühr entsprechend zu mindern.
2.
Der Gemeinderat
beschließt für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung unter Berücksichtigung der
aus den Vorperioden entstandenen KÜD eine Gebühr von 2,35 €/m³.
3.
Der Gemeinderat
beschließt für die Beseitigung des Niederschlagswassers eine Gebühr von 0,38
€/m².
4.
Der Gemeinderat
beschließt die beigefügte 4. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom
20.06.2012.
Sachverhalt
A: Gebührenkalkulation:
Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden (Kostendeckungsgrundsatz), deshalb darf bei der Gebührenbemessung keine Gewinnabsicht vorliegen.
Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass die
gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden
Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten
der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.
Der Gemeinderat hat bei der Festsetzung des Gebührensatzes
innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum, wobei ihm bei der
Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein muss, damit er sein
Ermessen fehlerfrei ausüben kann. In der Gebührenkalkulation ist deshalb die
kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat darf
keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.
Die Verwaltung hat die Gebührenkalkulation für den Zeitraum
2023 – 2024 an das Büro Heyder + Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH
in Tübingen vergeben. Die Kalkulation der Abwassergebühr vom 12. Oktober 2023
ist als Anlage 1 beigefügt.
Aufgrund der nach § 14 Abs. 1 KAG möglichen
Berücksichtigung der Gesamtkosten in den Jahren 2023 und 2024 ergeben sich
folgende Eckwerte (die ausführliche Aufschlüsselung ist auf den Seiten 15 und
16 in der Kalkulation enthalten):
Summe Kosten 2023 und 2024 für die
zentrale Schmutzwasserbeseitigung von 7.679.881,28
€
(voraussichtliche) Abwassermenge von 3.005.294,00 m³
ergibt eine kostendeckende Schmutzwassergebühr (SW) von 2,5555 €/m³
gebührenfähiger Deckungsbedarf für die
Niederschlagswasserbeseitigung 2.629.024,34
€
zugrunde zu legende Fläche 6.820.002,00
m²
ergibt eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr (NW) von 0,3855 €/m²
-3-
Bei der Schmutzwassergebühr ist eine (verrechnete) KÜD aus
den Vorjahren von 613.071,35 Euro vorhanden. Um eine Bereinigung der
Kostenüber- und
-unterdeckungen der Vorperioden vorzunehmen, hat sich die Verwaltung
entschieden, diesen Saldo insgesamt in die Gebührenkalkulation einzustellen.
Dies ergibt bei der SW eine Verminderung von 0,2040 Euro/m³, sodass sich mit
den KÜD aus den Vorperioden ein kostendeckender Gebührensatz für die SW von 2,3515 €/m³ ergibt.
|
SW |
NW |
Gesamtgebühr |
Veränderung |
Veränderung |
Gebühr bisher* |
2,20 € |
0,26 € |
2,46 € |
|
|
neu ohne KÜD |
2,55 € |
0,38 € |
2,93 € |
0,47 € |
19,11 |
neu mit KÜD |
2,35 € |
0,38 € |
2,73 € |
0,27 € |
10,98 |
* seit 01. Januar 2014
Die vorgeschlagene Erhöhung
des Gebührensatzes bedeutet bei der SW für einen Haushalt mit einem Verbrauch
von 150 m³ eine zusätzliche Belastung von 22,5 € p.a., bei der NW bei einer
Fläche von 300 m² von 36,00 € p.a..
Der Geschäftsführer der
Heyder + Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH, Peter Heyder, wird an
der Sitzung teilnehmen und etwaige Fragen zur Kalkulation beantworten.
B: Kostenüber- und
-unterdeckungen (Anlage VIII Seite 32 der Gebührenkalkulation):
Nach § 14 Abs. 2 KAG sind
KÜD bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden 5
Jahre auszugleichen, während Kostenunterdeckungen (KUD) in diesem Zeitraum
ausgeglichen werden können.
Aus den Jahren 2016 bis 2020 (bis dahin sind die
Jahresabschlüsse bereits festgestellt) ergibt sich bei der
Schmutzwasserbeseitigung eine KÜD von 613.071,35 Euro, bei der
Niederschlagswasserbeseitigung konnten die KÜD und KUD ausgeglichen werden.
Mit der Einrechnung der noch bestehenden Überdeckung bei
der Schmutzwasserbeseitigung sind die KÜD/ KUD bis einschließlich 2020
erledigt.
C: Änderung der Abwassergebührensatzung:
Da sich im Hinblick auf das Gesamtwerk nur geringfügige
Änderungen ergeben, wurde darauf verzichtet, eine vollständige Neufassung der
Abwassergebührensatzung zu beschließen. Zur besseren Übersichtlichkeit wird
nach der nächsten Kalkulation (voraussichtlich im Jahr 2025) dann wieder eine
vollständige Neufassung der Abwassersatzung vorgelegt.
Den Änderungen der Abwassersatzung liegen folgende
Überlegungen bzw. Vorgaben zugrunde:
-
Artikel 1:
Die Gemeindeprüfungsanstalt
Baden-Württemberg (GPA) hat in den letzten Prüfungsberichten kritisiert, dass
die von uns mit der Gebührenfestsetzung beauftragte Stadtwerke Bühl GmbH (SWB)
oftmals den Objektmieter anstelle des Grundstückseigentümers als Gebührenschuldner
heranzieht. Dies würde § 39 Abs. 1 Satz 1 Abwassersatzung widersprechen.
-4-
Die Übertragung der
Festsetzung der Abwassergebühren auf die SWB, welche diese gleichzeitig mit der
Festsetzung der dortigen Verbrauchsabrechnung vornimmt, ist aufgrund der
Abhängigkeit der Abwassergebühr vom bezogenen Frischwasser sinnvoll und hat
sich in der Vergangenheit bewährt.
Die SWB setzt ihre
Verbrauchsabrechnung demjenigen gegenüber fest, der den tatsächlichen Strom-
und Wasserverbrauch verursacht. In der Regel ist das der Nutzer eines Objekts
unabhängig davon, ob es sich um den Eigentümer oder einen Objektmieter handelt.
Der Verwaltungsaufwand, in
jedem Fall den Eigentümer zu ermitteln, ist im Vergleich zu der derzeitigen
unkomplizierten Abrechnungsweise unverhältnismäßig.
Widersprüche oder gar Klagen
gegen die Abwassergebührenfestsetzungen hat es in den vergangenen Jahren nicht
gegeben. Wir haben mit den Mitarbeitern der Verbrauchsabrechnung der Stadtwerke
Bühl GmbH kürzlich vereinbart, dass wir in einen noch engeren und kürzeren
Austausch zu den Fragen der Verbrauchsabrechnung gehen werden, um hierdurch
sicherzustellen, dass eventuelle Ausfälle bei der Verbrauchsabrechnung/
Gebührenfestsetzung oder auch Änderungen beim Verbraucher sehr schnell erkannt und
bearbeitet werden können.
Unsere Recherche bei einer
Vielzahl anderer Kommunen hat ergeben, dass diese in ihrer Abwassersatzung den
Schuldner der Abwassergebühr nicht nur auf den Grundstückseigentümer begrenzen,
sondern dies auch auf die Objektnutzer/ Objektmieter erweitert haben. Die
Änderung unserer Abwassersatzung sieht dies auch künftig bei uns vor, damit ist
der Prüfungsbemerkung der GPA Rechnung getragen.
-
Artikel 2:
Auch hierbei handelt es sich
um eine Prüfungsbemerkung der GPA. Diese fordert, dass bei einer Beibehaltung
der Ermäßigungsregelung analog der ehemaligen in der Satzung enthaltenen
Starkverschmutzerzuschläge der jeweilige Umfang der Ermäßigung über eine
Kalkulation nachweisbar herzuleiten und dann auch ggfs. neu zu beschließen ist.
Weiter wären bei einer Beibehaltung im Rahmen der Satzungsbestimmungen dann
auch die Anforderungen an die Nachweise zur Messung der Verschmutzungswerte
(Verfahren, Anzahl und Intervall) zu regeln.
Diese Ermäßigungsregelung
war schon seit jeher in der Abwassersatzung enthalten. Aus welchem Grunde es zu
dieser Regelung kam, kann nicht mehr nachvollzogen werden.
Die Verwaltung hat schon vor
Jahren die in der Abwassersatzung enthaltenen Zuschläge für Starkverschmutzer
herausgenommen, da die Kalkulation einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet
hätte und die Festsetzung der Starkverschmutzerzuschläge immer wieder zu
Einwendungen der Gebührenschuldner geführt haben.
Gleiches gilt auch für die
in der Satzung noch enthaltene Gebührenreduzierung. Die Kalkulation dieser
Reduzierung würde einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten, zumal die
Anzahl und Häufigkeit der Anträge auf solche Erstattungen nicht abgeschätzt
werden kann. Es handelt es sich hierbei um Fälle von Rohrbrüchen oder sonstigen
Schäden an den Hausleitungen (2022 – 4 Fälle, 2023 bisher 6 Fälle). Hier die
von der GPA geforderten Nachweise zu fordern, wäre in der Realität kaum
durchsetzbar und würde Streitigkeiten mit den Gebührenschuldnern Tür und Tor
öffnen. Die Verwaltung hat sich deswegen dazu entschieden, diese
Ermäßigungsregelung ersatzlos zu streichen. In der Regel gelangt
aufgrund eines solchen
Schadensfalls angefallenes
Frischwasser ohnehin
-5-
nicht in die Kanalisation,
sondern versickert beispielsweise im Außenbereich oder im Keller. In diesen Fällen ist der Tatbestand der
Nutzung der Abwasseranlagen nicht gegeben, sodass dann die Voraussetzungen für
die vollständige Gebührenbefreiung vorliegen.
Damit ist auch dieser Prüfungsbemerkung der GPA Rechnung getragen.
-
Artikel 3:
Festsetzung der neuen Schmutz-
und Niederschlagswassergebühren und redaktionelle Änderung in Absatz 4.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Kostendeckung; höhere Einnahmen (Abwassergebühren) im Eigenbetrieb Abwasser.
Klimatische
Auswirkungen
Keine Auswirkungen.
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