II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt die in der Anlage beigefügte Hebesatz-Satzung.
I. Sachverhalt:
Die
Hebesätze der sogenannten Realsteuern, das sind die Grundsteuer und die
Gewerbesteuer, wurden in Bühl erstmals ab dem Jahr 2012 außerhalb der
Haushaltssatzung in einer eigenen Hebesatz-Satzung festgesetzt. Die
Hebesatz-Satzung gilt im Unterschied zur Haushaltssatzung nicht nur vom
Die in der Vergangenheit beschlossenen
Änderungen der Hebesätze sind aus folgender Tabelle ersichtlich:
Jahr Grundsteuer Gewerbesteuer
A B
1974
bis ’77 200 200 330
1978
und ’79 - - 350
1980 - - 320
2001 - 290 -
2010 290 320 -
2012 290 320 350
2014 320 350 -
Vorschlag
2016 335 375 375
Landesdurchschnitt
2015
20–50.000
Einwohner: 336 379 363
Die Realsteuerhebesätze lagen viele Jahre in
Bühl deutlich unter dem Landesdurchschnitt, hierauf hat auch die GPA in ihren
letzten Berichten wiederholt hingewiesen. Seit dem Jahr 2012 werden die
Realsteuerhebesätze nun Schritt-für -Schritt dem jeweiligen Landesdurchschnitt
angenähert.
Die Verwaltung schlägt daher folgende, in
der Klausurtagung des Gemeinderats am
15.11.2015 vorberatenen Hebesatzänderungen vor:
Grundsteuer A von 320 v.H. auf neu: 335
v.H.
Grundsteuer B von 350 v.H. auf neu: 375
v.H.
Gewerbesteuer von 350 v.H. auf neu: 375
v.H.
Das Aufkommen bei der Grundsteuer A, die für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
erhoben wird, liegt derzeit bei etwa 113 Tsd. € und dürfte durch die Erhöhung
um etwa 5 Tsd. € ansteigen. Die Anhebung um 15 Hebesatzpunkte stellt bezogen
auf den Einzelfall eine Erhöhung um rd. 5% dar. Der weitaus größte Anteil der
Bescheide sind Kleinbeträge unterhalb von 10,- €.
Das Aufkommen bei der Grundsteuer B, die für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke erhoben
wird, liegt derzeit bei etwa 4,7 Mio. € und dürfte durch die Erhöhung um etwa
330 Tsd. € ansteigen. Die Anhebung um 25 Hebesatzpunkte stellt bezogen auf den
Einzelfall eine Erhöhung um rd. 7% dar. Die Auswirkung erstreckt sich bei der
Grundsteuer auf alle Einwohner relativ gleichmäßig, da nicht nur Haus- oder
Grundstückseigentümer die Grundsteuer bezahlen sondern regelmäßig auch Mieter
über ihre Betriebskostenabrechnungen belastet werden. Gewerbebetriebe zahlen
ebenso für ihre eigenen bzw. gemieteten Anwesen Grundsteuer.
Die Änderung des Hebesatzes wirkt sich in
folgenden Beispielfällen (nicht repräsentativ) so aus:
Einfamilienhaus,
15 Jahre alt Grundsteuerbetrag:
Grundstücksgröße
ca. 350 m² bisher
rd. 230,- €
Wohnfläche
ca. 120 m² neu
rd.246,- €
Mehrfamilienwohnhaus,
12 Wohnungen, ca. 40 Jahre alt
Grundstücksgröße
ca. 1.350 m² bisher
rd. 2.080,- €
Wohnfläche
ca. 800 m² neu
rd. 2.225,- €
Mehrbelastung
je Wohnung (bei gleicher Größe) jährlich
12,- €
Verwaltungsgebäude,
12 Jahre alt Grundsteuerbetrag:
Grundstücksgröße
ca. 4.000 m² bisher
rd. 2.890,- €
Nutzfläche
ca. 800 m² neu
rd. 3.092,- €
Das Aufkommen der Gewerbesteuer für das Jahr 2016 liegt bei prognostizierten 21 Mio.
€ und dürfte durch die Erhöhung um etwa 1,5 Mio. € ansteigen. Die Anhebung um
25 Hebesatzpunkte stellt bezogen auf den Einzelfall eine Erhöhung um rd. 7%
dar.
Die erwarteten Mehreinnahmen belaufen sich
aus der Anhebung der Hebesätze auf insgesamt rd. 1,8 Mio. € für das
Haushaltsjahr 2016, die vollständig – ohne jeglichen Umlagenabzug – in Bühl
verbleiben. Sowohl in die Berechnung der Gewerbesteuerumlage als auch der
Finanzausgleichs- und der Kreisumlage fließen landesweit gültige und gleich
hohe Vergleichs-Hebesätze ein, so dass die Mehreinnahmen aus einer
Hebesatzerhöhung stets in der hebeberechtigten Kommune verbleiben.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: