Betreff
Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften inkl. Gebührenkalkulation
Vorlage
VO/280/2015
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

 

a.    Der Gemeinderat beschließt die Gebührenkalkulation der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften und eine monatliche Pro-Kopf-Gebühr von 267,27  €.



b.    Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1996 die Einführung der Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften beschlossen und stimmte der Gebührenkalkulation zu. Diese Satzung war erforderlich, um Benutzungsgebühren von den in den Unterkünften eingewiesenen Obdachlosen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erheben zu können.

 

Die Benutzungsgebühren wurden in den darauf folgenden Jahren mehrfach kalkuliert und geändert. Die letzte Änderungssatzung (11. Änderung) wurde am 12. Dezember 2007 mit Wirkung zum 1. Februar 2008 beschlossen.

 

Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat im Jahr 2015 eine überarbeitete Mustersatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften herausgegeben. Berücksichtigt wurden dabei die Änderungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz und im Kommunalabgabengesetz.

 

Darüber hinaus erfordert die hohe Zahl an Flüchtlingen (Obdachlosen), die jetzt und in nächster Zeit untergebracht werden müssen, eine Überarbeitung der Gebührenkalkulation. Neben einem Kalkulationsbeispiel des Gemeindetages basiert die neue Gebührenkalkulation auf Leitsätzen von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten und des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Den kommunalabgabenrechtlichen Mindestanforderungen (z. B. Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes) können die Gemeinden bei der Erhebung verbrauchsbezogener Benutzungsgebühren auf verschiedene Weise nachkommen.

 

So können mit den in den Obdachlosenunterkünften angefallenen Betriebskosten anhand geeigneter Kriterien (Wohnfläche, Anzahl der Bewohner) für die einzelnen Wohneinheiten Durchschnittswerte ermittelt und für jede Unterkunft ein separater Wert festgesetzt werden.

 

Die städtischen Obdachlosenunterkünfte wurden in der Vergangenheit in die Wohnungstypen „Einfacher Standard“ und „Mittlerer Standard“ eingeteilt und zwei unterschiedliche Gebührensätze festgelegt.

 

Diese Typisierung ist nicht mehr praktikabel, da durch wiederholte Wohnungswechsel die Gebührenbescheide mit einem hohen Verwaltungsaufwand angepasst werden müssen.

Mit der vorliegenden Gebührenkalkulation stuft die Stadtverwaltung alle Obdachlosenunterkünfte als gleichwertig und gleichartig ein und weist dadurch nur noch eine Gebühr aus, die für alle Unterkünfte gültig ist.

Obwohl dadurch Unterschiede in der Ausstattung der Unterkünfte und in den individuellen Verbrauchsgewohnheiten der Benutzer unberücksichtigt bleiben, ist eine solche Vorgehensweise zulässig.

Die Gebühr kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmt werden, dessen Legitimation sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, kostensparenden Erhebungsverfahrens ergibt.

Die Verwaltung ging deswegen bei der Kalkulation der verbrauchsabhängigen Kostenfaktoren im Rahmen einer einheitlichen Benutzungsgebühr typisierend von einem Einrichtungsbenutzer mit durchschnittlichem Verbrauchsverhalten in einer durchschnittlich ausgestatteten Unterkunft aus.

Diese Berechnungsmethode hat u. a. den Vorteil, dass bei einem Umzug von einer Unterkunft in eine andere Unterkunft, die monatliche Benutzungsgebühr nicht angepasst werden muss.

Die Kalkulation basiert auf folgenden Prämissen:

  1. Hinsichtlich der Instandhaltungskosten, Schönheitsreparaturen und der Abschreibungen wurden die wohnungswirtschaftlichen Berechnungen der Zweiten Berechnungsverordnung herangezogen.
  2. Für die Betriebskosten wurde der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2012 berücksichtigt. Die dort angegebenen Werte wurden auf die Ist-Werte der städtischen Obdachlosenunterkünfte hochgerechnet.
  3. Für die Kostenarten Schädlingsbekämpfung, Gebäudereinigung, Personalaufwand etc. wurden Erfahrungswerte der Stadtverwaltung ausgewertet und eingerechnet.
  4. Soweit bei Mietbeginn oder Mietende der angemieteten Räume Investitionen notwendig sind, werden diese Ausgaben auf eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren gleichmäßig verteilt.
  5. Die von der Stadt vorzuhaltenden Einrichtungsgegenstände unterliegen einer sehr hohen Belastung und damit auch einem hohen Verschleiß. Dies wirkt sich entsprechend auf die AfA-Sätze aus (siehe Kalkulation „Einrichtung“).
  6. Die Belegung der Unterkünfte ist von vielen Faktoren abhängig.  U.a. werden das Geschlecht, der Familienstand, die Familienzugehörigkeit, die Religion, die Herkunft usw. berücksichtigt.

    Hinzu kommt, dass bei Um- und Wegzug die Unterkunft nicht sofort wieder belegt werden kann und mehrtägige Leerstände entstehen können.  Es ist somit nicht immer möglich, die zur Verfügung stehenden Häuser oder Räume maximal auszulasten.

    Deswegen wurde aufgrund von Erfahrungswerten die Auslastung geschätzt und in der „Prognostizierten durchschnittlichen Belegung“ dargestellt.  In der Kalkulation wird als Vergleichswert die „Maximalbelegung“ angegeben.

 

Die Durchschnittsgebühr je Person und Monat für die Unterkünfte „Benderstr. 44, OG rechts“, „Daimlerstr. 12“ und „Grabenstr. 6“ weicht stark von der ermittelten Gesamtgebühr ab. Dies ist damit begründet, dass dort u.a. Langzeitobdachlose wohnen, deren familiäre Verhältnisse sich durch den Tod der Partner und den Wegzug von Kindern änderten. Dadurch erhöhten sich die durchschnittliche Wohnfläche je Person und damit auch der monatliche Gebührensatz. Soweit sozialverträglich möglich, soll in diesen Unterkünften eine Änderung angestrebt werden.

In der Gebührenkalkulation wird der kostendeckende Gebührensatz pro Person und Monat mit 267,27 € ermittelt.

Dem Gemeinderat wird empfohlen, auf der Grundlage der beigefügten Gebührenkalkulation eine Monatsgebühr je Person in Höhe von 267,27 € zu beschließen.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: