Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die Stelle des Ersten Beigeordneten unter Zugrundelegung der Gemeindegrößengruppe 30.000 bis 50.000 Einwohner sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes gemäß § 1 Landeskommunalbesoldungsgesetz nach der höheren Besoldungsgruppe zu bewerten. Damit richtet sich mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die Besoldung des Ersten Beigeordneten nach Besoldungsgruppe B 5 (§ 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz).
Der Gemeinderat beschließt weiter, den Ersten Beigeordneten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die entsprechende Besoldungsgruppe einzuweisen.
Sachverhalt
Nachdem die Stelle des Ersten Beigeordneten
neu besetzt wird und die Geschäftskreise
des
Oberbürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Stadt Bühl zum 1. Januar
2024 neu abgegrenzt werden, ist die Bewertung der Stelle des Ersten Beigeordneten
zu überprüfen.
Für den Oberbürgermeister ist eine Neubewertung der Stelle nicht erforderlich, da in § 1 Absatz 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt ist, dass sich die Besoldung des Wahlbeamten bei der Wiederwahl nach der höheren Besoldungsgruppe richtet.
Bühl war bisher unter Zugrundelegung der
Einwohnerzahlregelung für den hauptamtlichen
Oberbürgermeister in der Größengruppe 30.000
bis 50.000 Einwohner, für den Ersten
Beigeordneten galt das Gleiche. Dies
bedeutet, dass für den Ersten Beigeordneten über
die Eingruppierung in die dafür vorgesehenen
Besoldungsgruppen B 4 / B 5 zu
entscheiden ist. Welche der beiden
Besoldungsgruppen nun in Frage kommt, ist anhand
einer sachgerechten Bewertung zu
entscheiden.
Bisher waren sowohl
der Oberbürgermeister, als auch der Erste Beigeordnete aufgrund einer
sachgerechten Bewertung in der jeweils höheren Besoldungsgruppe der jeweiligen
Größengruppe eingruppiert (Oberbürgermeister B 7 / Erster Beigeordneter B 5).
Dieser Vorlage ist ein Vermerk beigefügt, in
dem anhand von Bewertungskriterien
festgestellt wurde,
dass sich die Besoldung des Ersten Beigeordneten ab 1. Januar 2024 weiterhin
(wie bisher) nach der höheren der beiden möglichen Besoldungsgruppen richten
müsste. Dies wäre nicht nur sachgerecht, sondern entspräche so in vollem Umfang
den Anforderungen, die an den Stelleninhaber zu stellen sind.
Dem Gemeinderat
wird deshalb vorgeschlagen, die Bewertung der Stelle des Ersten Beigeordneten
ab 1. Januar 2024 weiterhin nach der höheren der beiden möglichen
Besoldungsgruppen zu bewerten und einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Die Personalkosten wurden bereits in der Personalkostenhochrechnung 2024 berücksichtigt.
Klimatische
Auswirkungen
Keine.