Beschlu ss der 2. Änderungssatzung und
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde - Stadt Bühl)
Beschluss der 2. Änderungssatzung
II. Beschlussvorschlag:
a) Der
Gemeinderat nimmt die vorliegenden Gebührenkalkulationen zur Kenntnis.
b) Der
Gemeinderat empfiehlt den bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats der Stadt
Bühl im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier, die
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der
Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier im Gemeinsamen Ausschuss der
Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier in der vorliegenden Form zu
beschließen.
c) Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren
Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl.
I. Sachverhalt:
Städte
und Verwaltungsgemeinschaften müssen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen grundsätzlich
zunächst aus Entgelten für ihre Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten,
die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in
zeitnahen Abständen auf ihre Aktualität und Angemessenheit hin zu prüfen und
bei Bedarf anzupassen.
Die
letzte Kalkulation der Verwaltungsgebühren in den Bereichen Waffen- und
Sprengstoffangelegenheiten, Gaststätten- und Gewerberecht sowie Fischereiwesen
liegt mittlerweile knapp vier Jahre zurück[1].
Die
Gebühren sollen nach § 11 Absatz 1 KAG[2]
die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der
Leistung beteiligten decken.
Bei
der Kalkulation im Jahr 2011 wurden die Verwaltungskosten (Personal- und
Sachkosten) auf der Grundlage der VwV-Kostenfestlegung[3]
vom 28.10.2010 ermittelt.
Diese
ist mittlerweile fünf Jahre alt und basierte noch auf den Erfahrungen einer
kameralen Haushaltsrechnung. Mittlerweile liegt eine Aktualisierung der
VwV-Kostenfestlegung (In-Kraft-Treten zum 01.01.2016) vor, die die Auswirkungen
des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) sowie die sonstigen
Preissteigerungen berücksichtigt. Hierdurch haben sich die Pauschalsätze
deutlich nach oben entwickelt:
Die
aufgrund der Einführung des NKHR nun vollständige Darstellung des
Ressourcenverbrauchs auf einem Produkt zeigt erstmals buchhalterisch die
tatsächlichen Verwaltungskosten aller an einer öffentlichen Leistung
beteiligten. Bisher waren diese Kosten nicht vollumfänglich bekannt und konnten
somit in der Vergangenheit auch nicht als gebührenfähige Aufwendungen in die
Kalkulation einfließen. Diese nun sichtbaren z.T. deutlich höheren
Verwaltungskosten führten neben den sonstigen Preissteigerungen bereits bei den
Kalkulationen der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie für
die öffentlichen Leistungen im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz zu
Gebührensteigerungen und damit einhergehend zu einer Reduzierung der
steuerlichen Quersubventionierung durch allgemeine Steuermittel.
Da
die Stadt Bühl als untere Verwaltungsbehörde zwei Zuständigkeitsbereiche (der
Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier und der auf das
Gemarkungsgebiet Bühl beschränkte Bereich) hat, ist es erforderlich, zwei getrennte
Änderungen der Verwaltungsgebührensatzungen zu beschließen.
Allgemeines zu den Gebührenkalkulationen
(Anlage 1)
Nach § 78 GemO hat eine Gemeinde die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und
geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Gleichzeitig fordert §
11 Abs. 2 KAG, dass eine Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen
Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll. Das NKHR mit
seiner umfassenden Vollkostenrechnung zeigt nun auch buchhalterisch die Kosten
aller an einer öffentlichen Leistung Beteiligten, auch die der Steuerungs- und
Serviceeinrichtungen, die „nur“ mittelbar an einer öffentlichen Leistung
beteiligt sind.
Diese beiden gesetzlichen Vorgaben beachtend
war die Verwaltung bei den einzelnen Gebühren bestrebt die v.a. durch die
Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts in den betroffenen
Verwaltungsbereichen entstandenen und nun sichtbaren gebührenfähigen
Mehraufwendungen an die Gebührenzahler weiterzugeben. Desweiteren wurden bisher
gebührenfreie Tatbestände hinterfragt, hier wird vorgeschlagen, künftig
Gebühren zu erheben.
Gebührenfreiheit bzw. nicht kostendeckende
Gebühren führen zwangsläufig zu einer steuerlichen Quersubventionierung von
Verwaltungsbereichen.
Bei den Festbetragsgebühren wird überwiegend
eine Gebührenerhöhung zwischen 17% und 26% vorgeschlagen, die Zeitgebühren
sollen sich um 19% bis 20% erhöhen.
Bei der Ermittlung der Gebühren mit Hilfe
von Rahmengebühren sollen die gestiegenen Verwaltungskosten ebenfalls
berücksichtigt werden, jedoch müssen einige Rahmenuntergrenzen aufgrund der
EU-Dienstleistungsrichtlinie[4] nach unten auf die Mindestverwaltungskosten
reduziert werden.
Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im
Bereich Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten:
Über
zwei Gebührentatbestände wurde bereits bei der Kalkulation im Jahre 2011
verstärkt diskutiert. Damals wurde auch unter Berücksichtigung der Argumente
der kommunalen Spitzenverbände und der umliegenden örtlichen Waffenbehörden
eine Gebührenfreiheit beschlossen.
Regelüberprüfung
nach § 4 Absatz 3 WaffG (12.20.03-55,-56):
Die
Waffenbehörde ist nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz verpflichtet, alle Inhaber von
waffenrechtlichen Erlaubnissen (auch Jäger) in regelmäßigen Abständen auf Ihre
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Die Überprüfung muss
mindestens im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden.
Wegen
der besonderen Gefährlichkeit von Waffen an sich knüpft die Überprüfung der
Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung allein an den Waffenbesitz an und
fällt damit direkt in den Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers, d.h. sie
wird allein von ihm veranlasst und ist damit unmittelbar ihm zuzurechnen.
Im
Rahmen dieser vorgeschriebenen Regelüberprüfung nimmt die Waffenbehörde Zugriff
auf das Bundeszentralregister (BZR), sowie das Zentrale Staatsanwaltschaftliche
Verfahrensregister (ZStV) und überprüft, ob dort relevante Einträge vorliegen.
Darüber hinaus erfolgt eine Abfrage bei der Polizei, ob Eintragungen im
Polizeiauskunftssystem vorliegen.
Die
Gebührenpflicht besteht auch bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen
Eignung. Entscheidend ist allein, dass eine Amtshandlung, wie hier die
Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung als Waffenbesitzer, im
Pflichtenkreis des Gebührenschuldners vorgenommen wird.
Die
Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die sogenannte Regelüberprüfung
wurde
im Übrigen durch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom
1. September 2009 (Az.: 6 C 30.08) rechtskräftig bestätigt.
Die
Verwaltung folgt der Argumentation der Rechtsprechung und schlägt auch unter
Berücksichtigung einer Reduzierung der steuerlichen Quersubventionierung eine
Festbetragsgebühr i.H.v. von 24,00 € für die Regelüberprüfung aller
Waffenbesitzer vor.
Gebühr
für die örtliche Kontrolle nach § 36 Absatz 3 WaffG (12.20.03-57):
Bei
der örtlichen Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen ist es seit
der Novellierung des Waffengesetzes möglich, verdachtsunabhängig, also ohne
konkreten Anlass, oder verdachtsabhängig Kontrollen durchzuführen. Auch hier
hat die Rechtsprechung die Gebührenerhebung grundsätzlich für rechtmäßig
erklärt. Wegen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen an sich knüpft die
örtliche Kontrolle allein an den Waffenbesitz an und fällt damit direkt in den
Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers, d.h. sie wird allein von ihm
veranlasst und ist damit unmittelbar ihm zuzurechnen.
Die
Verwaltung folgt der Argumentation der Rechtsprechung und schlägt auch unter
Berücksichtigung einer Reduzierung der steuerlichen Quersubventionierung eine
Zeitgebühr von 29,00 €/½ h auch für verdachtsunabhängige Kontrollen vor.
Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im
Bereich Gaststätten- und Gewerberecht
Bei
den EU-dienstleistungsrechtsrelevanten Verfahren sind Zuschläge für
wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig. Bei diesen
Gebührentatbeständen (Ziffern 12.20.06-01 bis 12.20.06-06 und 12.20.07-02 sowie
12.20.07-12 bis 12.20.07-18) sollen die Gebühren künftig mit den wesentlich
individuelleren und variableren Rahmengebühren anstatt wie bisher mit
Festbetragsgebühren erhoben werden.
Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im
Bereich Fischereiwesen
In
diesem Bereich wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.
Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im
Bereich Gaststätten- und Gewerberecht
Bei
den EU-dienstleistungsrechtsrelevanten Verfahren sind Zuschläge für
wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig. Bei diesen
Gebührentatbeständen (Ziffer 12.20.06-01 bzw. 12.20.06-02) sollen die Gebühren
mit den wesentlich individuelleren und variableren Rahmengebühren erhoben
werden.
Dem
gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier wird am 26. November 2015 die
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der
Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier mit Wirkung zum 01.01.2016 zur
Beschlussfassung vorgeschlagen.
[1] Im Januar 2015 wurden bereits die Gebühren im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz neu kalkuliert und beschlossen
[2] Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
[3] Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung
[4] Die Dienstleistungsrichtlinie hat u.a. den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zum Ziel. Sie sieht eine Vielzahl von Erleichterungen vor (unter anderem Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung). Bei den EU-dienstleistungsrechts-relevanten Verfahren sind Zuschläge für wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: