II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln
aufgeführten Spenden / Zuwendungen gem. § 78 Absatz 4 GemO im Namen der Stadt
Bühl an.
I. Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung der
Gemeindeordnung in § 78 Absatz 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist,
wurde das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen“ neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher
eingegangenen Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig
entscheiden. Die Befugnis über die Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht
auf einen beschließenden Ausschuss übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur
Geldbeträge, sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge und
Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck (soweit
einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der
Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum April bis Juni 2015, über die
in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Sofern im Einzelfall Bedenken gegen die Annahme einer Spende
bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf Behandlung dieser Spende
im nichtöffentlichen Teil gestellt werden. Die Behandlung kann in der gleichen
Sitzung im nichtöffentlichen Teil erfolgen, die endgültige Annahme einer
nichtöffentlich behandelten Spende kann erst in einer darauffolgenden
öffentlichen Sitzung erfolgen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis:
Auflistung über Beträge und Verwendungszwecke