II.
Beschlussvorschlag:
a.
Der
Gemeinderat beschließt die Gebührenkalkulation der Stadt Bühl über die
Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften und eine monatliche
Pro-Kopf-Gebühr von 267,27 €.
b.
Der
Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Bühl über die
Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
I.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 4.
Dezember 1996 die Einführung der Satzung der Stadt Bühl über die Benutzung von
Obdachlosenunterkünften beschlossen und stimmte der Gebührenkalkulation zu.
Diese Satzung war erforderlich, um Benutzungsgebühren von den in den
Unterkünften eingewiesenen Obdachlosen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Benutzungsverhältnisses erheben zu können.
Die Benutzungsgebühren wurden in den darauf
folgenden Jahren mehrfach kalkuliert und geändert. Die letzte Änderungssatzung
(11. Änderung) wurde am 12. Dezember 2007 mit Wirkung zum 1. Februar 2008
beschlossen.
Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat im Jahr
2015 eine überarbeitete Mustersatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften herausgegeben. Berücksichtigt wurden dabei die
Änderungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz und im Kommunalabgabengesetz.
Darüber hinaus erfordert die hohe Zahl an
Flüchtlingen (Obdachlosen), die jetzt und in nächster Zeit untergebracht werden
müssen, eine Überarbeitung der Gebührenkalkulation. Neben einem
Kalkulationsbeispiel des Gemeindetages basiert die neue Gebührenkalkulation auf
Leitsätzen von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten und des
Bundesverwaltungsgerichtes.
Den kommunalabgabenrechtlichen Mindestanforderungen
(z. B. Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes) können die Gemeinden bei der
Erhebung verbrauchsbezogener Benutzungsgebühren auf verschiedene Weise
nachkommen.
So können mit den in den
Obdachlosenunterkünften angefallenen Betriebskosten anhand geeigneter Kriterien
(Wohnfläche, Anzahl der Bewohner) für die einzelnen Wohneinheiten
Durchschnittswerte ermittelt und für jede Unterkunft ein separater Wert
festgesetzt werden.
Die städtischen Obdachlosenunterkünfte wurden
in der Vergangenheit in die Wohnungstypen „Einfacher Standard“ und „Mittlerer
Standard“ eingeteilt und zwei unterschiedliche Gebührensätze festgelegt.
Diese Typisierung ist nicht mehr praktikabel, da durch wiederholte
Wohnungswechsel die Gebührenbescheide mit einem hohen Verwaltungsaufwand
angepasst werden müssen.
Mit der vorliegenden Gebührenkalkulation stuft die Stadtverwaltung alle
Obdachlosenunterkünfte als gleichwertig und gleichartig ein und weist dadurch
nur noch eine Gebühr aus, die für alle Unterkünfte gültig ist.
Obwohl dadurch Unterschiede in der
Ausstattung der Unterkünfte und in den individuellen Verbrauchsgewohnheiten der
Benutzer unberücksichtigt bleiben, ist eine solche Vorgehensweise zulässig.
Die Gebühr kann nach einem
Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmt werden, dessen Legitimation sich aus der
Notwendigkeit eines praktikablen, kostensparenden Erhebungsverfahrens ergibt.
Die Verwaltung ging deswegen bei der
Kalkulation der verbrauchsabhängigen Kostenfaktoren im Rahmen einer
einheitlichen Benutzungsgebühr typisierend von einem Einrichtungsbenutzer mit
durchschnittlichem Verbrauchsverhalten in einer durchschnittlich ausgestatteten
Unterkunft aus.
Diese Berechnungsmethode hat u.
a. den Vorteil, dass bei einem Umzug von einer Unterkunft in eine andere
Unterkunft, die monatliche Benutzungsgebühr nicht angepasst werden muss.
Die Kalkulation basiert auf
folgenden Prämissen:
- Hinsichtlich der Instandhaltungskosten, Schönheitsreparaturen und
der Abschreibungen wurden die wohnungswirtschaftlichen Berechnungen der Zweiten
Berechnungsverordnung herangezogen.
- Für die Betriebskosten wurde der Betriebskostenspiegel des
Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2012 berücksichtigt. Die dort
angegebenen Werte wurden auf die Ist-Werte der städtischen
Obdachlosenunterkünfte hochgerechnet.
- Für die Kostenarten Schädlingsbekämpfung, Gebäudereinigung,
Personalaufwand etc. wurden Erfahrungswerte der Stadtverwaltung
ausgewertet und eingerechnet.
- Soweit bei Mietbeginn oder Mietende der angemieteten Räume
Investitionen notwendig sind, werden diese Ausgaben auf eine
Vertragslaufzeit von 10 Jahren gleichmäßig verteilt.
- Die von der Stadt vorzuhaltenden Einrichtungsgegenstände
unterliegen einer sehr hohen Belastung und damit auch einem hohen
Verschleiß. Dies wirkt sich entsprechend auf die AfA-Sätze aus (siehe
Kalkulation „Einrichtung“).
- Die
Belegung der Unterkünfte ist von vielen Faktoren abhängig. U.a. werden das Geschlecht, der
Familienstand, die Familienzugehörigkeit, die Religion, die Herkunft usw.
berücksichtigt.
Hinzu kommt, dass bei Um- und Wegzug die Unterkunft nicht sofort wieder belegt werden kann und mehrtägige Leerstände entstehen können. Es ist somit nicht immer möglich, die zur Verfügung stehenden Häuser oder Räume maximal auszulasten.
Deswegen wurde aufgrund von Erfahrungswerten die Auslastung geschätzt und in der „Prognostizierten durchschnittlichen Belegung“ dargestellt. In der Kalkulation wird als Vergleichswert die „Maximalbelegung“ angegeben.
Die Durchschnittsgebühr je Person und Monat
für die Unterkünfte „Benderstr. 44, OG rechts“, „Daimlerstr. 12“ und
„Grabenstr. 6“ weicht stark von der ermittelten Gesamtgebühr ab. Dies ist damit
begründet, dass dort u.a. Langzeitobdachlose wohnen, deren familiäre
Verhältnisse sich durch den Tod der Partner und den Wegzug von Kindern änderten.
Dadurch erhöhten sich die durchschnittliche Wohnfläche je Person und damit auch
der monatliche Gebührensatz. Soweit sozialverträglich möglich, soll in diesen
Unterkünften eine Änderung angestrebt werden.
In der Gebührenkalkulation wird der kostendeckende
Gebührensatz pro Person und Monat mit 267,27 € ermittelt.
Dem Gemeinderat wird empfohlen, auf der
Grundlage der beigefügten Gebührenkalkulation eine Monatsgebühr je Person in
Höhe von 267,27 € zu beschließen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
|
|
Anlagenverzeichnis: