Betreff
Besoldung des Ersten Beigeordneten ab 1. Januar 2024
Vorlage
2023/176
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die Stelle des Ersten Beigeordneten unter Zugrundelegung der Gemeindegrößengruppe 30.000 bis 50.000 Einwohner sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes gemäß § 1 Landeskommunalbesoldungsgesetz nach der höheren Besoldungsgruppe zu bewerten. Damit richtet sich mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die Besoldung des Ersten Beigeordneten nach Besoldungsgruppe B 5 (§ 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz).

 

Der Gemeinderat beschließt weiter, den Ersten Beigeordneten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die entsprechende Besoldungsgruppe einzuweisen.


Sachverhalt

Nachdem die Stelle des Ersten Beigeordneten neu besetzt wird und die Geschäftskreise

des Oberbürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Stadt Bühl zum 1. Januar 2024 neu abgegrenzt werden, ist die Bewertung der Stelle des Ersten Beigeordneten zu überprüfen.

Für den Oberbürgermeister ist eine Neubewertung der Stelle nicht erforderlich, da in § 1 Absatz 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt ist, dass sich die Besoldung des Wahlbeamten bei der Wiederwahl nach der höheren Besoldungsgruppe richtet.

 

Bühl war bisher unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlregelung für den hauptamtlichen

Oberbürgermeister in der Größengruppe 30.000 bis 50.000 Einwohner, für den Ersten

Beigeordneten galt das Gleiche. Dies bedeutet, dass für den Ersten Beigeordneten über

die Eingruppierung in die dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen B 4 / B 5 zu

entscheiden ist. Welche der beiden Besoldungsgruppen nun in Frage kommt, ist anhand

einer sachgerechten Bewertung zu entscheiden.

 

Bisher waren sowohl der Oberbürgermeister, als auch der Erste Beigeordnete aufgrund einer sachgerechten Bewertung in der jeweils höheren Besoldungsgruppe der jeweiligen Größengruppe eingruppiert (Oberbürgermeister B 7 / Erster Beigeordneter B 5).

 

Dieser Vorlage ist ein Vermerk beigefügt, in dem anhand von Bewertungskriterien

festgestellt wurde, dass sich die Besoldung des Ersten Beigeordneten ab 1. Januar 2024 weiterhin (wie bisher) nach der höheren der beiden möglichen Besoldungsgruppen richten müsste. Dies wäre nicht nur sachgerecht, sondern entspräche so in vollem Umfang den Anforderungen, die an den Stelleninhaber zu stellen sind.

 

Dem Gemeinderat wird deshalb vorgeschlagen, die Bewertung der Stelle des Ersten Beigeordneten ab 1. Januar 2024 weiterhin nach der höheren der beiden möglichen Besoldungsgruppen zu bewerten und einen entsprechenden Beschluss zu fassen.

 


Finanzielle Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)

Die Personalkosten wurden bereits in der Personalkostenhochrechnung 2024 berücksichtigt.

 


Klimatische Auswirkungen

Keine.