Betreff
Evaluation über die Änderung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten
Vorlage
2023/161
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt von der Evaluation Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, im kommenden Frühjahr eine erneute Ausnahmeregelung für 2024 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 


Sachverhalt

In seiner Sitzung am 10. Mai 2023 hat der Gemeinderat beschlossen, die Sperrzeit an Freitagen, an Samstagen und an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen für die Außenbewirtschaftung der Bühler Gaststätten auf 24.00 Uhr festzusetzen. Die Regelung galt für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2023 und musste jeweils beantragt werden. Der Gemeinderat hat darüber hinaus beschlossen, dass im Herbst 2023 eine Evaluation erfolgt, danach wird entschieden, ob diese Ausnahmeregelung auch im Folgejahr beantragt werden kann.

 

Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 hat die Verwaltung die Bühler Gaststätten darüber informiert.

Die Betreiber der Gaststätten wurden hierbei ausdrücklich darüber informiert, dass gewährleistet sein muss, dass diese Sperrzeit wirklich eingehalten wird; d.h. um 24.00 Uhr muss jegliche Bewirtung eingestellt sein, die Tische müssen abgeräumt sein und die Gäste müssen die Plätze verlassen haben.

Daneben sind grundsätzlich immer die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu beachten.

 

Insgesamt 13 Gaststätten haben daraufhin einen entsprechenden Antrag gestellt; alle Anträge konnten genehmigt werden.

 

Eine ernstzunehmende Beschwerde erreichte die Verwaltung, allerdings konnte bei genauer Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob die Besucher/Gäste sich an dem besagten Abend nicht erst nach Betriebsschluss an den Tisch im Außenbereich der Gaststätte gesetzt hatten.

Somit wurde dieser Vorfall dem Gastronomen auch nicht angelastet.

 

Als Fazit kann festgehalten werden, dass die in diesem Jahr gemachten Erfahrungen mit der Sperrzeitverkürzung auf 24.00 Uhr für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten im bisherigen begrenzten zeitlichen Umfang positiv zu bewerten sind. Trotzdem sollte weiterhin darauf geachtet werden, dass es sich um Ausnahmeregelung handelt.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, dass die diesjährige Vorgehensweise mit einem Beschluss des Gemeinderats im Frühjahr sowie einer Evaluation im Herbst auch künftig beibehalten wird.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

Keine

 


Klimatische Auswirkungen

Keine