Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde - Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier)
Beschlu ss der 2. Änderungssatzung und
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde - Stadt Bühl)
Beschluss der 2. Änderungssatzung
Vorlage
VO/237/2015
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

a)    Der Gemeinderat nimmt die vorliegenden Gebührenkalkulationen zur Kenntnis.

b)    Der Gemeinderat empfiehlt den bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats der Stadt Bühl im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier, die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier in der vorliegenden Form zu beschließen.

 

c)    Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl.

 

 


I. Sachverhalt:

Städte und Verwaltungsgemeinschaften müssen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen grundsätzlich zunächst aus Entgelten für ihre Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten, die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in zeitnahen Abständen auf ihre Aktualität und Angemessenheit hin zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.

Die letzte Kalkulation der Verwaltungsgebühren in den Bereichen Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten, Gaststätten- und Gewerberecht sowie Fischereiwesen liegt mittlerweile knapp vier Jahre zurück[1].

Die Gebühren sollen nach § 11 Absatz 1 KAG[2] die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung beteiligten decken.

Bei der Kalkulation im Jahr 2011 wurden die Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) auf der Grundlage der VwV-Kostenfestlegung[3] vom 28.10.2010 ermittelt.

Diese ist mittlerweile fünf Jahre alt und basierte noch auf den Erfahrungen einer kameralen Haushaltsrechnung. Mittlerweile liegt eine Aktualisierung der VwV-Kostenfestlegung (In-Kraft-Treten zum 01.01.2016) vor, die die Auswirkungen des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) sowie die sonstigen Preissteigerungen berücksichtigt. Hierdurch haben sich die Pauschalsätze deutlich nach oben entwickelt:

 

Die aufgrund der Einführung des NKHR nun vollständige Darstellung des Ressourcenverbrauchs auf einem Produkt zeigt erstmals buchhalterisch die tatsächlichen Verwaltungskosten aller an einer öffentlichen Leistung beteiligten. Bisher waren diese Kosten nicht vollumfänglich bekannt und konnten somit in der Vergangenheit auch nicht als gebührenfähige Aufwendungen in die Kalkulation einfließen. Diese nun sichtbaren z.T. deutlich höheren Verwaltungskosten führten neben den sonstigen Preissteigerungen bereits bei den Kalkulationen der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie für die öffentlichen Leistungen im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz zu Gebührensteigerungen und damit einhergehend zu einer Reduzierung der steuerlichen Quersubventionierung durch allgemeine Steuermittel.

 

Da die Stadt Bühl als untere Verwaltungsbehörde zwei Zuständigkeitsbereiche (der Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier und der auf das Gemarkungsgebiet Bühl beschränkte Bereich) hat, ist es erforderlich, zwei getrennte Änderungen der Verwaltungsgebührensatzungen zu beschließen.

 

Allgemeines zu den Gebührenkalkulationen (Anlage 1)

Die vorliegenden aktuellen Gebührenkalkulationen (Anlage 1) basieren auf dem bereits 2006 erarbeiteten und 2011 verfeinerten Berechnungsmodell. Aufbau, Berechnungen und Datengrundlagen wurden beibehalten bzw. wenn notwendig aktualisiert. Die gebührenpflichtigen Tatbestände konnten aus den bisherigen Gebührenverzeichnissen übernommen werden. Neue Gebührentatbestände sollen nicht aufgenommen werden. Der gebührenfähige Aufwand wurde auf Grundlage der geschätzten Arbeitszeit je Mitarbeitergruppe je Gebührentatbestand prognostiziert. Da die Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) nicht unmittelbar aus dem Erfolgsplan oder der Erfolgsrechnung entnommen werden können, wurden sie auf der Grundlage der VwV-Kostenfestlegung zum 01.01.2016 ermittelt.

Nach § 78 GemO hat eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Gleichzeitig fordert § 11 Abs. 2 KAG, dass eine Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll. Das NKHR mit seiner umfassenden Vollkostenrechnung zeigt nun auch buchhalterisch die Kosten aller an einer öffentlichen Leistung Beteiligten, auch die der Steuerungs- und Serviceeinrichtungen, die „nur“ mittelbar an einer öffentlichen Leistung beteiligt sind.

Diese beiden gesetzlichen Vorgaben beachtend war die Verwaltung bei den einzelnen Gebühren bestrebt die v.a. durch die Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts in den betroffenen Verwaltungsbereichen entstandenen und nun sichtbaren gebührenfähigen Mehraufwendungen an die Gebührenzahler weiterzugeben. Desweiteren wurden bisher gebührenfreie Tatbestände hinterfragt, hier wird vorgeschlagen, künftig Gebühren zu erheben.

Gebührenfreiheit bzw. nicht kostendeckende Gebühren führen zwangsläufig zu einer steuerlichen Quersubventionierung von Verwaltungsbereichen. 

Bei den Festbetragsgebühren wird überwiegend eine Gebührenerhöhung zwischen 17% und 26% vorgeschlagen, die Zeitgebühren sollen sich um 19% bis 20% erhöhen.

Bei der Ermittlung der Gebühren mit Hilfe von Rahmengebühren sollen die gestiegenen Verwaltungskosten ebenfalls berücksichtigt werden, jedoch müssen einige Rahmenuntergrenzen aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie[4] nach unten auf die Mindestverwaltungskosten reduziert werden.

 

Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im Bereich Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten:

Über zwei Gebührentatbestände wurde bereits bei der Kalkulation im Jahre 2011 verstärkt diskutiert. Damals wurde auch unter Berücksichtigung der Argumente der kommunalen Spitzenverbände und der umliegenden örtlichen Waffenbehörden eine Gebührenfreiheit beschlossen.

 

Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG (12.20.03-55,-56):

Die Waffenbehörde ist nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz verpflichtet, alle Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen (auch Jäger) in regelmäßigen Abständen auf Ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Die Überprüfung muss mindestens im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden.

Wegen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen an sich knüpft die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung allein an den Waffenbesitz an und fällt damit direkt in den Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers, d.h. sie wird allein von ihm veranlasst und ist damit unmittelbar ihm zuzurechnen.

Im Rahmen dieser vorgeschriebenen Regelüberprüfung nimmt die Waffenbehörde Zugriff auf das Bundeszentralregister (BZR), sowie das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und überprüft, ob dort relevante Einträge vorliegen. Darüber hinaus erfolgt eine Abfrage bei der Polizei, ob Eintragungen im Polizeiauskunftssystem vorliegen.

Die Gebührenpflicht besteht auch bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. Entscheidend ist allein, dass eine Amtshandlung, wie hier die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung als Waffenbesitzer, im Pflichtenkreis des Gebührenschuldners vorgenommen wird.

Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die sogenannte Regelüberprüfung

wurde im Übrigen durch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 1. September 2009 (Az.: 6 C 30.08) rechtskräftig bestätigt.

Die Verwaltung folgt der Argumentation der Rechtsprechung und schlägt auch unter Berücksichtigung einer Reduzierung der steuerlichen Quersubventionierung eine Festbetragsgebühr i.H.v. von 24,00 € für die Regelüberprüfung aller Waffenbesitzer vor.

 

Gebühr für die örtliche Kontrolle nach § 36 Absatz 3 WaffG (12.20.03-57):  

Bei der örtlichen Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen ist es seit der Novellierung des Waffengesetzes möglich, verdachtsunabhängig, also ohne konkreten Anlass, oder verdachtsabhängig Kontrollen durchzuführen. Auch hier hat die Rechtsprechung die Gebührenerhebung grundsätzlich für rechtmäßig erklärt. Wegen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen an sich knüpft die örtliche Kontrolle allein an den Waffenbesitz an und fällt damit direkt in den Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers, d.h. sie wird allein von ihm veranlasst und ist damit unmittelbar ihm zuzurechnen.

Die Verwaltung folgt der Argumentation der Rechtsprechung und schlägt auch unter Berücksichtigung einer Reduzierung der steuerlichen Quersubventionierung eine Zeitgebühr von 29,00 €/½ h auch für verdachtsunabhängige Kontrollen vor.

 

Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im Bereich Gaststätten- und Gewerberecht

Bei den EU-dienstleistungsrechtsrelevanten Verfahren sind Zuschläge für wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig. Bei diesen Gebührentatbeständen (Ziffern 12.20.06-01 bis 12.20.06-06 und 12.20.07-02 sowie 12.20.07-12 bis 12.20.07-18) sollen die Gebühren künftig mit den wesentlich individuelleren und variableren Rahmengebühren anstatt wie bisher mit Festbetragsgebühren erhoben werden. 

 

Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im Bereich Fischereiwesen

In diesem Bereich wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.

 

Wesentliche Änderungen bei den Gebühren im Bereich Gaststätten- und Gewerberecht

Bei den EU-dienstleistungsrechtsrelevanten Verfahren sind Zuschläge für wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig. Bei diesen Gebührentatbeständen (Ziffer 12.20.06-01 bzw. 12.20.06-02) sollen die Gebühren mit den wesentlich individuelleren und variableren Rahmengebühren erhoben werden.

 

Dem gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier wird am 26. November 2015 die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier mit Wirkung zum 01.01.2016 zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

 

 

 



[1] Im Januar 2015 wurden bereits die Gebühren im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz neu kalkuliert und beschlossen

[2] Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg

[3] Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung

[4] Die Dienstleistungsrichtlinie hat u.a. den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zum Ziel. Sie sieht eine Vielzahl von Erleichterungen vor (unter anderem Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung). Bei den EU-dienstleistungsrechts-relevanten Verfahren sind Zuschläge für wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig.


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: