Beschluss Neufassung
II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die in Anlage 2 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und Musikautomaten in der vorliegenden Form.
I. Sachverhalt:
A.
Allgemeines:
Die Stadt Bühl erhebt die Vergnügungssteuer für
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit seit dem 01.01.2010 nicht mehr nach der
Anzahl der Spielautomaten (Stückzahlmaßstab) sondern nach dem
Wirklichkeitsmaßstab „Einspielergebnis“ (15% der Bruttokasse).
Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung wurde
am 23. September 2009 vom Gemeinderat beschlossen. Zwischenzeitlich wurde
aufgrund von Widerspruchsverfahren am 3. März 2010 die erste
(Gültigkeitszeitraum) und am 16. Februar 2011 die zweite Änderungssatzung (Reduzierung
Mindeststeuersatz) vom Gemeinderat beschlossen.
Die Satzung wird mit ihren heutigen Steuersätzen
somit seit April 2011 angewendet.
Insgesamt haben sich die Steuereinnahmen durch die
Umstellung vom pauschalisierenden Stückzahlmaßstab auf einen umsatzbezogenen
Maßstab von bisher < 200.000 €
auf mittlerweile ca. 520.000 € erhöht.
Die Zahl der Geldspielgeräte hat sich durch die
höheren Steuersätze nicht wesentlich verändert und beläuft sich auf etwa 120.
B.:
Steuersätze:
Nach mittlerweile knapp über vier Jahren sollen die
Steuersätze für Gewinnspielgeräte überprüft und wenn möglich auf das Niveau des
Landesdurchschnitts angehoben werden.
Nach der Umfrage des Gemeindetags Baden-Württemberg
über die Kommunalabgaben 2015 beträgt der durchschnittliche Steuersatz bei den
Städten der Städtegruppe B, die die Vergnügungssteuer nach der Bruttokasse
erheben 18,5%.
Die Höhe des Steuersatzes muss sich jedoch an dem
rechtsstaatlichen Übermaßverbot der Erdrosselungswirkung messen lassen, die die
äußerste Grenze der Besteuerung darstellt und bei der die örtlichen
Verhältnisse maßgebend sind. Der maximal zulässige Steuersatz, bei dem Betriebe
noch auskömmlich wirtschaften können, ist deshalb auch von den individuellen
Gegebenheiten im Gemeindegebiet bzw. den konkreten Aufstellplätzen abhängig.
Bisher hat die Rechtsprechung in individuellen Verfahren einen Steuersatz von
20% noch nicht per se als erdrosselnd angesehen.
Ab welcher Höhe der Steuersatz in Bühl eine
erdrosselnde Wirkung entfaltet, so dass es hier in aller Regel und nicht nur in
Ausnahmefällen unmöglich wird, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur
wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, ist abschließend schwer
zu beurteilen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Steuersatz
für Gewinnspielgeräte von 15% auf zunächst 18% zu erhöhen und die Entwicklung
der Anzahl der Spielgeräte bzw. der Vergnügungsstättenbetreiber zu verfolgen.
Im Laufe des Jahres 2017 soll dann der Steuersatz erneut überprüft werden.
Bei einem Steuersatz von 18% ist bei ansonsten
unveränderten Bemessungsgrundlagen mit Mehreinnahmen von jährlich ca. 90.000 €
zu rechnen.
Bei den Mindeststeuersätzen lässt sich aufgrund der
lückenhaften Datengrundlage kein repräsentativer Landesdurchschnitt errechnen.
Mit 190 € in Spielhallen bzw. 75 € an einem
sonstigen Aufstellungsort liegt Bühl bei den bei der Umfrage teilnehmenden
Kommunen im oberen Bereich.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Mindestsatz
zunächst unverändert beizubehalten.
C.
Sonstige Satzungsänderungen:
In einigen Bereichen bedarf die Satzung einer
Anpassung an die aktuelle Mustersatzung (Satzungsalternative „Selbstberechnung
der Steuer“) des Gemeindetags Baden-Württemberg um weiterhin Rechtssicherheit
gewährleisten zu können.
Alle Änderungen gegenüber der bisher gültigen
Vergnügungssteuersatzung sind in der Synopse (Anlage 1) im Detail ersichtlich.
Wesentliche Änderungen werden wie folgt begründet bzw. erläutert (Angabe der §§
der neuen Vergnügungssteuersatzung):
§
4 Abs. 2 weiterer Gesamtschuldner (alte Fassung)
Die Gesamtschuldnerschafteigenschaft eines
lediglich Anzeigepflichtigen verstößt gegen das Willkürverbot. Der Absatz soll
künftig gestrichen werden.
§ 5 Abs. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Beginn und Ende der Steuerpflicht wurden präziser
und somit rechtssicherer formuliert.
§ 6 Abs. 1 Bemessungszeitraum
Damit eine klare Abgrenzung vom Erhebungszeitraum
gemäß § 5 Abs. 3 erfolgt, wurde Absatz 1 neu eingefügt.
§ 6 Abs. 2 Bemessungsgrundlage
Die Definition der Bemessungsgrundlage soll hier
präzisiert werden. Korrespondierend hierzu soll die Formulierung in § 7 Abs. 1
gestrichen werden.
§ 7 Abs. 1 Steuersatz
Die Steuersätze in Abs. 1 lit. a) sollen von 15
v.H. auf 18 v.H. erhöht werden.
§ 7 Abs. 2 (alte Fassung)
kann künftig entfallen
§ 7 Abs. 2, 3 ,4 (neue Fassung)
Diese Regelungen sollen künftig nur noch für Geräte
ohne Gewinnmöglichkeit gelten.
§ 8 Fälligkeit (alte Fassung)
Die Fälligkeit soll künftig in § 9 Abs. 1 neue
Fassung geregelt werden.
§ 8 Anzeigepflichten (neue Satzung)
Die Anzeigepflichten sollen durch einen Zusatz in
Abs. 1 sowie den komplett eingefügten Abs. 2 ergänzt werden.
§ 9 Steuererklärung
Die Anforderungen an die Steuererklärung sollen im
Hinblick auf die Selbstberechnung der Steuer ergänzt werden.
Durch den geänderten Satzungsaufbau müssen
zusätzlich einige Querverweise geändert werden. Insgesamt ergeben sich durch
die Anpassung an die empfohlene Mustersatzung des Gemeindetages so viele
Änderungen, dass eine Änderungssatzung sehr umfangreich und auch
unübersichtlich wäre. Deshalb schlägt die Verwaltung eine Neufassung der
gesamten Satzung vor.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis:
-Synopse zur bisherigen
Vergnügungssteuersatzung
-Neue
Vergnügungssteuersatzung