Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die in der
Anlage aufgeführten Spenden / Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung
(GemO) im Namen der Stadt Bühl an.
Sachverhalt
Durch eine am 18.02.2006 in Kraft
getretene Ergänzung in § 78 Abs. 4 GemO wurde das Verfahren für den Umgang mit
„Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“ neu geregelt. Danach darf über
die Annahme der eingegangenen Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat
entscheiden. Als Zuwendung gelten nicht nur Geldbeträge, sondern auch Sach- und
Aufwandsspenden sowie Geldzuwendungen aus Reinerträgen des Gewinnsparens.
In der Anlage sind sämtliche im I. Quartal 2024 bei der Stadtkasse eingegangenen Zuwendungsbeträge, Aufwands- und Sachspenden aufgeführt, über die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
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Sofern im einen oder anderen Fall Bedenken gegen die Annahme bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf Behandlung dieser Spende in einer nichtöffentlichen Sitzung gestellt werden. Die Behandlung kann schon im nachfolgenden nichtöffentlichen Teil der Sitzung vorgenommen werden, die endgültige Annahme kann dann aber erst in einer darauffolgenden öffentlichen Sitzung erfolgen.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Bei Spenden handelt es sich um nicht im Haushaltsplan veranschlagte Mehrerträge
Klimatische
Auswirkungen
Keine Auswirkungen.