II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2011 (-197.651,66 €) durch anteilige Einstellung des Verlustes i.H.v. 182.651,66 € in die
Gebührenkalkulation 2016 nunmehr vollständig auszugleichen
1.
Der Gemeinderat beschließt für
die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 2,20 €/m³
2.
Der Gemeinderat beschließt für
die Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 0,26 €/m²
I. Sachverhalt:
A:
Gebührenkalkulation:
Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer
öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühr darf dabei
nach § 14 Abs. 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der
Einrichtung gedeckt werden. (Kostendeckungsgrundsatz). Eine Gewinnabsicht darf
deshalb bei der Gebührenbemessung nicht vorliegen.
Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass
die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden
Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten
der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.
Bei der Festsetzung des Gebührensatzes hat der
Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum. Ihm
muss bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein, damit er
sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. Deshalb ist durch eine Gebührenkalkulation
die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat
darf keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.
Die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation
getrennte Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2016 beruht im Wesentlichen
auf mit Hilfe des Ingenieurbüros Wald+Corbe, Hügelsheim ermittelten
Datengrundlagen und der von Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung
mbH, Tübingen ausgearbeiteten Gebührenkalkulation für das 2. Halbjahr 2012.
Grundlagen der Gebührenkalkulation sind:
·
Die Kostenansätze auf der
Grundlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs
Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2016 prognostizierte Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der
Abschreibungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2014
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2016 prognostizierte Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der
Zuwendungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2014
·
Eine gebührenfähige Schmutzwassermenge
nach Prognose: 1.500.000 m³
·
Eine maßgeblich versiegelte
Fläche mit 3.350.000 m², ermittelt durch ein Überfliegungsverfahren mit
anschließendem Selbstauskunftsverfahren
·
Der Kalkulatorische Zinssatz
i.H.v. 3,2% als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe der
tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
·
Ein Ausgleich von
Kostenunterdeckungen der Vorjahre in Höhe 182.651,66 €
Von diesen sich daraus ergebenden Beträgen wird
zunächst der nicht gebührenfähige Straßenentwässerungskostenanteil
herausgerechnet. Dieser Anteil ist durch das Produkt 5410 (Gemeindestraßen),
Kostenart 44560000 (Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) im
Teilhaushalt 7 an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zu erstatten.
Daraus ergibt sich nun ein gebührenfähiger Deckungsbedarf für die
zentrale Schmutzwasserbeseitigung von 3.164.399,67
€
Niederschlagswasserbeseitigung von 795.243,39 €
Bei einer voraussichtlichen Abwassermenge von 1.500.000 m³
ergibt sich eine kostendeckende Schmutzwassergebühr 2016 von
2,11 €/m³
Bei einer voraussichtlich relevanten angeschlossenen Fläche
von 3.350.000 m²
ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr
2016 von 0,24 €/m²
Die getrennte
Kalkulation der Abwassergebühr für das Jahr 2016 ergibt somit eine
gebührenrechtliche Obergrenze von 2,11
€/m³ bzw. 0,26 €/m².
B:
Kostenüber- und unterdeckungen (9.7 der Gebührenkalkulation):
Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen
innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Im Wirtschaftsjahr 2011 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Verlust in Höhe von 197.651,66 €, der bis längstens 2016
ausgeglichen werden kann. Ein Teil wurde bereits in der Gebührenkalkulation
2015 ausgeglichen. Der noch verbleibende Restbetrag von 182.651,66 €
(132.044,42 € Schmutzwassergebühr, 50.607,24 € Niederschlagswassergebühr) soll
in die Kalkulation 2016 eingestellt werden.
Bei Einstellung dieser Verlustvorträge in die
aktuelle Gebührenkalkulation würde sich die kostendeckende Gebührenobergrenze
für 2016 bei der
Schmutzwassergebühr um 0,09 €/m³ auf 2,20 €/m³
und bei der
Niederschlagswassergebühr um 0,02 €/m² auf 0,26 €/m²
erhöhen.
Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den
Gebührensätzen der Kalkulation für die Jahre 2014 und 2015. Bei einer
Beschlussfassung dieser Gebührensätze wäre eine Satzungsänderung somit nicht
notwendig.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: