II.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, den Wasserkonzessionsvertrag gemäß Anlage 1
mit der Stadtwerke Bühl GmbH abzuschließen. Der Vertrag wird auf 40 Jahre abgeschlossen.
2.
Der
Gemeinderat nimmt das als Anlage 2 beigefügte Gutachten der Rechtsanwälte
Gersemann & Kollegen zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg durch den Wasserkonzessionsvertrag zur
Kenntnis.
3.
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, mit der Stadtwerke Bühl GmbH den als Anlage
3 beigefügten 1. Nachtrag zum Konzessionsvertrag vom 9.5./15.5.2000
abzuschließen.
4.
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, den Fernwärmegestattungsvertrag gemäß Anlage
4 mit der Stadtwerke Bühl GmbH abzuschließen. Der Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen.
5.
Der
Gemeinderat nimmt das als Anlage 5 beigefügte Gutachten der Rechtsanwälte
Gersemann & Kollegen zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg durch den Fernwärmegestattungsvertrag zur
Kenntnis.
6.
Der
Oberbürgermeister wird ermächtigt, vor Vertragsschluss aufgrund von
Abstimmungen mit Beratern und dem Vertragspartner sowie ggf. durch Anregungen
der Rechtsaufsicht notwendig werdende Anpassungen der unter Ziff. 1. und 3.
genannten Verträge vorzunehmen, soweit der Kerngehalt der genannten Verträge
nicht verändert wird
I.
Sachverhalt:
Der bestehende Konzessionsvertrag für Strom,
Erdgas und Wasser zwischen der Stadt Bühl und der Stadtwerke Bühl GmbH
(nachfolgend „Stadtwerke“ genannt) läuft zum 31.12.2019 aus.
Nach Ausscheiden des Mitgesellschafters
Süwag bei den Stadtwerken ist die strategische Neuausrichtung der Stadtwerke
für die Zukunft zu konzipieren. In diesem Zusammenhang ist das Bestehen
längerfristiger Konzessionsverträge von großer Bedeutung. Um diesbezüglich
Planungssicherheit zu haben, sollte die Stadt baldmöglichst die
Konzessionsverträge für Strom und Gas entsprechend ihrer gesetzlichen
Verpflichtung ausschreiben sowie einen neuen Konzessionsvertrag für Wasser
abschließen.
Daneben besteht die Notwendigkeit, die
bisherigen Aktivitäten der Stadtwerke im Bereich Fernwärme hinsichtlich der
hierfür in Anspruch genommenen städtischen Wegegrundstücke auf eine
vertragliche Grundlage zu stellen. Zu diesem Zweck soll mit den Stadtwerken ein
Fernwärmegestattungsvertrag abgeschlossen werden. Nicht Bestandteil dieses
Vertrages ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Fernwärmeversorgung
durch die Stadtwerke aufgebaut wird. Dies ist eine strategische Entscheidung
der Stadtwerke, welche der gesonderten Diskussion bedarf.
1.
Wasserkonzessionsvertrag
Hinsichtlich der Vergabe von
Wasserkonzessionen und dem damit verbundenen Abschluss eines
Wasserkonzessionsvertrages bestehen nur wenige rechtliche Regelungen. Das
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist in diesem Bereich nicht anwendbar.
Im Gegensatz zum Bereich Strom und Gas
besteht keine gesetzliche Pflicht des Altkonzessionärs, seine
Wasserversorgungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen
Konzessionär zu übereignen. Vom Gesetzgeber ist kein Wettbewerb um die Netze
beabsichtigt. Er hat im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) außerdem
Konzessionsverträge, welche ein ausschließliches Versorgungsrecht zugunsten
eines Unternehmens vorsehen, vom Kartellverbot freigestellt (vgl. § 31 GWB).
Durch das Eigentum an den für die Versorgung notwendigen Wassernetzanlagen und
dem Fehlen eines Übereignungsanspruches zugunsten eines Dritten verfügt der
Altkonzessionär regelmäßig über ein Ausschließlichkeitsrecht, welches einen
Wettbewerb um das Wasserversorgungsnetz sinnlos machen würde. Der
Altkonzessionär könnte sich immer weigern, dem Neukonzessionär das Eigentum an
den Leitungen einzuräumen. Der Aufbau eines parallelen Netzes wäre
volkswirtschaftlich unsinnig und es ist nicht zu erwarten, dass ein
potentieller Bewerber in einem entsprechenden Vergabeverfahren diese
Verpflichtung einginge. Vor diesem Hintergrund wird angenommen, dass im Bereich
der Wasserkonzessionsvergabe keine Ausschreibungspflicht der Stadt besteht und
der Wasserkonzessionsvertrag im Verhandlungsverfahren direkt vergeben werden
kann (vgl. auch OLG Frankfurt,
Beschl. v. 30.08.2011, Az.: 11 Verg 3/11).
Hinsichtlich der Inhalte des
abzuschließenden Wasserkonzessionsvertrages sind die Vorgaben der
Konzessionsabgabenanordnung v. 04.03.1941 sowie der zugehörigen Durchführungs-
und Ausführungsanordnung v. 27.02.1943, welche nach wie vor weitgehend Geltung
entfalten, zu beachten. Danach dürfen insbesondere keine Nebenleistungen durch
die Stadtwerke versprochen werden, denen keine angemessene marktübliche
Gegenleistung der Stadt gegenübersteht. Derartige, unzulässige Regelungen sind
in dem als Anlage 1 beigefügten Wasserkonzessionsvertrag nicht enthalten.
Gemäß § 107 Abs. 1 Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) darf die Stadt Wasserkonzessionsverträge nur
abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Stadt nicht gefährdet wird und
die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stadt und ihrer Einwohner
gewahrt sind. Die Erfüllung dieser Vorgaben ist dem als Anlage 2 beigelegten
Gutachten zu entnehmen. Das Gutachten geht auf Einzelne Regelungen des
Vertrages ein, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird.
Gemäß § 108 GemO ist der Beschluss über den
Abschluss des Wasserkonzessionsvertrages der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Der Wasserkonzessionsvertrag bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde, da er ein
Ausschließlichkeitsrecht zugunsten der Stadtwerke vorsieht (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2,
31a Abs. 1 GWB).
2. Fernwärmegestattungsvertrag
Hinsichtlich der Vergabe von Wegerechten für
die Verlegung und den Betrieb von Fernwärmeleitungen und dem damit verbundenen
Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrages bestehen keine besonderen
rechtlichen Regelungen. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist auch in diesem
Bereich nicht anwendbar.
Ebenso besteht keine gesetzliche Pflicht des
Altkonzessionärs, seine Anlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den
neuen Konzessionär zu übereignen. Dementsprechend ist auch hier vom Gesetzgeber
kein Wettbewerb um die Fernwärmenetze intendiert.
Da die Stadt als einzige im Stadtgebiet die
Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Grundstücken vergeben kann, ist sie
insoweit Monopolist und den allgemeinen kartellrechtlichen Vorgaben (§§ 18, 19
GWB – Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) unterworfen.
Eine Freistellung vom Kartellverbot ist im Gegensatz zum Bereich Wasser nicht
vorgesehen.
Fernwärmegestattungsverträge unterfallen
nicht dem Vergaberecht, da seitens der Stadt keine Leistung beschafft wird. Es
besteht keine vergaberechtliche Ausschreibungspflicht. Auch aus den
kartellrechtlichen Bestimmungen der §§ 18, 19 GWB kann eine
Ausschreibungspflicht nur dann hergeleitet werden, wenn mit der Einräumung der
Wegerechte Ausschließlichkeitsrechte begründet werden. Dies könnte z.B. beim
Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges angenommen werden.
Im vorliegenden Fall sollen
keine Ausschließlichkeitsrechte eingeräumt werden. Die Stadt ist verpflichtet,
allen Interessenten diskriminierungsfrei Wegenutzungsrechte einzuräumen,
weshalb nicht vom Bestehen einer kartellrechtlichen Ausschreibungspflicht
ausgegangen wird (vgl. auch Bundeskartellamt,
Sektorenuntersuchung Fernwärme, August 2012, Rn. 253).
Inhaltlich bestehen für die Fernwärmegestattungsverträge
keine speziellen Beschränkungen. Die Stadt wird in diesem Rahmen
privatrechtlich tätig und räumt den Stadtwerken Wegenutzungsrechte an den
öffentlichen Wegegrundstücken ein (vgl. § 21 Abs. 1 Straßengesetz
Baden-Württemberg). Die die Vertragsfreiheit beschränkenden Regelungen aus dem
Strom-, Gas- und Wasserbereich finden keine Anwendung. Es bestehen hinsichtlich
der Höhe des Gestattungsentgeltes lediglich kartell- und steuerrechtliche
Grenzen. Danach darf dieses nicht missbräuchlich überhöht sein und es sollte
zur Vermeidung der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sichergestellt
werden, dass die Stadtwerke im Bereich Fernwärme einen bestimmten
Mindesthandelsbilanzgewinn erwirtschaften. Diese Anforderungen sind in dem
vorliegend zu schließenden Fernwärmegestattungsvertrag erfüllt (Anlage 4).
Auch Fernwärmegestattungsverträge dürften
unter die Regelungen des § 107 Abs. 1 GemO fallen. Die Erfüllung der Vorgaben
ist dem als Anlage 5 beigelegten Gutachten zu entnehmen.
Der Wasserkonzessionsvertrag und der
Fernwärmegestattungsvertrag wurden mit den betroffenen Stellen der Verwaltung
und der Geschäftsleitung der Stadtwerke Bühl GmbH besprochen. Vor Abschluss der
Verträge sind die Beschlüsse der Gesellschaftsgremien einzuholen.
Nach Vorliegen der Gremienbeschlüsse und der
Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund der Vorlagepflicht nach § 108
GemO werden der Wasserkonzessionsvertrag und der Fernwärmegestattungsvertrag
umgehend abgeschlossen. Der bestehende Konzessionsvertrag, der erst zum
31.12.2019 endet, ist bezüglich der Wasserkonzession mit einer
Nachtragsvereinbarung (Anlage 3) zu ändern. Da ein eigenständiger
Wasserkonzessionsvertrag geschlossen werden soll, ist die Wasserkonzession aus
dem bestehenden Konzessionsvertrag zu entnehmen.
In der Praxis zeigt sich im Rahmen von
Endabstimmungen mit den beteiligten Beratern und Behörden regelmäßig, dass
geringfügige Änderungen an den Formulierungen der Verträge notwendig werden.
Diese Änderungen betreffen nicht den Kerngehalt der Verträge. Um solche
Änderungen in Eigenverantwortung vornehmen zu können, soll der
Oberbürgermeister entsprechend Ziff. 6 des Beschlussvorschlages vom Gemeinderat
ermächtigt werden.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: