Betreff
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und Musikautomaten (Vergnügungssteuersatzung),
Beschluss Neufassung
Vorlage
VO/181/2015
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die in Anlage 2 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und Musikautomaten in der vorliegenden Form.

 

 


I. Sachverhalt:

A. Allgemeines:

Die Stadt Bühl erhebt die Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit seit dem 01.01.2010 nicht mehr nach der Anzahl der Spielautomaten (Stückzahlmaßstab) sondern nach dem Wirklichkeitsmaßstab „Einspielergebnis“ (15% der Bruttokasse).

 

Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung wurde am 23. September 2009 vom Gemeinderat beschlossen. Zwischenzeitlich wurde aufgrund von Widerspruchsverfahren am 3. März 2010 die erste (Gültigkeitszeitraum) und am 16. Februar 2011 die zweite Änderungssatzung (Reduzierung Mindeststeuersatz) vom Gemeinderat beschlossen.

 

Die Satzung wird mit ihren heutigen Steuersätzen somit seit April 2011 angewendet.

 

Insgesamt haben sich die Steuereinnahmen durch die Umstellung vom pauschalisierenden Stückzahlmaßstab auf einen umsatzbezogenen Maßstab von bisher  < 200.000 € auf mittlerweile ca. 520.000 € erhöht.

 

 

 


 

Die Zahl der Geldspielgeräte hat sich durch die höheren Steuersätze nicht wesentlich verändert und beläuft sich auf etwa 120.

 

 

B.: Steuersätze:

Nach mittlerweile knapp über vier Jahren sollen die Steuersätze für Gewinnspielgeräte überprüft und wenn möglich auf das Niveau des Landesdurchschnitts angehoben werden.

 

Nach der Umfrage des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Kommunalabgaben 2015 beträgt der durchschnittliche Steuersatz bei den Städten der Städtegruppe B, die die Vergnügungssteuer nach der Bruttokasse erheben 18,5%.

 

Die Höhe des Steuersatzes muss sich jedoch an dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot der Erdrosselungswirkung messen lassen, die die äußerste Grenze der Besteuerung darstellt und bei der die örtlichen Verhältnisse maßgebend sind. Der maximal zulässige Steuersatz, bei dem Betriebe noch auskömmlich wirtschaften können, ist deshalb auch von den individuellen Gegebenheiten im Gemeindegebiet bzw. den konkreten Aufstellplätzen abhängig. Bisher hat die Rechtsprechung in individuellen Verfahren einen Steuersatz von 20% noch nicht per se als erdrosselnd angesehen.

 

Ab welcher Höhe der Steuersatz in Bühl eine erdrosselnde Wirkung entfaltet, so dass es hier in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich wird, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, ist abschließend schwer zu beurteilen.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Steuersatz für Gewinnspielgeräte von 15% auf zunächst 18% zu erhöhen und die Entwicklung der Anzahl der Spielgeräte bzw. der Vergnügungsstättenbetreiber zu verfolgen. Im Laufe des Jahres 2017 soll dann der Steuersatz erneut überprüft werden.

 

Bei einem Steuersatz von 18% ist bei ansonsten unveränderten Bemessungsgrundlagen mit Mehreinnahmen von jährlich ca. 90.000 € zu rechnen.

 

 

Bei den Mindeststeuersätzen lässt sich aufgrund der lückenhaften Datengrundlage kein repräsentativer Landesdurchschnitt errechnen.

Mit 190 € in Spielhallen bzw. 75 € an einem sonstigen Aufstellungsort liegt Bühl bei den bei der Umfrage teilnehmenden Kommunen im oberen Bereich.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Mindestsatz zunächst unverändert beizubehalten.

 

C. Sonstige Satzungsänderungen:

In einigen Bereichen bedarf die Satzung einer Anpassung an die aktuelle Mustersatzung (Satzungsalternative „Selbstberechnung der Steuer“) des Gemeindetags Baden-Württemberg um weiterhin Rechtssicherheit gewährleisten zu können.

 

Alle Änderungen gegenüber der bisher gültigen Vergnügungssteuersatzung sind in der Synopse (Anlage 1) im Detail ersichtlich. Wesentliche Änderungen werden wie folgt begründet bzw. erläutert (Angabe der §§ der neuen Vergnügungssteuersatzung):

 

§ 4 Abs. 2 weiterer Gesamtschuldner (alte Fassung)

Die Gesamtschuldnerschafteigenschaft eines lediglich Anzeigepflichtigen verstößt gegen das Willkürverbot. Der Absatz soll künftig gestrichen werden.

 

§ 5 Abs. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Beginn und Ende der Steuerpflicht wurden präziser und somit rechtssicherer formuliert.

 

§ 6 Abs. 1 Bemessungszeitraum

Damit eine klare Abgrenzung vom Erhebungszeitraum gemäß § 5 Abs. 3 erfolgt, wurde Absatz 1 neu eingefügt.

 

§ 6 Abs. 2 Bemessungsgrundlage

Die Definition der Bemessungsgrundlage soll hier präzisiert werden. Korrespondierend hierzu soll die Formulierung in § 7 Abs. 1 gestrichen werden.

 

§ 7 Abs. 1 Steuersatz

Die Steuersätze in Abs. 1 lit. a) sollen von 15 v.H. auf 18 v.H. erhöht werden.

 

§ 7 Abs. 2 (alte Fassung)

kann künftig entfallen

 

§ 7 Abs. 2, 3 ,4 (neue Fassung)

Diese Regelungen sollen künftig nur noch für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit gelten.

 

§ 8 Fälligkeit (alte Fassung)

Die Fälligkeit soll künftig in § 9 Abs. 1 neue Fassung geregelt werden.

 

§ 8 Anzeigepflichten (neue Satzung)

Die Anzeigepflichten sollen durch einen Zusatz in Abs. 1 sowie den komplett eingefügten Abs. 2 ergänzt werden.

 

 

§ 9 Steuererklärung

Die Anforderungen an die Steuererklärung sollen im Hinblick auf die Selbstberechnung der Steuer ergänzt werden.

 

Durch den geänderten Satzungsaufbau müssen zusätzlich einige Querverweise geändert werden. Insgesamt ergeben sich durch die Anpassung an die empfohlene Mustersatzung des Gemeindetages so viele Änderungen, dass eine Änderungssatzung sehr umfangreich und auch unübersichtlich wäre. Deshalb schlägt die Verwaltung eine Neufassung der gesamten Satzung vor.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

-Synopse zur bisherigen Vergnügungssteuersatzung

-Neue Vergnügungssteuersatzung