Betreff
Kalkulation der getrennten Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2016
Vorlage
VO/262/2015
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2011 (-197.651,66 €) durch anteilige Einstellung des Verlustes  i.H.v. 182.651,66 € in die Gebührenkalkulation 2016 nunmehr vollständig auszugleichen

1.    Der Gemeinderat beschließt für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 2,20 €/m³

2.    Der Gemeinderat beschließt für die Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 0,26 €/m²

 

 

 

 

 


I. Sachverhalt:

A: Gebührenkalkulation:

Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühr darf dabei nach § 14 Abs. 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. (Kostendeckungsgrundsatz). Eine Gewinnabsicht darf deshalb bei der Gebührenbemessung nicht vorliegen.

Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.

Bei der Festsetzung des Gebührensatzes hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum. Ihm muss bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein, damit er sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. Deshalb ist durch eine Gebührenkalkulation die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat darf keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.

Die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation getrennte Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2016 beruht im Wesentlichen auf mit Hilfe des Ingenieurbüros Wald+Corbe, Hügelsheim ermittelten Datengrundlagen und der von Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung mbH, Tübingen ausgearbeiteten Gebührenkalkulation für das 2. Halbjahr 2012.

 

Grundlagen der Gebührenkalkulation sind:

·         Die Kostenansätze auf der Grundlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung für das Jahr 2016

·         Die für den Kalkulationszeitraum 2016 prognostizierte Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2014

·         Die für den Kalkulationszeitraum 2016 prognostizierte Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der Zuwendungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2014

·         Eine gebührenfähige Schmutzwassermenge nach Prognose: 1.500.000 m³

·         Eine maßgeblich versiegelte Fläche mit 3.350.000 m², ermittelt durch ein Überfliegungsverfahren mit anschließendem Selbstauskunftsverfahren

·         Der Kalkulatorische Zinssatz i.H.v. 3,2% als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen

·         Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen der Vorjahre in Höhe 182.651,66 €

 

Von diesen sich daraus ergebenden Beträgen wird zunächst der nicht gebührenfähige Straßenentwässerungskostenanteil herausgerechnet. Dieser Anteil ist durch das Produkt 5410 (Gemeindestraßen), Kostenart 44560000 (Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) im Teilhaushalt 7 an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zu erstatten.

Daraus ergibt sich nun ein gebührenfähiger Deckungsbedarf für die

zentrale Schmutzwasserbeseitigung von                                                3.164.399,67 €

Niederschlagswasserbeseitigung von                                                         795.243,39 €

 

Bei einer voraussichtlichen Abwassermenge von                                     1.500.000 m³

ergibt sich eine kostendeckende Schmutzwassergebühr 2016 von             2,11 €/m³

Bei einer voraussichtlich relevanten angeschlossenen Fläche von       3.350.000 m²

ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr 2016 von   0,24 €/m²

 

Die getrennte Kalkulation der Abwassergebühr für das Jahr 2016 ergibt somit eine gebührenrechtliche Obergrenze von 2,11 €/m³ bzw. 0,26 €/m².

 

 

B: Kostenüber- und unterdeckungen (9.7 der Gebührenkalkulation):

Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Im Wirtschaftsjahr 2011 ergab sich ein gebührenrechtlicher Verlust in Höhe von 197.651,66 €, der bis längstens 2016 ausgeglichen werden kann. Ein Teil wurde bereits in der Gebührenkalkulation 2015 ausgeglichen. Der noch verbleibende Restbetrag von 182.651,66 € (132.044,42 € Schmutzwassergebühr, 50.607,24 € Niederschlagswassergebühr) soll in die Kalkulation 2016 eingestellt werden.

Bei Einstellung dieser Verlustvorträge in die aktuelle Gebührenkalkulation würde sich die kostendeckende Gebührenobergrenze für 2016 bei der

Schmutzwassergebühr                  um 0,09 €/m³ auf                                     2,20 €/m³
und bei der
Niederschlagswassergebühr       um 0,02 €/m² auf                                      0,26 €/m²
erhöhen.

Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den Gebührensätzen der Kalkulation für die Jahre 2014 und 2015. Bei einer Beschlussfassung dieser Gebührensätze wäre eine Satzungsänderung somit nicht notwendig.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: