Beschl uss der 2. Änderungssatzung
II. Beschlussvorschlag:
I. Sachverhalt:
Städte und Verwaltungsgemeinschaften müssen aufgrund
haushaltsrechtlicher Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Einnahmen grundsätzlich zunächst aus Entgelten für ihre
Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten, die Gebührentatbestände sowie die
jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in zeitnahen Abständen auf ihre
Aktualität und Angemessenheit hin zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
Die letzte Kalkulation der Verwaltungsgebühren in den Bereichen Waffen-
und Sprengstoffangelegenheiten sowie Gaststätten- und Gewerberecht liegt
mittlerweile knapp vier Jahre zurück[1].
Die Gebühren sollen nach § 11 Absatz 1 KAG[2]
die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der
Leistung beteiligten decken.
Bei der Kalkulation im Jahr 2011 wurden die Verwaltungskosten (Personal-
und Sachkosten) auf der Grundlage der VwV-Kostenfestlegung[3]
vom 28.10.2010 ermittelt.
Diese ist mittlerweile fünf Jahre alt und basierte noch auf den
Erfahrungen einer kameralen Haushaltsrechnung. Mittlerweile liegt eine
Aktualisierung der VwV-Kostenfestlegung (In-Kraft-Treten zum 01.01.2016) vor,
die die Auswirkungen des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) sowie die
sonstigen Preissteigerungen berücksichtigt. Hierdurch haben sich die Pauschalsätze
deutlich nach oben entwickelt:
Die aufgrund der Einführung des NKHR nun vollständige Darstellung des
Ressourcenverbrauchs auf einem Produkt zeigt erstmals buchhalterisch die
tatsächlichen Verwaltungskosten aller an einer öffentlichen Leistung
beteiligten. Bisher waren diese Kosten nicht vollumfänglich bekannt und konnten
somit in der Vergangenheit auch nicht als gebührenfähige Aufwendungen in die
Kalkulation einfließen.
Diese nun sichtbaren z.T. deutlich höheren Verwaltungskosten führten
neben den sonstigen Preissteigerungen bereits bei den Kalkulationen der
Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie für die öffentlichen
Leistungen im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz zu
Gebührensteigerungen und damit einhergehend zu einer Reduzierung
der steuerlichen Quersubventionierung durch allgemeine Steuermittel.
Allgemeines zu den
Gebührenkalkulationen (Anlage 1)
Nach § 78 GemO hat eine
Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und
Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu
beschaffen. Gleichzeitig fordert § 11 Abs. 2 KAG, dass eine Gebühr die mit der
öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung
Beteiligten decken soll. Das NKHR mit seiner umfassenden Vollkostenrechnung
zeigt nun auch buchhalterisch die Kosten aller an einer öffentlichen Leistung
Beteiligten, auch die der Steuerungs- und Serviceeinrichtungen, die „nur“
mittelbar an einer öffentlichen Leistung beteiligt sind.
Diese beiden gesetzlichen
Vorgaben beachtend war die Verwaltung bei den einzelnen Gebühren bestrebt die
v.a. durch die Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts in den
betroffenen Verwaltungsbereichen entstandenen und nun sichtbaren
gebührenfähigen Mehraufwendungen an die Gebührenzahler weiterzugeben.
Desweiteren wurden bisher gebührenfreie Tatbestände hinterfragt, hier wird
vorgeschlagen, künftig Gebühren zu erheben.
Gebührenfreiheit bzw. nicht
kostendeckende Gebühren führen zwangsläufig zu einer steuerlichen
Quersubventionierung von Verwaltungsbereichen.
Bei den Festbetragsgebühren
wird überwiegend eine Gebührenerhöhung zwischen 17% und 26% vorgeschlagen, die
Zeitgebühren sollen sich um 19% bis 20% erhöhen.
Bei der Ermittlung der
Gebühren mit Hilfe von Rahmengebühren sollen die gestiegenen Verwaltungskosten
ebenfalls berücksichtigt werden, jedoch müssen einige Rahmenuntergrenzen
aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie[4] nach unten auf die
Mindestverwaltungskosten reduziert werden.
Wesentliche Änderungen bei
den Gebühren im Bereich Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten:
Über zwei Gebührentatbestände wurde bereits bei der Kalkulation im Jahre
2011 verstärkt diskutiert. Damals wurde auch unter Berücksichtigung der
Argumente der kommunalen Spitzenverbände und der umliegenden örtlichen
Waffenbehörden eine Gebührenfreiheit beschlossen.
Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG (12.20.03-55,-56):
Die Waffenbehörde ist
nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz verpflichtet, alle Inhaber von waffenrechtlichen
Erlaubnissen (auch Jäger) in
regelmäßigen Abständen auf Ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu
überprüfen. Die Überprüfung muss mindestens im Abstand von drei Jahren
durchgeführt werden.
Wegen der besonderen
Gefährlichkeit von Waffen an sich knüpft die Überprüfung der Zuverlässigkeit
und persönlichen Eignung allein an den Waffenbesitz an und fällt damit direkt
in den Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers, d.h. sie wird allein von ihm
veranlasst und ist damit unmittelbar ihm zuzurechnen.
Im Rahmen dieser
vorgeschriebenen Regelüberprüfung nimmt die Waffenbehörde Zugriff auf das
Bundeszentralregister (BZR), sowie das Zentrale Staatsanwaltschaftliche
Verfahrensregister (ZStV) und überprüft, ob dort relevante Einträge vorliegen.
Darüber hinaus erfolgt eine Abfrage bei der Polizei, ob Eintragungen im
Polizeiauskunftssystem vorliegen.
Die Gebührenpflicht
besteht auch bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung.
Entscheidend ist allein, dass eine Amtshandlung, wie hier die Überprüfung der Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung als Waffenbesitzer, im Pflichtenkreis des
Gebührenschuldners vorgenommen wird.
Die Rechtmäßigkeit
der Gebührenerhebung für die sogenannte Regelüberprüfung
wurde im Übrigen
durch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 1. September 2009 (Az.:
6 C 30.08) rechtskräftig bestätigt.
Die Verwaltung folgt
der Argumentation der Rechtsprechung und schlägt auch unter Berücksichtigung
einer Reduzierung der steuerlichen Quersubventionierung eine Festbetragsgebühr i.H.v.
von 24,00
€ für die Regelüberprüfung aller Waffenbesitzer vor.
Gebühr für die örtliche Kontrolle nach § 36 Absatz 3 WaffG
(12.20.03-57):
Bei der örtlichen Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen
ist es seit der Novellierung des Waffengesetzes möglich, verdachtsunabhängig,
also ohne konkreten Anlass, oder verdachtsabhängig Kontrollen durchzuführen. Auch
hier hat die Rechtsprechung die Gebührenerhebung grundsätzlich für rechtmäßig
erklärt. Wegen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen an sich
knüpft die örtliche Kontrolle allein an den Waffenbesitz an und fällt damit
direkt in den Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers, d.h. sie wird allein
von ihm veranlasst und ist damit unmittelbar ihm zuzurechnen.
Die Verwaltung folgt
der Argumentation der Rechtsprechung und schlägt auch unter Berücksichtigung
einer Reduzierung der steuerlichen Quersubventionierung eine Zeitgebühr von 29,00
€/½ h auch für verdachtsunabhängige Kontrollen vor.
Wesentliche Änderungen bei
den Gebühren im Bereich Gaststätten- und Gewerberecht
Bei den EU-dienstleistungsrechtsrelevanten Verfahren sind Zuschläge für
wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig. Bei diesen
Gebührentatbeständen (Ziffern 12.20.06-01 bis 12.20.06-06 und 12.20.07-02 sowie
12.20.07-12 bis 12.20.07-18) sollen die Gebühren künftig mit den wesentlich
individuelleren und variableren Rahmengebühren anstatt wie bisher mit
Festbetragsgebühren erhoben werden.
Der Gemeinderat der Stadt Bühl hat am 28. Oktober 2015 und
einstimmig, der Gemeinderat der
Gemeinde Ottersweier hat am 09. November 2015 bei einer Enthaltung Kenntnis
genommen und der Satzungsänderung zugestimmt.
II. Beschluss:
Der
Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier nimmt die
vorliegendenn Gebührenkalkulationen
zur Kenntnis und beschließt die Satzung zur 2. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren
Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier in der
vorliegenden Form.
[1] Im Januar 2015 wurden bereits die Gebühren im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz neu kalkuliert und beschlossen
[2] Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
[3] Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung
[4] Die Dienstleistungsrichtlinie hat u.a. den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zum Ziel. Sie sieht eine Vielzahl von Erleichterungen vor (unter anderem Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung). Bei den EU-dienstleistungsrechts-relevanten Verfahren sind Zuschläge für wirtschaftliche oder sonstige Interessen nicht zulässig.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: